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4 StR 28/25

BUNDESGERICHTSHOF StR 28/25 BESCHLUSS vom 6. Mai 2025 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges u.a.

ECLI:DE:BGH:2025:060525B4STR28.25.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag und mit Zustimmung des Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Mai 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 30. September 2024 im Ausspruch über die Einziehung von Mobiltelefonen aufgehoben und insoweit von einer Entscheidung abgesehen.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges und versuchten gewerbsmäßigen Bandenbetruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Einziehung von im Urteil näher bezeichneten Mobiltelefonen als Tatmittel angeordnet. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Der auf § 74 Abs. 1 StGB gestützte Ausspruch über die Einziehung von drei Mobiltelefonen war aufzuheben, weil die Strafkammer das ihr eingeräumte Ermessen nicht erkennbar ausgeübt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juni 2020 – 4 StR 135/20). Der Senat hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen von einer Einziehung der benannten Mobiltelefone abgesehen.

2. Der geringfügige Teilerfolg der Revision lässt es nicht als unbillig erscheinen, den Angeklagten mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Quentin Tschakert Maatsch Gödicke Marks Vorinstanz: Landgericht Bochum, 30.09.2024 ‒ II-7 KLs 251 Js 91/22 - 21/22

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2 349 StPO
2 421 StPO
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