Paragraphen in 6 StR 330/20
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 47 | StGB |
1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 330/20 BESCHLUSS vom 3. November 2020 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
ECLI:DE:BGH:2020:031120B6STR330.20.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. November 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 24. Juni 2020 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehung von Taterträgen in Höhe von 2.800 Euro entfällt und vor der Unterbringung in einer Erziehungsanstalt zwei Jahre der verhängten Freiheitsstrafen zu vollziehen sind (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die Verhängung von kurzen Freiheitsstrafen in den Fällen 1c bis 1f war jedenfalls zur Einwirkung auf den Angeklagten unerlässlich (vgl. § 47 Abs. 1 StGB).
Sander von Schmettau Schneider Fritsche Vorinstanz: Braunschweig, LG, 24.06.2020 - 115 Js 11551/20 8 KLs 36/20 König
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1 | 47 | StGB |
1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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1 | 47 | StGB |
1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
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