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18 W (pat) 112/14

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 112/14 Verkündet am 11. Mai 2016

…

BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 198 11 024.3-13 …

hat der 18. Senat (Techn. Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 11. Mai 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dipl.-Ing. Wickborn sowie den Richter Kruppa, die Richterin Dipl.-Phys. Dr. OttenDünnweber und den Richter Dr.-Ing. Flaschke beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

BPatG 154 05.11 Gründe I.

Die am 13. März 1998 beim Deutschen Patentamt eingereichte Patentanmeldung 198 11 024.3 mit der Bezeichnung

„Vorrichtung zum elektronischen Steuern eines Drosselventils in einem Motor mit innerer Verbrennung“

wurde durch die Prüfungsstelle für Klasse F 02 D des Deutschen Patent- und Markenamtes mit in der Anhörung vom 18. Januar 2012 verkündeten Beschluss zurückgewiesen. Die Prüfungsstelle hat ihren Zurückweisungsbeschluss damit begründet, dass der Gegenstand des damals geltenden Anspruchs 1 nach Hauptantrag aus Gründen der unzulässigen Erweiterung nicht patentfähig sei. Darüber hinaus sei der Gegenstand des Anspruchs 1 in der Fassung der damals geltenden Hilfsanträge 1 und 2 aufgrund mangelnder erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig, wobei auf folgende Druckschrift verwiesen wurde:

D7: JP 7 - 166 897 A.

Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde der Anmelderin gerichtet.

Im Prüfungsverfahren hat die Prüfungsstelle, ohne dass sich der Beschluss darauf stützte, u. a. noch die Druckschriften D2: DE 195 10 622 A1 und D4: DE 43 42 949 A1 als Stand der Technik genannt.

Die Anmelderin beantragt,

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F 02 D des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. Januar 2012 aufzuheben und das Patent auf der Grundlage der folgenden Unterlagen zu erteilen:

- Patentansprüche 1 bis 12, hilfsweise gemäß Hilfsantrag 1 Patentansprüche 1 bis 12, jeweils eingegangen am 13. September 2012, hilfsweise gemäß Hilfsantrag 2 Patentansprüche 1 bis 12, hilfsweise gemäß Hilfsantrag 3 Patentansprüche 1 bis 12, hilfsweise gemäß Hilfsantrag 4 Patentansprüche 1 bis 12, hilfsweise gemäß Hilfsantrag 5 Patentansprüche 1 bis 12, hilfsweise gemäß Hilfsantrag 6 Patentansprüche 1 bis 12,

hilfsweise gemäß Hilfsantrag 7 Patentansprüche 1 bis 12, hilfsweise gemäß Hilfsantrag 8 Patentansprüche 1 bis 8, hilfsweise gemäß Hilfsantrag 9 Patentansprüche 1 bis 8,

hilfsweise gemäß Hilfsantrag 10 Patentansprüche 1 bis 8, jeweils eingegangen am 9. Mai 2016, hilfsweise gemäß Hilfsantrag 11 Patentansprüche 1 bis 6, hilfsweise gemäß Hilfsantrag 12 Patentansprüche 1 bis 6, hilfsweise gemäß Hilfsantrag 13 Patentansprüche 1 bis 6, hilfsweise gemäß Hilfsantrag 14 Patentansprüche 1 bis 6, hilfsweise gemäß Hilfsantrag 15 Patentansprüche 1 bis 4, hilfsweise gemäß Hilfsantrag 16 Patentansprüche 1 bis 4, hilfsweise gemäß Hilfsantrag 17 Patentanspruch 1, hilfsweise gemäß Hilfsantrag 18 Patentansprüche 1 bis 6,

hilfsweise gemäß Hilfsantrag 19 Patentansprüche 1 bis 6, jeweils eingereicht in der mündlichen Verhandlung,

- Beschreibung zu Hauptantrag und Hilfsantrag 1 Seiten 1, 2 und 2a, eingegangen am 31. August 2000, Seiten 3 bis 9, eingegangen am 13. März 1998, zu Hilfsanträgen 2 bis 7 Seiten 1 bis 9, jeweils eingegangen am 9. Mai 2016, zu Hilfsanträgen 8 bis 10 Seiten 1 bis 9, jeweils eingegangen am 09. Mai 2016, zu Hilfsanträgen 11 bis 14, 18 und 19 Seiten 1, 3 bis 9 wie in Hilfsantrag 2, Seite 2, eingereicht in der mündlichen Verhandlung, zu Hilfsantrag 15 Seiten 1, 3 bis 9 wie in Hilfsantrag 8, Seite 2, eingereicht in der mündlichen Verhandlung, zu Hilfsantrag 16 Seiten 1, 3 bis 9 wie im Hilfsantrag 9, Seite 2, eingereicht in der mündlichen Verhandlung, zu Hilfsantrag 17 Seiten 1, 3 bis 9 wie im Hilfsantrag 10, Seite 2, eingereicht in der mündlichen Verhandlung,

- Figuren 1, 2, 3A, 3B und 3C, eingegangen am 13. März 1998, Figuren 4, 5A und 5B, eingegangen am 12. Juni 1998, Figur 6, eingegangen am 31. August 2000.

Der seitens des Senats mit einer Gliederung versehene geltende Anspruch 1 nach Hauptantrag lautet:

M1 „Vorrichtung (1) zum elektronischen Steuern eines Drosselventils (5) in einem Motor mit innerer Verbrennung, mit folgenden Merkmalen:

M2 a) einem Hauptkörper (1A); M3 b) einem Drosselventil (5), das in einem Ansaugluftkanal eines Motors mit innerer Verbrennung angebracht ist; M4 c) einem Stellglied (2) zum Steuern des Drosselventils (5) in Öffnungs- bzw. Schließrichtung; M5 d) einem Trägerbauglied (6, 7, 8), um einen Körper des Stellglieds

(2) an dem Hauptkörper an einer Ausgangsseite des Stellglieds (2) zu befestigen; M6 e) einem Abdeckungsbauglieds (1C), um den Körper des Stellglieds (2) abzudecken, wobei das Abdeckungsbauglied in der Nähe einer Nicht-Ausgangsseite (2B) des Stellglieds (2) durch den Hauptkörper (1A) getragen ist, und wobei das Stellglied (2) einen vorbestimmten Zwischenraum zu dem Abdeckungsbauglied (1C) aufweist; und M7 f) einem elastischen Bauglied (9; 9A; 11) in dem vorbestimmten Zwischenraum auf der Nicht-Ausgangsseite (2B) des Stellglieds (2).“

Wegen der Ansprüche 2 bis 12 nach Hauptantrag wird auf die Akte verwiesen.

Der seitens des Senats mit einer Gliederung versehene geltende Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 lautet (Änderungen gegenüber dem Anspruch 1 nach Hauptantrag hervorgehoben):

M1 „Vorrichtung (1) zum elektronischen Steuern eines Drosselventils (5) in einem Motor mit innerer Verbrennung, mit folgenden Merkmalen:

M2 a) einem Hauptkörper (1A); M3 b) einem Drosselventil (5), das in einem Ansaugluftkanal eines Motors mit innerer Verbrennung angebracht ist; M4.1 c) einem Stellglied (2) zum Steuern des Drosselventils (5) in Öffnungs- bzw. Schließrichtung, wobei ein Körper des Stellglieds (2) einen ersten und einen zweiten Endseitenabschnitt (2A, 2B) aufweist; M5.1 d) einem Trägerbauglied (6, 7, 8), um einen den Körper des Stellglieds (2) an dem Hauptkörper an einer Ausgangsseite des Stellglieds (2), die der erste Endseitenabschnitt (2A) ist, zu befestigen; M6.1 e) einem Abdeckungsbauglieds (1C), um den Körper des Stellglieds (2) abzudecken, wobei das Abdeckungsbauglied in der Nähe einer Nicht-Ausgangsseite (2B) des Stellglieds (2), die der zweite Endseitenabschnitt (2B) ist, durch den Hauptkörper (1A) getragen ist, und wobei das Stellglied (2) einen vorbestimmten Zwischenraum zu dem Abdeckungsbauglied (1C) aufweist; und M7 f) einem elastischen Bauglied (9; 9A; 11) in dem vorbestimmten Zwischenraum auf der Nicht-Ausgangsseite (2B) des Stellglieds (2).“

Wegen der Ansprüche 2 bis 12 nach Hilfsantrag 1 wird auf die Akte verwiesen.

-8Der geltende Anspruch 7 nach Hilfsantrag 2 lautet:

Der geltende Anspruch 8 nach Hilfsantrag 2 lautet: Wegen der Ansprüche 1 bis 6 und 9 bis 12 nach Hilfsantrag 2 wird auf die Akte verwiesen.

-9Der geltende Anspruch 7 nach Hilfsantrag 3 entspricht Anspruch 7 nach Hilfsantrag 2 unter Ersetzung des Merkmals f) durch das folgende Merkmal:

Der geltende Anspruch 8 nach Hilfsantrag 3 entspricht dem oben angegebenen Anspruch 8 nach Hilfsantrag 2, wobei die Wortfolge „ein zweites Bauglied“ ersetzt ist durch die Wortfolge „ein zweites elastisches Bauglied“. Wegen der Ansprüche 1 bis 6 und 9 bis 12 nach Hilfsantrag 3 wird auf die Akte verwiesen.

Der geltende Anspruch 7 nach Hilfsantrag 4 entspricht Anspruch 7 nach Hilfsantrag 2 unter Ersetzung des Merkmals f) durch das folgende Merkmal:

Der geltende Anspruch 8 nach Hilfsantrag 4 entspricht dem oben angegebenen Anspruch 8 nach Hilfsantrag 2. Wegen der Ansprüche 1 bis 6 und 9 bis 12 nach Hilfsantrag 4 wird auf die Akte verwiesen.

