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XI ZR 380/20

BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 380/20 BESCHLUSS vom 15. Februar 2022 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2022:150222BXIZR380.20.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Februar 2022 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Grüneberg sowie die Richterinnen Dr. Menges, Dr. Derstadt und Ettl beschlossen:

Die Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Streitwerts in dem Beschluss des Senats vom 18. Januar 2022 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Es kann dahinstehen, ob die von dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten eingelegte Gegenvorstellung für die Beklagte oder von ihm selbst aus eigenem Recht erhoben worden ist, da sie in keinem der beiden Fälle Erfolg hätte.

1. Sofern es sich um eine Gegenvorstellung der Beklagten handeln sollte, wäre diese schon unzulässig. Denn eine Partei wird - anders als ihr Prozessbevollmächtigter, dem insoweit ein eigenes Beschwerderecht zusteht - durch die Festsetzung eines zu niedrigen Streitwerts regelmäßig nicht beschwert (BGH, Beschlüsse vom 29. Oktober 2009 - III ZB 40/09, juris Rn. 3, vom 20. Dezember 2011 - VIII ZB 59/11, WuM 2012, 114 Rn. 6, vom 11. Oktober 2016 - VIII ZB 94/14, juris Rn. 3, vom 20. Dezember 2016 - II ZR 249/14, juris Rn. 3 und vom 31. August 2021 - X ZR 109/18, juris Rn. 9; Kießling in Mayer/Kroiß, RVG, 8. Aufl., § 32 Rn. 40 f.).

2. Wenn die Gegenvorstellung dagegen als von dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten aus eigenem Recht erhoben auszulegen sein sollte, wäre sie zwar in entsprechender Anwendung von § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG statthaft (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16. April 2014 - XI ZR 38/13, juris Rn. 1, vom 24. Juli 2018 - XI ZR 740/17, juris Rn. 1 und vom 24. März 2020 - XI ZR 311/18, juris Rn. 2) und auch innerhalb der analog geltenden sechsmonatigen Frist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 3, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. November 2016 - XI ZR 305/14, juris Rn. 1, vom 24. Juli 2018, aaO und vom 24. März 2020, aaO) eingelegt worden.

In diesem Fall wäre die Gegenvorstellung aber unbegründet, weil es keinen Anlass gibt, den Streitwert heraufzusetzen, sondern die erfolgte Wertfestsetzung auf 500 € zutreffend ist.

Da sich die Beklagte mit ihrer Revision gegen ihre Verurteilung zur Auskunftserteilung gewendet hat, richtet sich der Streitwert lediglich nach der Beschwer der Beklagten durch diese Verurteilung zur Auskunft, während ihr Interesse, die von der Klägerin erstrebte und mit der Auskunfts- oder Rechnungslegung vorbereitete Durchsetzung des Hauptanspruchs zu verhindern oder zu erschweren, außer Betracht bleibt (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 24. November 1994 - GSZ 1/94, BGHZ 128, 85, 87 ff., vom 22. März 2010 - II ZR 75/09, NJW-RR 2010, 786 Rn. 2, vom 22. November 2016 - XI ZR 305/14, NJW 2017, 739 Rn. 4, vom 17. Januar 2017 - II ZR 223/15, juris Rn. 5, vom 9. Mai 2018 - IV ZR 264/17, FamRZ 2018, 1248 Rn. 5 und vom 19. Dezember 2019 - III ZB 28/19, NJW-RR 2020, 189 Rn. 8). Denn dieses Interesse geht über den unmittelbaren Gegenstand der Entscheidung hinaus (BGH, Beschlüsse vom 24. November 1994, aaO S. 89, vom 22. März 2010, aaO, vom 17. Januar 2017, aaO und vom 9. Mai 2018, aaO). So erwächst im Fall einer Stufenklage im Sinne von § 254 ZPO die zur Auskunft verurteilende Entscheidung, soweit darin der Grund des Hauptanspruchs bejaht wird, bezüglich dieses Grundes weder in Rechtskraft noch entfaltet sie insoweit Bindungswirkung im Sinne von § 318 ZPO (BGH, Urteile vom 26. April 1989 - IVb ZR 48/88, BGHZ 107, 236, 242, vom 16. Juni 2010 - VIII ZR 62/09, WM 2011, 328 Rn. 24, vom 29. März 2011 - VI ZR 117/10, BGHZ 189, 79 Rn. 17 und vom 12. April 2016 - XI ZR 305/14, WM 2016, 1026 Rn. 32).

Die von der Gegenvorstellung angeführten Beschlüsse des BGH vom 19. April 2018 (IX ZB 62/17, NJW-RR 2018, 1265) und vom 16. Mai 2018 (XII ZB 80/18, NJW-RR 2018, 901) sind vorliegend nicht einschlägig, weil sie jeweils den umgekehrten Fall, nämlich die Höhe der Beschwer eines Anspruchstellers betreffen, der sich gegen die Abweisung seiner Klage auf Auskunft bzw. auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung wendet.

Ellenberger Derstadt Grüneberg Ettl Vorinstanzen: LG Chemnitz, Entscheidung vom 16.07.2019 - 6 O 1245/17 OLG Dresden, Entscheidung vom 30.07.2020 - 8 U 1827/19 - Menges

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