Paragraphen in X ZR 51/24
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1 | 97 | ZPO |
1 | 543 | ZPO |
1 | 544 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF X ZR 51/24 BESCHLUSS vom 24. Juni 2025 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2025:240625BXZR51.24.0 Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juni 2025 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bacher, die Richterinnen Dr. Kober-Dehm und Dr. Marx, den Richter Dr. Crummenerl und die Richterin Dr. von Pückler beschlossen:
Der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. Mai 2024 wird zurückgewiesen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 460.000 Euro festgesetzt.
Gründe:
I. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch im Übrigen nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
II. Bei dieser Ausgangslage erweist sich eine Aussetzung des Verfahrens bis zu einer Entscheidung über die neue Nichtigkeitsklage als nicht zweckmäßig.
Nach der Rechtsprechung des Senats kommt nach rechtskräftigem Abschluss eines Nichtigkeitsverfahrens regelmäßig eine (erneute) Aussetzung eines an sich entscheidungsreifen Verfahrens über eine Nichtzulassungsbeschwerde wegen einer nach Abschluss des ersten Verfahrens erhobenen zweiten Nichtigkeitsklage nur dann in Betracht, wenn die Erfolgsaussicht der neuen Klage offensichtlich ist (BGH, Beschluss vom 17. Juli 2012 - X ZR 77/11, GRUR 2022, 1072 Rn. 2 - Verdichtungsvorrichtung).
Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht gegeben.
Der Umstand, dass eine bestimmte Ausführungsform, die von allen Merkmalen des Patentanspruchs Gebrauch macht, in der Anmeldung nicht ausdrücklich erwähnt wird, führt nicht ohne weiteres dazu, dass der Gegenstand des Patents als unzulässig erweitert anzusehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 17. September 2024 - X ZR 82/23, GRUR 2025, 230 Rn. 84 ff. - Slice-Segmente).
Bacher Crummenerl Kober-Dehm von Pückler Marx Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.08.2023 - 4b O 59/22 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.05.2024 - I-2 U 70/23 -
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