Der geltende Anspruch 7 nach Hilfsantrag 5 entspricht Anspruch 7 nach Hilfsantrag 2 unter Ersetzung des Merkmals f) durch das folgende Merkmal:

Der geltende Anspruch 8 nach Hilfsantrag 5 entspricht dem oben angegebenen Anspruch 8 nach Hilfsantrag 2. Wegen der Ansprüche 1 bis 6 und 9 bis 12 nach Hilfsantrag 5 wird auf die Akte verwiesen.

Der geltende Anspruch 7 nach Hilfsantrag 6 entspricht Anspruch 7 nach Hilfsantrag 2 unter Ersetzung der Merkmale c), e) und f) durch die folgenden Merkmale:

Der geltende Anspruch 8 nach Hilfsantrag 6 entspricht dem oben angegebenen Anspruch 8 nach Hilfsantrag 2. Wegen der Ansprüche 1 bis 6 und 9 bis 12 nach Hilfsantrag 6 wird auf die Akte verwiesen. Der geltende Anspruch 7 nach Hilfsantrag 7 entspricht Anspruch 7 nach Hilfsantrag 6 unter Ersetzung des Merkmals f):

- 12 Der geltende Anspruch 8 nach Hilfsantrag 7 entspricht dem oben angegebenen Anspruch 8 nach Hilfsantrag 2. Wegen der Ansprüche 1 bis 6 und 9 bis 12 nach Hilfsantrag 7 wird auf die Akte verwiesen. Der geltende Anspruch 5 nach Hilfsantrag 8 entspricht Anspruch 7 nach Hilfsantrag 2 unter Ersetzung des Merkmals f) durch das folgende Merkmal:

Der geltende Anspruch 6 nach Hilfsantrag 8 lautet:

Wegen der Ansprüche 1 bis 4, 7 und 8 nach Hilfsantrag 8 wird auf die Akte verwiesen.

- 13 Der geltende Anspruch 5 nach Hilfsantrag 9 entspricht Anspruch 7 nach Hilfsantrag 2 unter Ersetzung des Merkmals f) durch ein geändertes Merkmal f) und Anfügen des Merkmals g):

Der geltende Anspruch 6 nach Hilfsantrag 9 entspricht dem oben angegebenen Anspruch 6 nach Hilfsantrag 8. Wegen der Ansprüche 1 bis 4, 7 und 8 nach Hilfsantrag 9 wird auf die Akte verwiesen. Der geltende Anspruch 5 nach Hilfsantrag 10 entspricht Anspruch 7 nach Hilfsantrag 2 unter Ersetzung des Merkmals f) durch folgendes Merkmal:

Wegen der Ansprüche 1 bis 4 und 6 bis 8 nach Hilfsantrag 10 wird auf die Akte verwiesen.

Der seitens des Senats mit einer Gliederung versehene geltende Anspruch 1 nach Hilfsantrag 11 lautet (Änderungen gegenüber dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 hervorgehoben):

M1 „Vorrichtung (1) zum elektronischen Steuern eines Drosselventils (5) in einem Motor mit innerer Verbrennung, mit folgenden Merkmalen:

M2 a) einem Hauptkörper (1A); M3 b) einem Drosselventil (5), das in einem Ansaugluftkanal eines Motors mit innerer Verbrennung angebracht ist; M4.2 c) einem Stellglied (2) zum Steuern des Drosselventils (5) in Öffnungs- bzw. Schließrichtung, wobei ein Körper Gehäuse des Stellglieds (2) einen ersten und einen zweiten Endseitenabschnitt (2A, 2B) aufweist und der zweite Endseitenabschnitt eine Stirnfläche aufweist; M5.2 d) einem Trägerbauglied (6, 7, 8), um den Körper das Gehäuse des Stellglieds (2) an dem Hauptkörper an einer Ausgangsseite des Stellglieds (2), die der erste Endseitenabschnitt (2A) ist, zu befestigen; M6.2 e) einem Abdeckungsbauglieds (1C), um den Körper das Gehäuse des Stellglieds (2) abzudecken, wobei das Abdeckungsbauglied in der Nähe einer Nicht-Ausgangsseite (2B) des Stellglieds (2), die der zweite Endseitenabschnitt (2B) ist, durch den Hauptkörper (1A) getragen ist, und wobei das Stellglied (2) einen vorbestimmten Zwischenraum zu dem Abdeckungsbauglied (1C) aufweist; und M7.1 f) einem elastischen Bauglied (9; 9A; 11) in dem vorbestimmten Zwischenraum auf der Nicht-Ausgangsseite (2B) des Stellglieds (2), wobei M8 das elastische Bauglied (11) derart angeordnet ist, dass das elastische Bauglied (11) mit der Stirnfläche der Nicht-Ausgangsseite (2B) des Gehäuses des Stellgliedes (2) und einer Bodenfläche des Abdeckungsbauglieds (1C) in Kontakt steht.“

Wegen der Ansprüche 2 bis 6 nach Hilfsantrag 11 wird auf die Akte verwiesen.

Der geltende Anspruch 1 nach Hilfsantrag 12 entspricht Anspruch 1 nach Hilfsantrag 11 unter Ersetzung der Merkmale M4.2, M7.1 und M8 durch die Merkmale M4.3, M7.2 und M8.1 und unter Anfügen des Merkmals M9 (Änderungen gegenüber den Merkmalen M4.2, M7.1 und M8 nach Hilfsantrag 11 hervorgehoben):

M4.3 „ c) einem Stellglied (2) zum Steuern des Drosselventils (5) in Öffnungs- bzw. Schließrichtung, wobei ein Gehäuse des Stellglieds (2) einen ersten und einen zweiten Endseitenabschnitt (2A, 2B) aufweist und der zweite Endseitenabschnitt (2B) eine Stirnfläche aufweist;“

M7.2 „ f) einem elastischesn Bauglied (11) in dem vorbestimmten Zwischenraum auf der Nicht-Ausgangsseite (2B) des Stellglieds (2), wobei M8.1 das elastische Bauglied (11) derart in einer Vertiefung angeordnet ist, dass das elastische Bauglied (11) mit der Stirnfläche der NichtAusgangsseite (2B) des Gehäuses des Stellgliedes (2) und einer Bodenfläche der Vertiefung des Abdeckungsbauglieds (1C) in Kontakt steht, und wobei M9 die Vertiefung an einer Bodenfläche einer inneren Oberfläche des Abdeckungsbaugliedes (1C) angeordnet ist.“

Wegen der Ansprüche 2 bis 6 nach Hilfsantrag 12 wird auf die Akte verwiesen.

Der geltende Anspruch 1 nach Hilfsantrag 13 entspricht Anspruch 1 nach Hilfsantrag 12 unter Ersetzung der Merkmale M4.3, M6.2 und M7.2 durch die Merkmale M4.4, M6.3 und M7.3 und unter Anfügen des Merkmals M10 (Änderungen gegenüber den Merkmalen M4.3, M6.2 und M7.2 nach Hilfsantrag 12 hervorgehoben):

M4.4 „ c) einem Stellglied (2) zum Steuern des Drosselventils (5) in Öffnungs- bzw. Schließrichtung, wobei ein Gehäuse des Stellglieds (2) einen ersten und einen zweiten Endseitenabschnitt (2A, 2B) aufweist und der zweite Endseitenabschnitt (2B) einen zentrisch an dem zweiten Endseitenabschnitt (2B) angeordneten Vorstand (2C) mit verringertem Durchmesser, der eine Stirnfläche hat, aufweist;“

M6.3 „ e) einem Abdeckungsbauglieds (1C), um das Gehäuse des Stellglieds (2) abzudecken, wobei das Abdeckungsbauglied in der Nähe einer Nicht-Ausgangsseite (2B) des Stellglieds (2), die der zweite Endseitenabschnitt (2B) mit dem Vorstand (2C) ist, durch den Hauptkörper (1A) getragen ist, und wobei das Stellglied (2) einen vorbestimmten Zwischenraum zu dem Abdeckungsbauglied (1C) aufweist; und M7.3 f) einem elastischesn Bauglied (11) in dem vorbestimmten Zwischenraum auf der Nicht-Ausgangsseite (2B) des Stellglieds (2), wobei“

M10 „und die Vertiefung einen Durchmesser hat, der kleiner ist als der Durchmesser des Vorstandes (2C).“

Wegen der Ansprüche 2 bis 6 nach Hilfsantrag 13 wird auf die Akte verwiesen. Der geltende Anspruch 1 nach Hilfsantrag 14 entspricht Anspruch 1 nach Hilfsantrag 13 unter Ersetzung des Merkmals f) durch das folgende Merkmal:

Wegen der Ansprüche 2 bis 6 nach Hilfsantrag 14 wird auf die Akte verwiesen. Der geltende Anspruch 1 nach Hilfsantrag 15 entspricht Anspruch 1 nach Hilfsantrag 12 unter Ersetzung des Merkmals M7.2 durch das Merkmal M7.4 und unter Anfügen des Merkmals M11 sowie Streichen der Merkmale M8.1 und M9 (Änderungen gegenüber Merkmal M7.2 nach Hilfsantrag 12 hervorgehoben):

M7.4 „ f) ein elastisches Bauglied (9; 9A 11) in dem vorbestimmten Zwischenraum auf der Nicht-Ausgangsseite (2B) des Stellglieds (2), wobei M11 „eine Rille an einer inneren Oberfläche des Abdeckungsbauglieds (1C) angeordnet ist, in der das elastische Bauglied (9; 9A) angeordnet ist, und das elastische Bauglied (9A; 9A), das in der Rille angeordnet ist, ein O-Ring ist.“

Wegen der Ansprüche 2 bis 4 nach Hilfsantrag 15 wird auf die Akte verwiesen.

