Paragraphen in 4 StR 511/23
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Häufigkeit | Paragraph | |
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3 | 354 | StPO |
2 | 349 | StPO |
1 | 174 | StGB |
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1 | 174 | StGB |
2 | 349 | StPO |
3 | 354 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 511/23 BESCHLUSS vom 25. September 2024 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
ECLI:DE:BGH:2024:250924B4STR511.23.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. September 2024 gemäß § 349 Abs. 2 StPO, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 15. August 2023 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass a) die Einzelstrafe im Fall II.3.b.(8) der Urteilsgründe auf drei Monate Freiheitsstrafe und b) der Tagessatz für die im Fall II.3.b.(7) der Urteilsgründe verhängte Einzelgeldstrafe auf 10 € festgesetzt wird.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe: 1 Soweit die Strafkammer irrtümlich die Festsetzung einer Einzelfreiheitsstrafe für die – als sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen ausgeurteilte – Tat II.3.b.(8) der Urteilsgründe unterlassen hat, setzt der Senat diese Einzelstrafe aus Gründen der Prozessökonomie in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO auf das nach § 174 Abs. 1 StGB in der Fassung des Gesetzes vom
21. Januar 2015 (BGBl. I S. 10) vorgesehene Mindestmaß von drei Monaten fest, um jede Beschwer des Angeklagten auszuschließen. Das Verschlechterungsverbot steht dem nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. August 2024 – 6 StR 325/24 Rn. 2; Beschluss vom 16. September 2010 – 4 StR 433/10, NStZ-RR 2010, 384, 385).
Zudem holt der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die unterbliebene Festsetzung der Tagessatzhöhe betreffend die in Fall II.3.(7) der Urteilsgründe verhängte Geldstrafe nach und setzt diese gemäß dem Antrag des Generalbundesanwalts auf jeweils 10 € fest. Die Bemessung des einzelnen Tagessatzes wird nicht dadurch entbehrlich, dass die Geldstrafe – wie hier – in einer Gesamtfreiheitsstrafe aufgeht (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2024 – 3 StR 417/23 Rn. 2 mwN; Urteil vom 28. Oktober 1987 – 3 StR 381/87, BGHR StGB § 54 Abs. 3 Tagessatzhöhe 1; Beschluss vom 14. Mai 1981 – 4 StR 599/80, BGHSt 30, 93, 96 f.).
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Quentin Maatsch Marks Tschakert Gödicke Vorinstanz: Landgericht Essen, 15.08.2023 - 64 KLs-12 Js 1430/19-27/22
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Häufigkeit | Paragraph | |
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3 | 354 | StPO |
2 | 349 | StPO |
1 | 174 | StGB |
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