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2 BvC 7/13

Zitierung: BVerfG, 2 BvC 7/13 vom 23.7.2013, Absatz-Nr. (1 - 7), http://www.bverfg.de/entscheidungen/cs20130723_2bvc000713.html Frei für den nicht gewerblichen Gebrauch. Kommerzielle Nutzung nur mit Zustimmung des Gerichts.

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvC 7/13 - Im Namen des Volkes In dem Verfahren über die Nichtanerkennungsbeschwerde der Vereinigung DIE.NÄCHSTEN,

vertreten durch den Bundesvorsitzenden Dr. J …,

gegen die Entscheidung des Bundeswahlausschusses vom 4. Juli 2013 hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter Lübbe-Wolff,

Gerhardt,

Landau,

Huber,

Hermanns,

Müller,

Kessal-Wulf am 23. Juli 2013 beschlossen:

Die Nichtanerkennungsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

A.

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Ablehnung der Anerkennung als Partei für die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag.

1. Mit Schreiben vom 14. Juni 2013 zeigte die Beschwerdeführerin dem Bundeswahlleiter ihre Beteiligung an der Wahl zum 18. Deutschen Bundestag an und erklärte, die erforderlichen Unterlagen zur Prüfung durch den Bundeswahlausschuss würden per Email folgen. Erst einen Tag nach Abfassung der Beteiligungsanzeige fand eine Gründungsversammlung statt, auf der die Parteigründung beschlossen, die Satzung und das Parteiprogramm verabschiedet und der Bundesvorstand gewählt wurde. Die mit Originalunterschriften von drei (zum Zeitpunkt des Schreibens schon feststehenden) Mitgliedern des Bundesvorstands der Vereinigung versehene Beteiligungsanzeige ging dem Bundeswahlleiter am 17. Juni 2013 vor 18.00 Uhr zu. Die Unterlagen zur Wahlbeteiligungsanzeige (Parteiprogramm, Satzung und Protokoll der Gründungsversammlung) gingen ebenfalls am 17. Juni 2013 beim Bundeswahlleiter ein, allerdings erst nach 18.00 Uhr.

2. In der Sitzung vom 4. Juli 2013 stellte der Bundeswahlausschuss die Nichtanerkennung der Beschwerdeführerin als Partei für die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag fest. Es fehle an den formellen Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 BWG, weil die Gründung der Vereinigung erst nach der Beteiligungsanzeige erfolgt sei. Im Übrigen seien die erforderlichen Unterlagen nicht fristgerecht eingegangen.

3. Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 8. Juli 2013 Nichtanerkennungsbeschwerde erhoben. Sie trägt im Wesentlichen vor, die besonderen Umstände ihrer Gründung seien nicht ausreichend berücksichtigt worden. Der Bundesvorsitzende sei Mitte Juni 2013 als Alleinerbe in einem Testament bedacht worden. Nach dem letzten Willen der Erblasserin solle er das Erbe in eine Stiftung zur Förderung des Generationenvertrags einbringen. Die Annahme der Erbschaft impliziere die Gründung einer Partei zur Schaffung der hierfür notwendigen politischen Voraussetzungen. Die Gründungsformalitäten seien innerhalb kürzester Zeit erledigt worden, allerdings sei die Wahl des Bundesvorstands erst am 15. Juni 2013 möglich gewesen. Wegen des Ablaufs der Anzeigefrist sei die Beteiligungsanzeige vorher abgesandt worden, unterschrieben von den bereits feststehenden Vorstandsmitgliedern. Die Zeitnot sei aufgrund „höherer Gewalt“ eingetreten. Die Nichtanerkennung aus rein formalen Gründen sei unangemessen, es sei ein „Ermessensspielraum zu gewähren“.

4. Der Bundeswahlausschuss hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.

B.

Die Nichtanerkennungsbeschwerde ist jedenfalls nicht begründet.

Der Bundeswahlausschuss hat die Beschwerdeführerin zu Recht nicht als wahlvorschlagsberechtigte Partei für die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag anerkannt, weil diese bei Ablauf der Anzeigefrist keine gültige Beteiligungsanzeige im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 5, Abs. 3 Satz 4 Nr. 3 BWG vorgelegt hatte. Eine gültige Beteiligungsanzeige liegt danach nur vor, wenn die erforderlichen gültigen Unterschriften von drei Vorstandsmitgliedern und die der Anzeige beizufügenden Anlagen (die schriftliche Satzung und das schriftliche Programm der Partei sowie ein Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Vorstands) beigebracht werden, es sei denn, dies ist infolge von Umständen, die die Partei nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig möglich. Innerhalb der Anzeigefrist (§ 18 Abs. 2 Satz 1 BWG) hat die Beschwerdeführerin lediglich eine Beteiligungsanzeige ohne Anlagen eingereicht. Die für eine gültige Beteiligungsanzeige erforderlichen Unterlagen sind erst nach Ablauf der Anzeigefrist beim Bundeswahlleiter eingegangen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin die Verfristung nicht zu vertreten hatte. Die formellen Mängel konnten mangels einer an sich gültigen Anzeige auch nicht mehr behoben werden (§ 18 Abs. 3 Satz 3 BWG).

Lübbe-Wolff Gerhardt Landau Huber Hermanns Müller Kessal-Wulf

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