Der geltende Anspruch 1 nach Hilfsantrag 16 entspricht Anspruch 1 nach Hilfsantrag 15 unter Ersetzung des Merkmals M11 durch das Merkmal M11.1 und unter Anfügen des Merkmals M12 (Änderungen gegenüber Merkmal M11 nach Hilfsantrag 15 hervorgehoben):

M11.1

„eine Rille an einer inneren Oberfläche des Abdeckungsbauglieds (1C) angeordnet ist, in der das elastische Bauglied (9; 9A) angeordnet ist, und das elastische Bauglied (9A; 9A), das in der Rille angeordnet ist, ein O-Ring aus Gummi ist. , der an der Nicht-Ausgangsseite (2B) des Gehäuses des Stellglieds (2) angeordnet ist und an einer inneren Oberfläche des Abdeckungsbauglieds (1C) anliegt; und M12 g) ein metallischer Verstärkungsring (10), der an der Nicht-Ausgangsseite (2B) des Gehäuses des Stellglieds (2) neben dem elastischen Bauglied (9; 9A) angeordnet ist und an der inneren Oberfläche des Abdeckungsbauglieds (1C) anliegt..“

Wegen der Ansprüche 2 bis 4 nach Hilfsantrag 16 wird auf die Akte verwiesen.

Der geltende Anspruch 1 nach Hilfsantrag 17 entspricht Anspruch 1 nach Hilfsantrag 15 unter Ersetzung des Merkmals M7.4 durch Merkmal M7.5 und unter Anfügen der Merkmale M7a und M7b sowie unter Streichen des Merkmals M11 (Änderungen gegenüber dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag 15 hervorgehoben):

M7.5 „ f) zwei ein elastisches Bauglieder (9; 9A; 11) in dem vorbestimmten Zwischenraum auf der Nicht-Ausgangsseite (2B) des Stellglieds (2), wobei M7a M7b das erste elastische Bauglied (11) derart angeordnet ist, dass es mit der Stirnseite des freien Endes der Nicht-Ausgangsseite (2B) des Gehäuses des Stellglieds (2) und eine Bodenfläche des Abdeckungsbaugliedes (1C) in Kontakt steht; und das zweite elastische Bauglied (9; 9A), das ein O-Ring ist, koaxial an der Nicht-Ausgangsseite (2B) angeordnet ist.“

Der geltende Anspruch 1 nach Hilfsantrag 18 entspricht Anspruch 1 nach Hilfsantrag 11 unter Anfügen des Merkmals M13:

M13 „und wobei das Abdeckungsbauglied (1C) nicht einstückig mit dem Hauptkörper (1A) ausgeführt ist.“

Wegen der Ansprüche 2 bis 6 nach Hilfsantrag 18 wird auf die Akte verwiesen.

Der geltende Anspruch 1 nach Hilfsantrag 19 entspricht Anspruch 1 nach Hilfsantrag 11 unter Anfügen des Merkmals M14:

M14 „und wobei das Abdeckungsbauglied (1C) nur einenTeil der NichtAusgangsseite (2B) bedeckt.“

Wegen der Ansprüche 2 bis 6 nach Hilfsantrag 19 wird auf die Akte verwiesen.

Die Anmelderin macht hierzu geltend, dass die geänderten Anspruchsfassungen zulässig seien und die Gegenstände der Ansprüche neu und erfinderisch seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Denn die Gegenstände der jeweiligen Ansprüche 1 nach Hauptantrag sowie nach den Hilfsanträgen 1, 11, 12, 13, 15, 16, 17, 18 und 19 beruhen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG). Die Gegenstände der jeweiligen Ansprüche 8 nach den Hilfsanträgen 2 bis 7, der jeweiligen Ansprüche 6 nach den Hilfsanträgen 8 und 9, der Gegenstand des Anspruchs 5 nach Hilfsantrag 10 und der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 14 wurden gegenüber dem Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung unzulässig erweitert (§ 38 Satz 1 PatG). Die Fragen der Zulässigkeit der geltenden Ansprüche nach Hauptantrag sowie nach den Hilfsanträgen 1, 11, 12, 13, 15, 16, 17, 18 und 19 sowie der Neuheit der Anspruchsgegenstände können somit dahinstehen (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 1990 X ZR 29/89, GRUR 1991, 120, 121 li. Sp. Abs. 3 - Elastische Bandage). Ebenso kann dahingestellt bleiben, ob die Gegenstände der geltenden Ansprüche nach den Hilfsanträgen 2 bis 10 und 14 im Hinblick auf die §§ 1 bis 5 PatG patentfähig sind.

1. Die Patentanmeldung betrifft Vorrichtungen zum elektronischen Steuern eines Drosselventils in einem Verbrennungsmotor. Insbesondere bezieht sie sich auf Verbesserungen am elektrischen Stellmotor zur Verstellung der Drosselklappe (vgl. S. 1, erster Abs. der Anmeldeunterlagen). Gemäß ursprünglicher Beschreibungseinleitung ist aus dem Stand der Technik eine Drosselklappen-Vorrichtung bekannt, wie sie in der ursprünglichen Figur 6 dargestellt ist (S. 1, zweiter Abs. der Anmeldeunterlagen). Dabei erzeuge ein elektronischer Motor eine Antriebsleistung, welche das Drosselventil über eine Zahnradübertragungsstruktur sowie die Drosselklappenwelle öffnen oder schließen könne. Der Stellmotor könne eine Einstellung an dem Winkel des Drosselventils durchführen, welche von der Gaspedalbetätigung des Fahrers getrennt sei (E-Gas). Der Stellantrieb sei an einem Flansch des Hauptkörpers der Drosselklappeneinheit mit einer Schraube befestigt.

Somit werde eine einendige Trägerstruktur verwendet, die Nachteile aufweise. Durch die einendige Trägerstruktur könne der Stellmotor in Schwingung versetzt werden. Dieses Problem könnte reduziert werden, indem die Wanddicke des Flansches und der Körper des Stellmotors verstärkt werde. Diese Lösung würde jedoch das Gewicht, die Größe und die Kosten erhöhen. Ferner könnten die Antivibrationscharakteristika verbessert werden, indem die Seite des freien Endes des Stellmotors (sog. Nicht-Ausgangsseite) in dem Gehäuse des Hauptkörpers mit einem Presssitz befestigt werde. Hierbei sei jedoch eine hohe Genauigkeit erforderlich, um die genaue Position bezüglich der Zahnradübertragungsstruktur beizubehalten. Dadurch würden die Kosten erheblich steigen (vgl. S. 2, erster Abs. der Anmeldeunterlagen).

Als Aufgabe wird angegeben, eine Vorrichtung zum elektronischen Steuern eines Drosselventils in einem Motor mit innerer Verbrennung zu schaffen, bei der die Antivibrationscharakteristika verbessert sind, während die Kosten gleichzeitig reduziert werden, und während gleichzeitig eine einfache Struktur erreicht wird (geltende Beschreibung aller Anträge S. 2, dritter Abs.).

Als Fachmann sieht der Senat einen Ingenieur für Fahrzeugtechnik an, der langjährige Erfahrungen auf dem Gebiet der Steuerung und Regelung von Brennkraftmaschinen besitzt und speziell im Bereich der Antriebstechnik von Drive-byWire-Anwendungen über zusätzliches Wissen verfügt.

Die genannte Aufgabe soll unter anderem durch die Merkmale des Anspruchs 1 nach Hauptantrag gelöst werden. Danach ist eine Vorrichtung zum elektronischen Steuern eines Drosselventils in einem Motor mit innerer Verbrennung vorgesehen, die einen Hauptkörper, ein in dem Ansaugluftkanal des Motors angebrachtes Drosselventil, sowie ein Stellglied zum Steuern des Drosselventils in Öffnungs- bzw. Schließrichtung aufweist. Der Körper des Stellglieds ist über ein Trä- gerbauglied an dem Hauptkörper an einer Ausgangsseite des Stellglieds befestigt. Die Vorrichtung weist ein Abdeckungsbauglied auf, das durch den Hauptkörper in der Nähe einer Nicht-Ausgangsseite des Stellglieds getragen wird. Zwischen Stellglied und Abdeckungsbauglied ist ein vorbestimmter Zwischenraum vorhanden. In diesem Zwischenraum ist ein elastisches Bauglied auf der Nicht-Ausgangsseite des Stellglieds angeordnet.

Mit dem jeweiligen Anspruch 1 in der Fassung der Hilfsanträge 1 und 11 bis 19 werden weitere konstruktive Details des Stellglieds sowie des Abdeckungsbauglieds beansprucht.

Die Aufgabe soll auch durch die Merkmale des Anspruchs 7 nach den Hilfsanträgen 2 bis 7 bzw. durch die Merkmale des Anspruchs 5 nach den Hilfsanträgen 8 bis 10 gelöst werden, in welchen jeweils eine Vorrichtung zum elektronischen Steuern eines Drosselventils in einem Motor mit innerer Verbrennung beansprucht wird, die in einem vorbestimmten Zwischenraum eine elastische Einrichtung aufweist.

