Paragraphen in 29 W (pat) 36/15
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 80 | MarkenG |
1 | 82 | MarkenG |
1 | 318 | ZPO |
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1 | 80 | MarkenG |
1 | 82 | MarkenG |
1 | 318 | ZPO |
BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 36/15
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(Aktenzeichen)
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BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Markenanmeldung 30 2014 001 777.6 (hier: Berichtigungsbeschluss)
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 22. März 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, die Richterin Akintche und die Richterin Seyfarth beschlossen:
Der Beschluss zum Aktenzeichen 29 W (pat) 36/15 wird dahingehend berichtigt, dass das Beschlussdatum 6. März 2017, und nicht 2016 lauten muss.
BPatG 152 08.05 Gründe I.
Das Datum der Senatsentscheidung ist von Amts wegen zu berichtigen.
Zeitlich unbegrenzt können nach § 80 Abs. 1 MarkenG Schreib-, Rechenfehler und sonstige offenbare Unrichtigkeiten durch das Gericht berichtigt werden. Berichtigungsfähig ist insoweit jeder Teil der Entscheidung (Knoll in Ströbele/ Hacker, Markengesetz, 11. Auflage, § 80 Rdnr. 2). Von einer „offenbaren Unrichtigkeit“ ist immer dann auszugehen, wenn das tatsächlich Erklärte von dem Gewollten abweicht, der Fehler also bei der Niederlegung des Gewollten geschieht. Nur wenn der Fehler bereits in der Bildung des Willens durch das Gericht liegt, steht einer Berichtigung der Grundsatz der Bindung an die eigene Entscheidung entgegen (§ 82 Abs. 1 S. 1 MarkenG i. V. m. § 318 ZPO). Die Unrichtigkeit muss darüber hinaus „offenbar“ sein, d. h. für jeden Dritten aus der Entscheidung und den mit ihr in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Unterlagen oder Umständen klar erkennbar.
Die vorgenannte Voraussetzung ist im vorliegenden Fall gegeben. Der Senat hat das Verfahren erst 2017 in Bearbeitung genommen. Aufgrund eines Schreibversehens trägt der Beschluss jedoch das Datum des vergangenen Jahres.
Dr. Mittenberger-Huber Akintche Seyfarth Hu
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1 | 80 | MarkenG |
1 | 82 | MarkenG |
1 | 318 | ZPO |
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