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X ZR 10/23

BUNDESGERICHTSHOF X ZR 10/23 BESCHLUSS vom 17. April 2025 in der Patentnichtigkeitssache ECLI:DE:BGH:2025:170425BXZR10.23.1 Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. April 2025 durch den Richter Dr. Deichfuß, die Richterin Dr. Marx, die Richter Dr. Rensen und Dr. Crummenerl und die Richterin Dr. von Pückler beschlossen:

Die Anhörungsrüge gegen das Urteil des Senats vom 16. Januar 2025 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Gründe:

I. Der Beklagte ist Inhaber des deutschen Patents 10 2006 027 636 (Streitpatents), das am 13. Juni 2006 angemeldet worden ist und einen Stoß- und Schwingungsdämpfer betrifft.

Die Klägerin hat das Streitpatent mit der Nichtigkeitsklage angegriffen. Das Patentgericht hat das Streitpatent wegen mangelnder Patentfähigkeit für nichtig erklärt.

Dagegen richtet sich die Berufung des Beklagten, der weiterhin die Abweisung der Nichtigkeitsklage anstrebt. Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 26. Februar 2024 wurde Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt auf Donnerstag, den 16. Januar 2025.

Der Beklagte hat beantragt, ihm Verfahrenskostenhilfe zu gewähren und ihm zumindest einen Patentanwalt beizuordnen. Dieser Antrag wurde mit Beschluss des Senats vom 19. November 2024 zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverteidigung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Mit Schreiben vom 17. Dezember 2024 hat Patentanwalt Dipl.-Ing. T. angezeigt, dass nunmehr er den Beklagten vertrete, und Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung beantragt. Er könne aus gesundheitlichen Gründen und damit in Zusammenhang stehender Operationstermine den Verhandlungstermin nicht wahrnehmen. Er benötige eine Einarbeitungszeit bis mindestens Mitte April 2025 oder länger, was er derzeit nicht abschätzen könne.

Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 18. Dezember 2024 wurde der Antrag auf Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung abgelehnt.

Mit Schreiben vom 4. Januar 2025 hat der Beklagte, vertreten durch Patentanwalt Dipl.-Ing. T. , den Vorsitzenden Richter Dr. Bacher sowie alle weiteren Senatsmitglieder als befangen abgelehnt und mit Schreiben vom 15. Januar 2025 ein zweites Ablehnungsgesuch gegen die genannten Richter gestellt.

Der Senat hat die Ablehnungsgesuche des Beklagten, soweit sie sich gegen den Richter Dr. Deichfuß, die Richterinnen Dr. Kober-Dehm und Dr. Marx, den Richter Dr. Crummenerl sowie die Richterin Dr. von Pückler richten, mit Beschluss vom 16. Januar 2025 als unzulässig verworfen und anschließend unter Mitwirkung dieser Richter mit Urteil vom selben Tag die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

Mit Schreiben vom 24. Januar 2025 hat der Beklagte gegen sämtliche Senatsmitglieder mit Ausnahme des Vorsitzenden Richters Dr. Bacher ein drittes Ablehnungsgesuch gestellt.

Unter dem 2. Februar 2025 hat der Beklagte ein mit "Gegenvorstellung" überschriebenes Schreiben eingereicht und durch zwei Nachträge vom 3. und 6. März 2025 ergänzt, mit denen er die Verletzung rechtlichen Gehörs rügt.

Mit Beschluss vom gleichen Tag hat der Senat, soweit er hierüber nicht bereits mit Beschluss vom 16. Januar 2025 befunden hat, die Ablehnungsgesuche vom 4. und 15. Januar 2025 sowie das Ablehnungsgesuch vom 24. Januar 2025 als unzulässig verworfen.

II. Der gemäß § 321a ZPO statthafte Rechtsbehelf ist teils unzulässig und im Übrigen unbegründet.

1. Die als Gegenvorstellung überschriebene Eingabe vom 2. Februar 2025 ist als Anhörungsrüge auszulegen. Neben der Anhörungsrüge kommt eine in der Zivilprozessordnung nicht vorgesehene Durchbrechung der materiellen Rechtskraft im Wege der Gegenvorstellung nicht in Betracht. Die Gegenvorstellung widerspricht den Grundätzen der Rechtssicherheit und Rechtsmittelklarheit, wenn - wie hier - die angegriffene Entscheidung nicht mehr abänderbar ist (BGH,

Beschluss vom 21. September 2023 - IX ZB 52/22, NJW-RR 2024, 336 Rn. 13 mwN).

2. Der Senat ist in der eingangs genannten Besetzung zur Entscheidung über die Anhörungsrüge berufen, nachdem die Ablehnungsgesuche des Beklagten als unzulässig verworfen worden sind.