2. Einige Merkmale bedürfen der Auslegung:

Die Anmeldung betrifft eine Vorrichtung zum elektronischen Steuern eines Drosselventils, d. h. einer Drosselklappe eines Verbrennungsmotors (Merkmal M1). Dabei wird das Drosselventil in Abhängigkeit von der erfassten Gaspedalstellung elektronisch angesteuert (Merkmal M3). Merkmal M4 gibt an, dass das Drosselventil durch ein „Stellglied“ bewegt wird, welches im Sinne des eigenen Lexikons der Anmeldung als Stellantrieb zu verstehen ist. Hierfür wird vorzugsweise ein elektronischer Motor eingesetzt (vgl. S. 4, letzter Abs. der Anmeldeunterlagen). Der „Hauptkörper“ wird im Anspruch 1 nicht weiter definiert. Insbesondere wird nicht angegeben, ob das Abdeckungsbauglied, das den Körper des Stellglieds abdeckt, ein integrales Bauteil des Hauptkörpers ist oder nicht. Das Bezugszei- chen „1A“, welches im Anspruch 1 einen Hinweis auf das gezeichnete Merkmal geben könnte, wurde in den Anmeldeunterlagen nicht eindeutig verwendet (vgl. zweiten Absatz auf Seite 5 der Anmeldeunterlagen). Unter Heranziehung der Figur 1 i.V.m. dem zweiten Absatz auf Seite 5 und dem letzten Absatz auf Seite 9 der Anmeldeunterlagen versteht der Fachmann unter dem Hauptkörper das gesamte Drosselklappengehäuse. Dieses kann einstückig mit dem Abdeckungsbauglied ausgeführt sein kann (vgl. Fig. 3 oder 4) oder nicht (vgl. Fig. 1 i.V.m. letztem Absatz auf S. 9 der Anmeldeunterlagen; Merkmal M2). Über das „Trägerbauglied“ ist der Schrittmotor am Hauptkörper befestigt, etwa durch Verschraubung (vgl. Bezugszeichen 6, 7, 8 in Fig. 1; Merkmal M5). Die Befestigung befindet sich auf der „Ausgangsseite“ des Stellglieds. Dies ist die Seite, welche die Antriebswelle aufweist (vgl. Fig. 1 i.V.m. S. 5, dritter Abs.). Mit Merkmal M6 wird beansprucht, dass ein „Abdeckungsbauglied in der Nähe einer Nicht-Ausgangsseite (2B) des Stellglieds (2) durch den Hauptkörper (1A) getragen ist“. Der Fachmann versteht darunter, dass die Drosselklappeneinheit über eine Abdeckung für den Schrittmotor verfügt, welche im Bereich des frei schwingenden Endes des Schrittmotors vom übrigen Drosselklappengehäuse gestützt wird (vgl. S. 5, dritter Absatz der Anmeldeunterlagen). Die Angabe, dass das Abdeckungsbauglied „in der Nähe einer Nicht-Ausgangsseite“ des Stellglieds durch den Hauptkörper getragen ist, ist in Verbindung mit der in Merkmal M5 genannten Befestigung an der Ausgangsseite als beidendige Trägerstruktur aufzufassen (vgl. Fig. 1, 3 i.V.m. S. 2, letzter Abs. u. S. 5, dritter Abs. der Anmeldeunterlagen). Die Vorrichtung sieht außerdem ein „elastisches Bauglied“ in dem vorbestimmten Zwischenraum auf der Nichtausgangsseite des Stellglieds vor (Merkmal M7). Diese Angabe legt nicht fest, ob es sich dabei um einen O-Ring, eine Feder oder auch nur um ein federndes Halteblech oder ein anderes Bauglied mit elastischen Eigenschaften handelt.

3. Die Vorrichtung gemäß Anspruch 1 nach Hauptantrag beruht für den Fachmann in Kenntnis der Druckschriften D4 und D2 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG).

Druckschrift D4 offenbart eine Vorrichtung zum elektronischen Steuern einer als Drosselventil zu verstehenden Drosselklappe in einem Fahrzeug (vgl. Sp. 1, Z. 3 9). Dem Fachmann ist aufgrund seines Fachwissens geläufig, dass die Drosselklappe in einem Ansaugluftkanal eines Motors mit innerer Verbrennung angebracht ist (Merkmale M1, M3). Das Drosselklappengehäuse, welches als einteiliges oder mehrteiliges Gehäuse ausgeführt sein kann, bildet den Hauptkörper (vgl. Bezugszeichen 1 in den Fig. 1 - 4 i.V.m Sp. 1, Z. 11 - 17 u. Sp. 3, Z. 20 - 22; Merkmal M2). Betätigt wird die Drosselklappe durch einen Stellmotor. Dieser Elektromotor ist im Sinne der vorliegenden Anmeldung als Stellglied zum Steuern des Drosselventils in Öffnungs- bzw. Schließrichtung zu verstehen (vgl. Sp. 1, Z. 3 - 9; Merkmal M4). Im Kern befasst sich Druckschrift D4 mit der Befestigung des Elektromotors im Drosselklappengehäuse. Dabei wird ausgeführt, dass das Drosselklappengehäuse üblicherweise über eine Sackbohrung verfügt, in die der Elektromotor eingebaut ist (vgl. Sp. 1, Z. 30 - 36). Eine solche Ausführungsform zeigt Figur 3. Um ein Anschlagen des Stellantriebs 3‘ an der Gehäusewand 2a zu verhindern, wird der Elektromotor in der Nähe seiner Nicht-Ausgangsseite mit mehreren elastischen Baugliedern 11‘ gestützt (vgl. Sp. 4, Z. 15 - 25 i.V.m. Sp. 2, Z. 18 27 u. Fig. 3), die in einem vorbestimmten Zwischenraum zwischen Motor und Gehäusewand an der Nichtausgangsseite des Stellglieds angeordnet sind (vgl. Fig. 3).

Alternativ wird eine weitere Ausführungsform beschrieben – für den Fall, dass keine Gehäusebohrung zur Verfügung steht. In diesem Fall wird der Elektromotor direkt am Gehäuse befestigt (vgl. Sp. 2, Z. 58 - Sp. 3, Z. 3 u. Sp. 4, Z. 65 - Sp. 5, Z. 13 i.V.m. Fig. 5 u. 6). Dabei wird der Körper des Stellantriebs in einem „ersten Bereich“, welcher der Ausgangsseite des Motors entspricht, mittels Schrauben am Hauptkörper befestigt. Die Schraubverbindung auf der Ausgangsseite des Motors ist als Trägerbauglied verstehen (vgl. Sp. 4, Z. 61 - 64; Merkmal M5). Zusätzlich ist vorgesehen, das Stellglied auch im „zweiten Endbereich“ abzustützen (vgl. Anspruch 1). Denn Druckschrift D4 geht davon aus, dass eine spielfreie Lagerung des Stellglieds, welches verhältnismäßig großen Schüttelbewegungen ausgesetzt sein kann, auch im zweiten Endbereich des Elektromotors unverzichtbar ist, weil sonst die Gefahr einer Beschädigung des Motors durch Anschlagen des desselben an das Gehäuse und/oder ein Lösen der Befestigungsschrauben auf der Ausgangsseite des Motors besteht (vgl. Sp. 1, Z. 37 - 44). Aus diesem Grund ist ein Bauglied in Form eines Halteblechs vorgesehen, welches den Elektromotor teilweise umgibt und ihn im zweiten Endbereich abstützt (vgl. Sp. 2, Z. 58 - Sp. 3, Z. 3). Dieses Bauglied ist in der Nähe der Nicht-Ausgangsseite des Stellglieds durch den Hauptkörper getragen (vgl. Sp. 4, Z. 55 - 61 u. Fig. 6, Bezugszeichen 1‘‘). Dabei weist das Stellglied einen vorbestimmten Zwischenraum zu dem Halteblech auf (teilweise Merkmal M6, ohne ein Abdeckungsbauglied, um den Körper des Stellglieds abzudecken).

Unabhängig davon, ob der Elektromotor in einer Gehäusebohrung oder direkt auf dem Gehäuse angebracht wird, sind zur Abstützung des Elektromotors mehrere federnde, elastische Abstützelemente vorgesehen (vgl. Ansprüche 1, 5 u. 8 i.V.m. Sp. 5, Z. 20 - Sp. 6, Z. 35). Die Abstützelemente sind zweifellos als elastische Bauglieder zu verstehen. In dem Fall, in dem der Elektromotor über das Halteblech am Gehäuse befestigt ist, greifen mehrere elastische Bauglieder am zylindrischen Vorstand 3a‘‘ des Stellantriebs an (vgl. Sp. 5. Z. 3 - 11 u. Z. 20 - 25 u. Fig. 5). Dabei ist auch ein elastisches Bauglied vorgesehen, welches den Elektromotor gegen radiale und axiale Kraftkomponenten abstützt (vgl. Bezugszeichen 11‘‘ in Fig. 6 u. Sp. 5, Z. 3 - 11 u. Z. 61 - Sp. 6, Z. 4). Zusätzlich wird vorgeschlagen, dass bei Bedarf Abstützelemente auch an anderen Stellen am Umfang des Stellmotors angreifen können (vgl. Sp. 5, Z. 26 - 30). Dies bedeutet nichts anderes, als dass die Vorrichtung auch ein elastisches Bauglied in dem Zwischenraum zwischen dem Stellglied und seiner Halterung auf der Nicht-Ausgangsseite des Stellglieds umfassen kann (teilweise Merkmal M7, ohne Zwischenraum zum Abdeckungsbauglied).

Druckschrift D4 offenbart in der alternativen Ausgestaltung gemäß Figur 6 kein Abdeckungsbauglied, welches in der Nähe einer Nicht-Ausgangsseite des Stell- glieds durch den Hauptkörper getragen ist. Die Schrift gibt dem Fachmann aber den Hinweis, dass das Drosselklappengehäuse geschlossen sein muss, wenn die elektrische Maschine vor Verschmutzung bewahrt werden soll (vgl. Sp. 1, Z. 15 17). Ausgehend von der aus Druckschrift D4 bekannten Vorrichtung steht der Fachmann daher vor der Frage, wie das Stellglied geschützt werden kann, wenn es im Motorraum eines Fahrzeugs vor Verschmutzung und gegen Umwelteinflüsse geschützt werden soll. Für den Fall, dass keine Gehäusebohrung zur Verfügung steht, kann dies nur bedeuten, dass der Elektromotor mit einem zusätzlichen Bauteil abgedeckt wird. Der Fachmann ist daher veranlasst, Überlegungen hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung einer solchen Abdeckung anzustellen.

