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IV AR (VZ) 3/20

BUNDESGERICHTSHOF IV AR(VZ) 2/20 IV AR(VZ) 3/20 BESCHLUSS vom 24. Juni 2020 in dem Verfahren ECLI:DE:BGH:2020:240620BIVAR.VZ.2.20.0 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Felsch und Prof. Dr. Karczewski, die Richterin Dr. Brockmöller und den Richter Dr. Götz am 24. Juni 2020 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde vom 20. April 2020 gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 25. Februar 2020 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen, da gegen den angefochtenen Beschluss ein Rechtsbehelf zum Bundesgerichtshof nicht statthaft ist (§ 29 Abs. 4 EGGVG, § 127 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 567 Abs. 1 ZPO; § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO; vgl. Senatsbeschluss vom 19. November 2014 - IV AR(VZ) 5/14, juris Rn. 3, 4).

Die sofortige Beschwerde vom 20. April 2020 gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 8. April 2020 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen, da gegen den angefochtenen Beschluss ein Rechtsbehelf zum Bundesgerichtshof nicht statthaft ist (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2008 - IX ZB 273/08, juris Rn. 3).

Mayen Felsch Prof. Dr. Karczewski Dr. Brockmöller Dr. Götz Vorinstanz: OLG Braunschweig, Entscheidung vom 25.02.2020 - 2 VA 2/20 -

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Paragraphen in IV AR (VZ) 3/20

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
1 29 EGGVG
1 2 ZPO
1 127 ZPO
1 567 ZPO
1 574 ZPO

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Häufigkeit Paragraph
1 29 EGGVG
1 2 ZPO
1 127 ZPO
1 567 ZPO
1 574 ZPO

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