3. Die Anhörungsrüge ist unbegründet, soweit sie eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in der Ablehnung der Vertagung des Termins zur mündlichen Verhandlung und Entscheidung auf Grund der mündlichen Verhandlung sieht.

a) Art. 103 Abs. 1 GG gewährt den Verfahrensbeteiligten einen Anspruch, sich vor dem Erlass einer gerichtlichen Entscheidung zu dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt äußern zu können. Eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör liegt vor, wenn trotz beantragter Terminsverlegung und Bestehens eines Verlegungsgrundes gleichwohl eine mündliche Verhandlung am ursprünglich bestimmten Termin stattfindet und in der Sache entschieden wird. Gleiches gilt, sofern sich - ohne dass das Vorliegen eines Verlegungsgrundes abschließend beurteilt werden könnte - aus der Art und Weise der Behandlung eines abgelehnten Terminsverlegungsantrags beziehungsweise der Begründung für dessen Ablehnung ergibt, dass die Bedeutung und die Tragweite des Rechts auf rechtliches Gehör verkannt wurden (BVerfG, Beschluss vom 10. Juni 2021 - 1 BvR 1997/18, NJW 2021, 3384 Rn. 9 f. mwN).

b) Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

aa) Aus der Zurückweisung des Verfahrenskostenhilfeantrags mit Beschluss vom 19. November 2024 lässt sich ein erheblicher Grund für eine Terminsverlegung oder eine sonst sachwidrige Benachteiligung im Hinblick auf das Äußerungsrecht des Beklagten nicht ableiten. Der nach der Zurückweisung des Antrags verbleibende Zeitraum bis zum Verhandlungstermin ist mit knapp zwei Monaten als ausreichend für die Beauftragung und Einarbeitung eines neuen Prozessbevollmächtigten zu bewerten (vgl. BGH, Beschluss vom 23. September 2016 - AnwZ (Brfg) 34/16, ZIP 2017, 28, juris Rn. 9). Dies gilt umso mehr, als der Beklagte anwaltlich vertreten die Berufung bereits begründet hatte.

bb) Unabhängig davon wäre eine mit einem Anwaltswechsel verbundene mangelnde Vorbereitung nicht im Sinne von § 227 Abs. 1 Nr. 2 ZPO genügend entschuldigt. Der Beklagte durfte nicht darauf vertrauen, dass sein Antrag auf Verfahrenskostenhilfe im Berufungsverfahren Erfolg haben würde, nachdem das Patentgericht den erstinstanzlichen Verfahrenskostenhilfeantrag mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen hatte und die Rechtsverteidigung des Beklagten in erster Instanz erfolglos geblieben ist. Im Hinblick auf den anberaumten Verhandlungstermin oblag es ihm und seinen anwaltlichen Vertretern, Vorsorge für den Fall zu treffen, dass sein Antrag zurückgewiesen wird. Das gilt insbesondere für die Frage, ob im Zurückweisungsfall eine anwaltliche Vertretung weiter gewährleistet ist.

cc) Zudem hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten mit seinem Hinweis, aus gesundheitlichen Gründen und wegen anstehender Operationstermine an einer zeitnahen Bearbeitung und Wahrnehmung des Termins gehindert zu sein, keine erheblichen Gründe für eine Verlegung des Termins aufgezeigt. Denn einem Patentanwalt, der ein neues Mandat annimmt, obwohl er weiß, dass er sich in der Zeit bis zu einem seit längerem anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung nicht in die Sache einarbeiten kann und nicht in der Lage sein wird, an dem Termin teilzunehmen, ist zuzumuten, entsprechend seiner gesetzlichen Verpflichtung (§ 46 PatAnwO) rechtzeitig für eine Vertretung zu sorgen.

4. Soweit der Beklagte die ordnungsmäße Besetzung des Gerichts, das Fehlen einer besonderen technischen Qualifikation der Senatsmitglieder und die Mitgliedschaft einzelner Senatsmitglieder in der Vereinigung für Gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR e.V.) rügt, ist die Anhörungsrüge unzulässig.

Mit einer Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO kann nur eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht werden. Die Verletzung anderer Verfahrensgrundrechte kann nicht Gegenstand einer solchen Rüge sein. Dies gilt insbesondere für die Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter (BGH, Urteil vom 4. März 2011 - V ZR 123/10, NJW 2011, 1516 Rn. 8).

Deichfuß Marx Rensen Crummenerl von Pückler Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 26.10.2022 - 4 Ni 42/21 -

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1 46 PatAnwO
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