Im Stand der Technik stößt der Fachmann hierzu auf Druckschrift D2, die sich gleichfalls mit der Ausgestaltung eines Drosselklappengehäuses bei einem E-GasSystem befasst (vgl. Sp. 2, Z. 60 - 64). Diese Schrift lehrt, dass nach dem Anbau der Vormontagebaugruppe, des Getrieberades und des Elektromotors ein die erwähnten Bauteile schützender Deckel mit dem Drosselklappengehäuse verbunden wird (vgl. Sp. 5, Z. 63 - 66). Figur 3 zeigt das mehrteilige Drosselklappengehäuse 2 mit einem als Abdeckungsbauglied zu verstehenden Deckel, welcher den Körper des Stellglieds abdeckt. Dabei sind alle das Stellglied abdeckenden Bauteile als Abdeckungsbauglied anzusehen, welches wie in der vorliegenden Anmeldung nicht einstückig mit dem Gehäuse ausgeführt ist (vgl. Fig. 1 i.V.m. erstem Satz im letzten Abs. auf S. 9 der Anmeldeunterlagen). Insbesondere ist Figur 3 der Druckschrift D2 zu entnehmen, dass das Abdeckungsbauglied in der Nähe der Nicht-Ausgangsseite des Stellglieds durch den Hauptkörper getragen ist.

Druckschrift D2 entnimmt der Fachmann somit, dass die Vorrichtung zum elektronischen Steuern eines Drosselventils einen mehrteilig ausgeführten Hauptkörper mit einem das Stellglied schützenden Gehäusedeckel umfassen kann. Wendet er diese Kenntnis an, um die aus Druckschrift D4 bekannte Vorrichtung entsprechend zu ergänzen oder zu ändern, so wird er das Drosselklappengehäuse zusätzlich mit einem Abdeckungsbauglied ausstatten, welches in der Nähe einer Nicht-Ausgangsseite des Stellglieds durch den Hauptkörper getragen ist. Das Stellglied weist dabei einen vorbestimmten Zwischenraum zu dem Abdeckungsbauglied auf (Merkmal M6). Im einfachsten Fall wird der Gehäusedeckel den Elektromotor mitsamt seinem Halteblech umschließen. Um jedoch Bauvolumen einzusparen, wird der Fachmann ein Abdeckungsbauglied wählen, welches das Halteblech ersetzt und dessen Funktionen übernimmt. Zur zweiseitigen Lagerung des Stellglieds und um ein Anschlagen des Motors am Gehäusedeckel aufgrund von Schwingungen zu verhindern, werden dabei federnde Abstützelemente eingesetzt werden. Diese können am zylindrischen Vorstand des Stellglieds oder auch am Umfang des Stellmotors angreifen (vgl. Anspruch 8 i.V.m. Sp. 1, Z. 37 - 44, Sp. 2, Z. 18 - 27 u. Sp. 5, Z. 26 - 30 von Druckschrift D4). In jedem Fall wird die Vorrichtung daher ein elastisches Bauglied in dem vorbestimmten Zwischenraum auf der Nicht-Ausgangsseite des Stellglieds aufweisen (Merkmal M7).

Der Argumentation der Anmelderin, die – sowohl in Druckschrift D4 als auch in der im Zurückweisungsbeschluss genannten Druckschrift D7 – beschriebene Gehäuse- bzw. Sackbohrung zur Aufnahme des Stellglieds stelle kein Abdeckungsbauglied im Sinne der vorliegenden Anmeldung dar, ist im Hinblick auf die in Druckschrift D4 in den Figuren 1 bis 4 und in Druckschrift D7 in Figur 8 gezeigten Ausführungsformen zuzustimmen. Wie vorstehend ausgeführt, entnimmt der Fachmann Druckschrift D4 allerdings auch eine alternative Ausführungsform für den Fall, dass eine solche Gehäusebohrung zur Aufnahme des Stellglieds nicht zur Verfügung steht. Durch die Befestigung des Stellglieds außen am Drosselklappengehäuse wird zudem die in Druckschrift D4 gestellte Anforderung einer einfachen Montage des Stellglieds erfüllt (vgl. Sp. 1, Z. 30 - 36) und damit gleichzeitig eine einfache sowie kostengünstige Struktur realisiert.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag ist dem Fachmann daher in Kenntnis von Druckschrift D4 i.V.m. Druckschrift D2 nahegelegt. Der geltende Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ist somit nicht patentfähig.

4. Auch die Präzisierung gemäß Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 kann eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen (§ 4 PatG).

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich vom Anspruch 1 nach Hauptantrag darin, dass in den Merkmalen M4.1, M5.1 und M6.1 konkretisiert wird, dass „ein Körper des Stellglieds (2) einen ersten und einen zweiten Endseitenabschnitt (2A, 2B) aufweist", dass die Ausgangsseite des Stellglieds der „erste Endseitenabschnitt (2A)“, und dass die Nicht-Ausgangsseite des Stellglieds der „zweite Endseitenabschnitt (2B)“ ist.

Wie bereits zum Hauptantrag im Abschnitt II.3. ausgeführt, differenziert Druckschrift D4 in gleicher Weise zwischen „einem ersten Bereich“ und einem „zweiten Endbereich“ des Stellglieds, die somit einen ersten und einen zweiten Endseitenabschnitt darstellen, wobei der erste Bereich die Ausgangsseite des Stellglieds ist. Als zweiter Endbereich wird dabei die Nicht-Ausgangsseite des Stellglieds bezeichnet (vgl. Sp. 4, Z. 55 - 64; Merkmale M4.1, M5.1 und M6.1). Die Abstützung des Stellglieds an beiden Endseitenabschnitten wurde bereits bei der Auslegung der Merkmale M5 und M6 des Anspruchs 1 nach Hauptantrag zugrunde gelegt. Somit gilt die in Anspruch 1 nach Hauptantrag ausgeführte Argumentation in gleicher Weise für die Vorrichtung gemäß Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1.

Hinsichtlich der unveränderten Merkmale M1 bis M3 und M7 wird auf die Ausführungen unter Abschnitt II.3. verwiesen.

Damit ist auch die Vorrichtung des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 für den Fachmann in Kenntnis von Druckschrift D4 i.V.m. Druckschrift D2 nahegelegt. Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ist daher ebenfalls nicht patentfähig, da sein Gegenstand nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht.

5. Die jeweiligen Gegenstände des geltenden Anspruchs 8 in der Fassung der Hilfsanträge 2 bis 7 und des geltenden Anspruchs 6 in der Fassung der Hilfsanträge 8 und 9 gehen über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus (§ 38 PatG).

Der geänderte Unteranspruch 8 in der Fassung der Hilfsanträge 2 bis 7 bzw. der geänderte Anspruch 6 in der Fassung der Hilfsanträge 8 und 9 gestalten das Merkmal f) des übergeordneten unabhängigen Anspruchs 7 in der Fassung der Hilfsanträge 2 bis 7 bzw. des übergeordneten unabhängigen Anspruchs 5 in der Fassung der Hilfsanträge 8 und 9 in der Form aus, dass eine „elastische Einrichtung“ beansprucht wird, die „ein elastisches Bauglied“ und „ein zweites Bauglied der elastischen Einrichtung“ (nach den Hilfsanträgen 2 bis 7) bzw. „ein elastisches Bauglied“ und „ein zweites elastisches Bauglied der elastischen Einrichtung“ (nach den Hilfsanträgen 8 u. 9) umfasst. Das eine elastische Bauglied der elastischen Einrichtung soll gemäß Merkmal f) des übergeordneten Anspruchs 7 in der Fassung der Hilfsanträge 2 bis 7 mit der Stirnfläche der Nicht-Ausgangseite (2B) des Gehäuses der Stellgliedeinrichtung (Hilfsanträge 2, 3, 6, 8) bzw. des Stellglieds (2) (Hilfsanträge 4, 5, 7, 9) und einer Bodenfläche der Abdeckungseinrichtung (1C) (Hilfsanträge 2 - 4) bzw. einer Bodenfläche der Vertiefung des Abdeckungsbaugliedes (1C) (Hilfsanträge 5 - 7) in Kontakt stehen. Das zweite Bauglied der elastischen Einrichtung soll sich gemäß Anspruch 8 in der Fassung der Hilfsanträge 2 bis 7 zwischen einer zylindrischen Außenseite der Betätigungseinrichtung (2) auf der Nicht-Ausgangsseite (2B) und innerhalb der Abdeckungseinrichtung (1C) befinden. In der Fassung der Hilfsanträge 8 und 9 ist das eine elastische Bauglied der elastischen Einrichtung gemäß Merkmal f) des übergeordneten Anspruchs 5 ein O-Ring. Das zweite elastische Bauglied der elastischen Einrichtung soll sich gemäß Anspruch 6 in der Fassung der Hilfsanträge 8 und 9 zwischen einer Ebene senkrecht zu einer Ausgangsachse der Stelleinrichtung (2) und innerhalb der Abdeckungseinrichtung (1C) befinden.

In den Anmeldeunterlagen wird jedoch nicht zwischen der „elastischen Einrichtung“ und dem „elastischen Bauglied“ unterschieden. Das elastische Bauglied bzw. die ursprünglich als Synonym verwendete elastische Einrichtung greift ent- weder an der zylindrischen Außenseite des Stellglieds (vgl. hierzu bspw. die ursprünglichen Ansprüche 2 u. 8, Fig. 3A - 3C) oder auf dessen Stirnseite an (vgl. hierzu bspw. die ursprünglichen Ansprüche 3 u. 9, Fig. 4). Offenbart ist, dass „die Erfindung sowohl das elastische Bauglied 9 des ersten Ausführungsbeispiels als auch das elastische Bauglied 11 des zweiten Ausführungsbeispiels verwenden“ kann (vgl. Brückenabsatz S. 8/9 der Anmeldeunterlagen). Damit ist aber nicht offenbart, dass eine elastische Einrichtung ein erstes elastisches Bauglied und ein zweites Bauglied der elastischen Einrichtung umfasst. Durch die Änderung ist die „elastische Einrichtung“ nun unzulässig als funktionelle Einheit oder als Oberbegriff verschiedener elastischer Bauglieder, welche nicht auf ein erstes und ein zweites Bauglied beschränkt sein müssen, anzusehen.

