Paragraphen in 6 StR 130/21
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1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 130/21 BESCHLUSS vom 5. Mai 2021 in der Strafsache gegen wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a.
ECLI:DE:BGH:2021:050521B6STR130.21.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Mai 2021 gemäß § 349 Abs. 2 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 21. Dezember 2020 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Tagessatzhöhe für die verhängte Geldstrafe auf einen Euro festgesetzt wird (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Sander Fritsche Schneider König von Schmettau Vorinstanz: Landgericht Lüneburg, 21.12.2020 - 21 KLs 2103 Js 31818/19 (3/20)
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1 | 349 | StPO |
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