Paragraphen in V ZR 199/23
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Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 544 | ZPO |
1 | 49 | GKG |
1 | 97 | ZPO |
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1 | 49 | GKG |
1 | 97 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF V ZR 199/23 BESCHLUSS vom 20. Juni 2024 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2024:200624BVZR199.23.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juni 2024 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterinnen Haberkamp, Laube und Dr. Grau beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 20. September 2023 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 10.000 €.
Gründe:
I.
Die Kläger sind Mitglieder der beklagten Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE). In der Teilungserklärung sind Sondernutzungsrechte an 17 Stellplätzen begründet worden. Diese liegen zum Teil hinter dem zu der Anlage gehörenden Gebäude und werden von dem öffentlichen Straßenraum her mittels einer durch das Gebäude verlaufenden Zufahrt erreicht. Der Verwalter der beklagten GdWE ist zugleich Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die Eigentümerin des Nachbargrundstücks ist. Für die im hinteren Teil des Nachbargrundstücks geplanten zehn Stellplätze wurde keine separate Zufahrt errichtet; vielmehr erfolgt die Zufahrt zu diesem hinteren Teil des Nachbargrundstücks über das zu der beklagten GdWE gehörende Grundstück und die dort befindliche Zufahrt zum hinteren Grundstücksteil.
In einer Eigentümerversammlung am 7. Oktober 2021 wurde folgender Beschlussantrag abgelehnt:
„Die Gewährung eines Nutzungsrechts der Durchfahrt […] für die Bewohner der Nachbarimmobilie […] wird zur Vermeidung erhöhter Unterhaltungs- und Instandhaltungskosten sowie zur Verhinderung eines deutlichen Durchgangsverkehrs untersagt.“
Mit ihrer Klage fechten die Kläger die negative Beschlussfassung an und beantragen zugleich, den beantragten Beschluss durch eine gerichtliche Entscheidung zu ersetzen. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Gegen die nicht erfolgte Zulassung der Revision wendet sich die Beklagte mit ihrer Beschwerde.
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend. Um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt, abändern lassen will (st. Rspr., vgl. Senat, Beschluss vom 23. November 2023 - V ZR 46/23, juris Rn. 4 mwN).
2. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
a) Der Wert der Beschwer bemisst sich nach dem eigenen Interesse des Rechtsmittelführers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Dieses Interesse ist unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten, wobei nur auf das unmittelbare Interesse der Partei an der Rechtsverfolgung, nicht auf etwaige mittelbare wirtschaftliche Folgen des angefochtenen Urteils abzustellen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 24. März 2022 - V ZR 149/21, MDR 2022, 791 Rn. 6 mwN).
aa) Ein wirtschaftliches Interesse an der Abwehr der Beschlussklage, das 20.000 € übersteigt, legt die Beklagte nicht dar.
(1) Die Nichtzulassungsbeschwerde macht geltend, für das wirtschaftliche Interesse sei darauf abzustellen, dass die beklagte GdWE eine zu kleine Dimensionierung von fünf Stellplätzen auf dem Grundstück der Wohnungseigentümer dadurch kompensieren müsse, dass Parkplätze auf dem Nachbargrundstück angemietet und genutzt würden. Deswegen entspreche die Beschwer dem Wert von fünf mit durchschnittlichen Pkw nutzbaren Stellplätzen. Dieser Wert sei mindestens in Höhe der in der örtlichen Stellplatzsatzung festgelegten Kosten für die Ablösung der Stellplatzpflicht anzusetzen. Für einen Stellplatz ergäbe sich danach ein Betrag von 6.646,79 €, insgesamt mithin 33.233,95 €.
(2) Hiermit ist eine Beschwer, die 20.000 € überschreitet, nicht dargelegt. Der Nichtzulassungsbeschwerde lässt sich schon nicht entnehmen, warum die Stellplätze nicht auf dem Grundstück der Wohnungseigentümer hergestellt werden können. Die Anmietung von Stellplätzen auf einem Nachbargrundstück durch die GdWE stellt von vornherein keine Kompensation für zu klein dimensionierte Sondernutzungsrechte dar. Abgesehen davon könnte die daraus resultierende Beschwer allenfalls in Mietkosten bestehen. Dagegen kann auf Kosten für die Ablösung einer öffentlich-rechtlichen Stellplatzpflicht für die Ermittlung der Beschwer bereits im Ansatz nicht abgestellt werden. Denn die Nichtzulassungsbeschwerde legt weder dar, dass die Stellplatzpflicht nicht erfüllt ist und infolgedessen eine Ablösung gezahlt werden muss, noch ist ersichtlich, warum die Anmietung von Stellplätzen auf einem Nachbargrundstück dies verhindern sollte.
bb) Auch eine Schätzung der Beschwer ist dem Senat nicht möglich. Zwar muss auch das Revisionsgericht im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegebenenfalls eine Schätzung vornehmen; als Grundlage der Schätzung dienen dabei aber nur solche Tatsachen, die der Beschwerdeführer innerhalb der Begründungsfrist dargelegt und glaubhaft gemacht hat oder die jedenfalls in Verbindung mit dem Berufungsurteil offenkundig sind (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Januar 2024 - V ZR 50/23, WuM 2024, 239 Rn. 7 mwN). Hier lässt sich die Höhe des Interesses der Beklagten aber weder aus deren Darlegungen entnehmen noch ist dies im vorgenannten Sinne offenkundig.
III.
1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
2. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 49 Abs. 1 GKG. Dabei legt der Senat mangels anderer Anhaltspunkte den von den Vorinstanzen angenommenen Wert zugrunde.
Brückner Laube Göbel Grau Haberkamp Vorinstanzen:
AG Rheinberg, Entscheidung vom 13.06.2022 - 15 C 229/21 LG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.09.2023 - 25 S 66/22 -
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2 | 544 | ZPO |
1 | 49 | GKG |
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