Die jeweils mit Anspruch 8 in der Fassung der Hilfsanträge 2 bis 7 bzw. mit Anspruch 6 in der Fassung der Hilfsanträge 8 und 9 beanspruchte Vorrichtung betrifft in der Gesamtheit ihrer Merkmale somit eine technische Lehre, die der Fachmann den ursprünglichen Unterlagen nicht als mögliche Ausgestaltung der Erfindung entnehmen kann (BGH, Urteil vom 5. Juli 2005 - X ZR 30/02, GRUR 2005, 1023, Amtlicher Leitsatz – Einkaufswagen II). Der jeweils beanspruchte Gegenstand des Anspruchs 8 in der Fassung der Hilfsanträge 2 bis 7 bzw. des Anspruchs 6 in der Fassung der Hilfsanträge 8 und 9 geht daher in unzulässiger Weise über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus.

Die jeweiligen Ansprüche nach den Hilfsanträgen 2 bis 7 und die jeweiligen Ansprüche 6 nach den Hilfsanträgen 8 und 9 sind deshalb nicht gewährbar, weil ihr Gegenstand über den Offenbarungsgehalt der ursprünglichen Unterlagen hinaus unzulässig erweitert wurde.

6. Auch der Gegenstand des Anspruchs 5 nach Hilfsantrag 10 geht über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus (§ 38 PatG).

Anspruch 5 nach Hilfsantrag 10 beansprucht im Merkmal f) eine „elastische Einrichtung“, die „ein erstes elastisches Bauglied (11)“ und ein „zweites elastisches Bauglied (9; 9A)“ umfasst. Das erste elastische Bauglied soll derart angeordnet sein, dass es mit der Stirnseite des freien Endes der Nicht-Ausgangsseite (2B) des Gehäuses des Stellglieds (2) und der Bodenfläche des Abdeckungsbauglieds (1C) in Kontakt steht. Das zweite elastische Bauglied soll ein O-Ring sein.

Wie bereits vorstehend im Abschnitt II. 5. ausgeführt, wird in den ursprünglichen Anmeldeunterlagen nicht zwischen der „elastischen Einrichtung“ und dem „elastischen Bauglied“ unterschieden. Durch die Änderung der ursprünglich als Synonym verwendeten Begriffe „elastisches Bauglied“ und „elastische Einrichtung“ ist die „elastische Einrichtung“ nun unzulässig als funktionelle Einheit oder als Oberbegriff verschiedener elastischer Bauglieder, deren Anzahl nicht auf zwei beschränkt sein muss, anzusehen.

Somit betrifft auch die mit Anspruch 5 nach Hilfsantrag 10 beanspruchte Vorrichtung in der Gesamtheit ihrer Merkmale eine technische Lehre, die der Fachmann den ursprünglichen Unterlagen nicht als mögliche Ausgestaltung der Erfindung entnehmen kann.

Der Anspruch 5 nach Hilfsantrag 10 ist deshalb nicht gewährbar, weil sein Gegenstand über den Offenbarungsgehalt der ursprünglichen Unterlagen hinaus unzulässig erweitert wurde.

7. Die Vorrichtung gemäß Anspruch 1 nach Hilfsantrag 11 beruht für den Fachmann in Kenntnis der Druckschriften D4 und D2 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG).

Anspruch 1 nach Hilfsantrag 11 unterscheidet sich vom Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 darin, dass die Merkmale M4.1, M5.1, M6.1 und M7 durch die Merkmale M4.2, M5.2, M6.2 und M7.1 ersetzt sind und zusätzlich Merkmal M8 angefügt wur- de. Hinsichtlich der Merkmale M1 bis M3 wird auf die Ausführungen unter Abschnitt II.3. verwiesen.

Mit den Merkmalen M4.2, M5.2 und M6.2 wird konkretisiert, dass das Stellglied ein „Gehäuse“ umfasst, welches an der zweiten Endseite „eine Stirnfläche“ aufweist. Diese Änderungen sind allerdings nicht geeignet, die erfinderische Tätigkeit zu begründen. Druckschrift D4 offenbart bereits ein Stellglied mit Gehäuse. Der in den Ausführungsbeispielen offenbarte Elektromotor ist mit einem Polrohr verkleidet, welches den darin befindlichen Rotor umgibt. Somit bilden die zylindrische Mantelfläche, der vordere und der hintere Lagerdeckel ein Gehäuse. Der hintere Lagerdeckel, zu dem auch der in den Figuren 5 und 6 dargestellte Vorstand 3a‘‘ zählt, befindet sich auf der Stirnseite des zweiten Endseitenabschnitts (vgl. Anspruch 6, Sp. 3, Z. 22 - 30, Sp. 4, Z. 19 - 25 i.V.m. Fig. 3 und 6; Merkmale M4.2, M5.2, M6.2).

Auch die Merkmale M7.1 und M8, in denen angegeben wird, dass es sich bei dem elastischen Bauglied im vorbestimmten Zwischenraum speziell um ein elastisches Bauglied (11) handelt, welches „mit der Stirnfläche der Nicht-Ausgangsseite (2B) des Gehäuses des Stellgliedes (2) und einer Bodenfläche des Abdeckungsbauglieds (1C) in Kontakt steht“, können eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen.

Wie zum Hauptantrag und Hilfsantrag 1 in den Abschnitten II.3. und II.4. ausgeführt, wird in Druckschrift D4 eine Drosselklappeneinheit beschrieben, bei der das Stellglied über ein Trägerbauglied am Drosselklappengehäuse befestigt ist und zusätzlich im zweiten Endbereich mittels elastischer Bauglieder abgestützt wird. Auch ergibt sich – wie im Abschnitt II.3. ausgeführt – aus Druckschrift D4 unter Anwendung der Lehre der Druckschrift D2 ein Abdeckungsbauglied, welches das Gehäuse des Stellglieds abdeckt. Zur spielfreien Lagerung des Stellglieds und um ein Anschlagen des Motors am Gehäusedeckel aufgrund von Schwingungen zu verhindern, werden dabei elastische Bauglieder in dem Zwischenraum zwischen dem Stellglied und der Abdeckung eingesetzt (vgl. Ausführungen zu Merkmal M7 in Abschnitt II.3.; Merkmal M7.1).

Druckschrift D4 offenbart nicht explizit ein elastisches Bauglied, das derart angeordnet ist, dass es mit der Stirnfläche der Nicht-Ausgangsseite des Stellglieds und mit der Bodenfläche des Abdeckungsbauglieds in Kontakt steht. Allerdings offenbart Druckschrift D4 ein elastisches Bauglied, welches auf der Stirnseite der NichtAusgangsseite des Gehäuses des Stellglieds angreift und den Elektromotor gegen axiale Kraftkomponenten abstützt (vgl. Zunge 11‘‘ in Fig. 6 u. Sp. 5, Z. 3 - 11 u. Z. 61 - Sp. 6, Z. 4). Dieser Anordnung entnimmt der Fachmann den Hinweis, dass der Elektromotor zusätzlich zu seiner radialen Abstützung auch in axialer Kraftrichtung abgestützt werden sollte. Axiale Kräfte entstehen beispielsweise durch Kraftrückwirkung über die Drosselklappenwelle, welche durch Druckdifferenzen im Ansaugluftkanal entstehen können. Daher wird der zuständige Fachmann, wenn er bereits am Umfang des Stellglieds dafür Vorsorge trifft, ein Anschlagen des Stellgliedes zu vermeiden, dies auch für die Stirnseite anstreben, wenn das Stellglied spielfrei innerhalb des Drosselklappengehäuses gelagert werden soll was zudem ebenfalls unter den Offenbarungsbereich des Anspruchs 1 der Druckschrift D4 fällt.

Es liegt in der Griffweite des zuständigen Fachmanns und entspricht seinem routinemäßigen Handeln hierfür ein elastisches Bauglied – wie zum Beispiel eine Schraubendruckfeder – vorzusehen und diese Feder dann so in dem Zwischenraum anzuordnen, dass sie mit der Stirnseite des Stellglieds und der gegenüberliegenden Bodenfläche des Abdeckungsbauglieds in Kontakt steht (Merkmal M8). Eine erfinderische Tätigkeit ist dazu nicht erforderlich.

Darüber hinaus ist es dem hier zuständigen Fachmann aufgrund seiner täglichen Praxis überaus geläufig, elastische Bauglieder in Zwischenräume zwischen einem Stellmotor und seiner Abdeckung vorzusehen, wenn zu befürchten ist, dass auf- grund auftretender Vibrationen Schäden am Stellglied und/oder dem Getriebe auftreten können.

Da der Fachmann in naheliegender Weise vom Stand der Technik zum Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 11 gelangt, ist auch dieser Anspruch nicht gewährbar.

8. Auch die Präzisierung gemäß Anspruch 1 nach Hilfsantrag 12 kann eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen (§ 4 PatG).

Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 12 unterscheidet sich vom Anspruch 1 nach Hilfsantrag 11 darin, dass die Merkmale M4.2, M7.1 und M8 durch die Merkmale M4.3, M7.2 und M8.1 ersetzt sind und Merkmal M9 zusätzlich angefügt wurde. Die Merkmale M4.3 und M7.2 sind – abgesehen von redaktionellen Änderungen – inhaltsgleich zu den Merkmalen M4.2 und M7.1 des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 11. Im Unterschied zum Hilfsantrag 11 wird im Merkmal M8.1 präzisiert, dass das elastische Bauglied (11) in einer „Vertiefung“ angeordnet ist und mit einer Bodenfläche der Vertiefung in Kontakt steht. Zudem wird im Merkmal M9 beansprucht, dass „die Vertiefung an einer Bodenfläche einer inneren Oberfläche des Abdeckungsbaugliedes (1C) angeordnet ist.“

Auch das zusätzlich aufgenommene Merkmal M9 sowie die Änderung im Merkmal M8.1 vermögen eine erfinderische Tätigkeit jedoch nicht zu begründen. Denn aus Druckschrift D4 entnimmt der Fachmann den Hinweis, eine platzsparende Anordnung erzielen zu können, wenn für jedes federnde Abstützelement eine Vertiefung in Form einer „Nut“ in der Gehäusewand vorgesehen wird, „an deren Grund sich dann das betreffende federnde Abstützelement abstützt“ (vgl. Sp. 4, Z. 3 - 11 u. Z. 37 - 43). Bei einer Anordnung, wie sie sich – wie vorstehend in den Abschnitten II.3., II.4. und II.7. beschrieben – aus der Zusammenschau der Druckschrift D4 mit Druckschrift D2 ergibt, wird der Fachmann selbstverständlich auch für ein elas- tisches Bauglied, welches an der Stirnfläche des Stellglieds angreift und mit der Bodenfläche des Abdeckungsbauglieds in Kontakt steht, die offenbarte Möglichkeit nutzen, das elastische Bauglied in einer als Vertiefung zu verstehenden Nut abzustützen, wobei die Vertiefung an einer Bodenfläche einer inneren Oberfläche des Abdeckungsbauglieds angeordnet ist (Merkmale M8.1, M9).

Wegen der übrigen Merkmale wird auf die Ausführungen zum Anspruch 1 nach Hilfsantrag 11 in Abschnitt II.7. verwiesen, die hier in gleicher Weise gelten.

Auch die Vorrichtung gemäß Anspruch 1 nach Hilfsantrag 12 ergibt sich somit für den Fachmann in naheliegender Weise aus Druckschrift D4 in Verbindung mit Druckschrift D2 und beruht daher nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

9. Auch die Präzisierung gemäß Anspruch 1 nach Hilfsantrag 13 kann eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen (§ 4 PatG).

Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 13 unterscheidet sich vom Anspruch 1 nach Hilfsantrag 12 darin, dass die Merkmale M4.3, M6.2 und M7.2 durch die Merkmale M4.4, M6.3 und M7.3 ersetzt sind und Merkmal M10 zusätzlich angefügt wurde. Merkmal M7.3 ist – abgesehen von redaktionellen Änderungen – inhaltsgleich zu Merkmal M7.2 des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 12. Im Unterschied zum Hilfsantrag 12 wird in den Merkmalen M4.4 und M6.3 präzisiert, dass der zweite Endseitenabschnitt (2B) einen „Vorstand (2C)“ aufweist, der „zentrisch an dem zweiten Endseitenabschnitt (2B) […] mit verringertem Durchmesser“ angeordnet ist. Zudem wird im Merkmal M10 konkretisiert, dass die Vertiefung an einer Bodenfläche einer inneren Oberfläche des Abdeckungsbaugliedes „einen Durchmesser hat, der kleiner ist als der Durchmesser des Vorstandes (2C).“ Hinsichtlich der Merkmale M1 bis M3, M7.3, M8.1 und M9 wird auf die Ausführungen unter den Abschnitten II.3., II.4., II.7. und II.8. verwiesen, die hier in gleicher Weise gelten.

Auch die zusätzliche Präzisierung durch die Änderungen in den Merkmalen M4.4 und M6.3 sowie durch das zusätzlich aufgenommene Merkmal M10 kann eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen. Denn Druckschrift D4 beschreibt bereits ein Stellglied zum Steuern des Drosselventils in Öffnungs- bzw. Schließrichtung, wobei ein Gehäuse des Stellglieds einen ersten und einen zweiten Endseitenabschnitt aufweist, und wobei der zweite Endseitenabschnitt einen zentrisch an dem zweiten Endseitenabschnitt angeordneten als „Ansatz (3a‘‘) mit reduziertem Durchmesser“ bezeichneten – Vorstand mit verringertem Durchmesser aufweist (vgl. Bezugszeichen 3‘‘ u. 3a‘‘ in Fig. 5 u. 6, Anspruch 8). Figur 5 zeigt die Stirnseite des Vorstands am zweiten Endseitenabschnitt des Stellglieds (Merkmal 4.4). Demnach weist die Anordnung, wie sie sich aus Druckschrift D4 unter Anwendung der Lehre aus Druckschrift D2 ergibt, ein Abdeckungsbauglied auf, welches in der Nähe einer Nicht-Ausgangseite des Stellglieds durch den Hauptkörper getragen ist, wobei die Nicht-Ausgangseite des Stellglieds der zweite Endseitenabschnitt mit einem Vorstand ist (Merkmal M6.3).

Wie vorstehend im Abschnitt II.8. beschrieben, ergibt sich aus der Zusammenschau der Druckschriften D4 und D2, dass das elastische Bauglied mit der Bodenfläche einer Vertiefung in Kontakt steht. Die Vertiefung ist dabei an einer Bodenfläche einer inneren Oberfläche des Abdeckungsbauglieds angeordnet. Druckschrift D4 offenbart, dass die Vertiefung dazu dient, das elastische Bauteil an dessen Grund abzustützen (vgl. Sp. 4, Z. 37 - 42). Aufgrund dieses Hinweises wird der zuständige Fachmann die Breite der Vertiefung an den Querschnitt des Abstützelements anpassen. Dabei stellt es eine rein handwerkliche Maßnahme des zuständigen Fachmanns dar, als elastisches Abstützelement eine Feder mit rundem Querschnitt zu verwenden (vgl. hierzu auch die Ausführungen in Abschnitt II.7.). Dabei wird die Feder – in Anbetracht der in Druckschrift D4 offenbarten Abmessungen – einen Durchmesser aufweisen, der deutlich kleiner ist als der Durchmesser des Absatzes des Stellglieds (vgl. Fig. 1 - 6). Dies bedeutet, dass auch die Vertiefung einen Durchmesser haben wird, der kleiner ist als der Durchmesser des Vorstands (Merkmal M10). Eine derartige überschaubare kon- struktive Maßnahme bedarf keiner erfinderischer Überlegungen sondern ausschließlich zielgerichteten fachmännischen Handelns.

Auch die Vorrichtung gemäß Anspruch 1 nach Hilfsantrag 13 ergibt sich somit für den Fachmann in naheliegender Weise aus Druckschrift D4 in Verbindung mit Druckschrift D2 und beruht daher nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

10. Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 14 geht über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus (§ 38 PatG).

Anspruch 1 nach Hilfsantrag 14 konkretisiert im Merkmal f) ein elastisches Bauglied (11), das „derart in einer Vertiefung angeordnet ist, dass […] das Gehäuse des Stellgliedes (2) zwischen dem Trägerbauglied (6, 7, 8) und der Bodenfläche der Vertiefung von einer elastischen Axialkraft, die das elastische Bauglied (11) erzeugt, eingespannt wird“.

In den Anmeldeunterlagen wird weder eine „elastische Axialkraft“ beschrieben, noch offenbart, dass das Gehäuse des Stellmotors „eingespannt wird“. Diese Angaben sind, entgegen der Argumentation der Anmelderin, für den Fachmann auch nicht unmittelbar und eindeutig aus dem Kontext der Ursprungsoffenbarung zu entnehmen. In den Anmeldeunterlagen wird nicht thematisiert, welche Kräfte auf das Gehäuse des Stellglieds wirken. Auch ist nicht angegeben, dass das elastische Bauglied derart in einer Vertiefung angeordnet ist, dass das Gehäuse des Stellglieds eingespannt wird. Offenbart ist hingegen, dass die Ausgangsseite des Stellglieds mit dem Trägerbauglied verschraubt ist und dass das elastische Bauglied 11 zwischen einem Ende des Vorstands des Körpers des Stellglieds und der inneren Oberfläche des Gehäuses des Körpers befestigt ist (vgl. Brückenabsatz S. 7/8 i.V.m. zweitem Absatz auf S. 5 der Anmeldeunterlagen).

Somit betrifft die mit Anspruch 1 nach Hilfsantrag 14 beanspruchte Vorrichtung in der Gesamtheit ihrer Merkmale eine technische Lehre, die der Fachmann den ursprünglichen Unterlagen nicht als mögliche Ausgestaltung der Erfindung entnehmen kann (BGH – Einkaufswagen II, a.a.O.).

Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 14 ist deshalb nicht gewährbar, weil sein Gegenstand über den Offenbarungsgehalt der ursprünglichen Unterlagen hinaus unzulässig erweitert wurde.

11. Die Vorrichtung gemäß Anspruch 1 nach Hilfsantrag 15 beruht für den Fachmann in Kenntnis der Druckschriften D4 und D2 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG).

Anspruch 1 nach Hilfsantrag 15 unterscheidet sich vom Anspruch 1 nach Hilfsantrag 12 darin, dass das Merkmal M7.2 durch das Merkmal M7.4 ersetzt und zusätzlich Merkmal M11 angefügt wurde. Die Merkmale M8.1 und M9 wurden gestrichen. Mit den Merkmalen M7.4 und M11 wird konkretisiert, dass es sich bei dem elastischen Bauglied in dem vorbestimmten Zwischenraum um ein elastisches Bauglied (9, 9A) handelt, welches ein O-Ring ist. Dieser soll in einer Rille angeordnet sein, die an der inneren Oberfläche des Abdeckungsbauglieds (1C) angeordnet ist. Hinsichtlich der Merkmale M1 bis M3, M4.3, M5.2 und M6.2 wird auf die Ausführungen unter Abschnitt II.3., II.7. und II.8. verwiesen, die hier in gleicher Weise gelten.

Wie zum Hauptantrag und den Hilfsanträgen 11 und 12 in den Abschnitten II.3., II.7. und II.8. ausgeführt, wird in Druckschrift D4 eine Drosselklappeneinheit beschrieben, bei der das Stellglied über ein Trägerbauglied am Drosselklappengehäuse befestigt ist und zusätzlich im zweiten Endbereich mittels elastischer Bauglieder abgestützt wird. Auch ergibt sich aus Druckschrift D4 unter Anwendung der Lehre der Druckschrift D2 ein Abdeckungsbauglied, welches das Gehäuse des Stellglieds abdeckt.

Druckschrift D4 offenbart keinen O-Ring als elastisches Bauglied. Doch auch diese Präzisierung ist nicht geeignet, die erfinderische Tätigkeit zu begründen.

Zur spielfreien Lagerung des Stellglieds und um ein Anschlagen des Motors am Gehäusedeckel aufgrund von Schwingungen zu verhindern, werden gemäß der Lehre von Druckschrift D4 elastische Bauglieder in dem Zwischenraum zwischen dem Stellglied und der Abdeckung eingesetzt (Merkmal M7.4). Unabhängig davon, ob der Elektromotor in einer Gehäusebohrung oder direkt auf dem Gehäuse angebracht wird, sind zur Abstützung des Elektromotors mehrere elastische Abstützelemente vorgesehen, die auf dem Umfang des Gehäuses oder am zylindrischen Vorstand auf einer Kreislinie – jeweils um 120° versetzt – angeordnet sind (vgl. Ansprüche 1, 5 u. 8 i.V.m. Sp. 5, Z. 20 - Sp. 6, Z. 35, sowie Fig. 5).

Die Verwendung von O-Ringen, also ringförmigen Dichtungselementen zum radialen Dämpfen von Vibrationen und Schwingungen, waren dem Fachmann schon zum Anmeldezeitpunkt allgemein bekannt und als fachübliche handwerkliche Antivibrationsmaßnahmen im Automobil- oder Maschinenbau geläufig. Beispielsweise beschreibt die im Zurückweisungsbeschluss genannte Druckschrift D7 ein elastisches Bauglied in Form eines O-Rings, welcher in einem Zwischenraum zwischen dem zylindrischen Vorsprung auf der Nicht-Ausgangsseite eines Stellglieds und dem Drosselklappengehäuse eingepasst ist. Der Gummiring dient hier dazu, die Nicht-Ausgangsseite des Stellgliedes gegenüber dem Hauptkörper spielfrei zu lagern (vgl. Bezugszeichen 203 in Fig. 8 i.V.m. Abs. [0035] der englischsprachigen Maschinenübersetzung).

Die Maßnahme, drei einzelne, auf einer Kreislinie angeordnete elastische Bauglieder durch einen einzigen O-Ring zu ersetzen, steht im freien Ermessen des Fachmanns, beispielsweise um Kosten zu reduzieren oder eine einfachere Struktur zu erreichen. Diese rein gegenständliche und bauliche Gestaltung der Abdichtung zwischen dem Gehäuse des Stellglieds und dem Abdeckungsbauglied des Drosselklappengehäuses kann eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen.

Um eine platzsparende Anordnung erzielen zu können, sieht Druckschrift D4 zudem vor, für die einzelnen Abstützelemente jeweils eine „Nut“ in der gegenüberliegenden Gehäusewand vorzusehen, „an deren Grund sich dann das betreffende federnde Abstützelement abstützt“ (vgl. Sp. 4, Z. 3 - 11 u. Z. 37 - 43). Wenn nun durch die Labilität des Gummirings eine Abstützung durch eine Rille zur sicheren Führung des O-Rings notwendig oder sinnvoll ist, entspricht es nur selbstverständlichem fachmännischem Handeln, ggf. die einzelnen Nuten, die ja die elastischen Bauglieder stützen, durch eine umlaufende Rille zu ersetzen, um eine geeignete Anlage- und Führungsfläche zu erhalten. Zur Lagerung des zweiten Endseitenabschnittes des Stellglieds ist es dem Fachmann daher nahegelegt, einen O-Ring vorzusehen, der in einer Rille an einer inneren Oberfläche des Abdeckungsbauglieds angeordnet ist (Merkmal M11).

Somit kann auch die Anwendung dieser einfachen Maßnahmen in einer Vorrichtung gemäß den Merkmalen M1 bis M3, M4.3, M5.2 und M6.2 des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 15 eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen.

Deshalb ist die beanspruchte Vorrichtung auch in der Anspruchsfassung nach Hilfsantrag 15 nicht patentfähig.

12. Die Vorrichtung gemäß Anspruch 1 nach Hilfsantrag 16 beruht für den Fachmann in Kenntnis der Druckschriften D4 und D2 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG).

Anspruch 1 nach Hilfsantrag 16 unterscheidet sich vom Anspruch 1 nach Hilfsantrag 15 darin, dass das Merkmal M11 durch das Merkmal M11.1 ersetzt wurde und Merkmal zusätzlich M12 angefügt wurde. Mit Merkmal M11.1 wird konkretisiert, dass der O-Ring aus Gummi ist. Mit Merkmal M12 wird ein „metallischer Verstärkungsring (10a) beansprucht, der an der Nicht-Ausgangsseite (2B) des Gehäuses des Stellglieds (2) neben dem elastischen Bauglied (9; 9A) angeordnet ist und an der inneren Oberfläche des Abdeckungsbauglieds (1C) anliegt.“ Hinsichtlich der Merkmale M1 bis M3, M4.3, M5.2, M6.2 und M7.4 wird auf die Ausführungen unter den Abschnitten II.3., II.7., II.8. und II.11 verwiesen, die hier in gleicher Weise gelten.

Auch die zusätzlich beanspruchten Merkmale können eine erfinderische Tätigkeit bei der Lehre des Anspruchs 1 nicht stützen, da sie auf der Anwendung handwerklicher Maßnahmen beruhen. Dem Fachmann sind auf Grund seines Fachwissens Verstärkungsringe geläufig, wie sie beispielhaft durch den Stand der Technik gemäß Druckschrift D7 belegt sind (vgl. Fig. 6 u. Abs. [0042] der englischsprachigen Maschinenübersetzung). Einen Verstärkungsring auch zur Stabilisierung eines Dichtungsrings einzusetzen, ist das Ergebnis üblicher Optimierungen und konstruktiver bzw. handwerklicher Überlegungen, z. B. hinsichtlich der Verformung des verwendeten O-Rings. Auch die überschaubare Verwendung üblicher und bekannter Werkstoffe wie Gummi und Metall bei der Auswahl des O-Rings sowie des Verstärkungsrings bedarf keiner erfinderischer Überlegungen sondern nur zielgerichteten fachmännischen Handelns (Merkmale M11.1, M12).

Damit ist auch die Vorrichtung des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 15 für den Fachmann in Kenntnis der Druckschrift D4 in Verbindung mit Druckschrift D2 nahegelegt. Anspruch 1 nach Hilfsantrag 15 ist daher wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig.

13. Die Vorrichtung gemäß Anspruch 1 nach Hilfsantrag 17 beruht für den Fachmann in Kenntnis der Druckschriften D4 und D2 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG).

Anspruch 1 nach Hilfsantrag 17 unterscheidet sich vom Anspruch 1 nach Hilfsantrag 15 darin, dass das Merkmal M7.4 durch das Merkmal M7.5 ersetzt wurde und zusätzlich die Merkmale M7a und M7b angefügt wurden. Merkmal M11 wurde gestrichen. Mit Merkmal M7.5 werden „zwei elastische Bauglieder (9; 9A; 11)“ in dem vorbestimmten Zwischenraum beansprucht. Bei dem ersten elastischen Bauglied handelt es sich um ein elastisches Bauglied (11), welches mit der Stirnfläche des freien Endes der Nicht-Ausgangsseite (2B) des Gehäuses des Stellgliedes (2) und einer Bodenfläche des Abdeckungsbauglieds (1C) in Kontakt steht (Merkmal M7a). Bei dem zweiten elastischen Bauglied (9; 9A) handelt es sich um einen ORing, der koaxial an der Nicht-Ausgangsseite angeordnet ist (Merkmal M7b). Hinsichtlich der Merkmale M1 bis M3, M4.3, M5.2 und M6.2 wird auf die Ausführungen unter Abschnitt II.3., II.7. und II.8. verwiesen, die hier in gleicher Weise gelten.

Auch die gemeinsame Anwendung eines ersten elastischen Baugliedes, bei dem es sich um ein elastisches Bauglied auf der Stirnseite des Stellglieds handelt – wie dies u. a. im Anspruch 1 nach Hilfsantrag 11 beansprucht wird, mit einem zweitem elastischen Bauglied, bei dem es sich um einen O-Ring handelt – wie dies u. a. im Anspruch 1 nach Hilfsantrag 16 beansprucht wird, kann eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen. Denn wie zu den Hilfsanträgen 11 und 16 in den Abschnitten II.7. und II.12. ausgeführt, ergibt sich aus Druckschrift D4 unter Anwendung der Lehre der Druckschrift D2 ein Abdeckungsbauglied, welches das Gehäuse des Stellglieds abdeckt. Zur spielfreien Lagerung des Stellglieds und um ein Anschlagen des Motors am Gehäusedeckel aufgrund von Schwingungen zu verhindern, werden dabei elastische Bauglieder in dem Zwischenraum zwischen dem Stellglied und der Abdeckung eingesetzt. Dabei offenbart Druckschrift D4 ein erstes und ein zweites elastisches Bauglied (vgl. Ansprüche 1, 5 u. 8 i.V.m. Sp. 5, Z. 20 Sp. 6, Z. 35). Das erste elastische Bauglied greift an der Stirnseite des freien Endes der Nicht-Ausgangsseite des Gehäuses des Stellglieds an (vgl. Zunge 11‘‘ in Fig. 6 u. Sp. 5, Z. 3 - 11 u. Z. 61 - Sp. 6, Z. 4). Wie vorstehend erläutert, liegt es dabei in der Griffweite des zuständigen Fachmanns, dieses elastische Bauglied so in dem Zwischenraum zu einem Abdeckungsbauglied anzuordnen, dass es mit der Stirnseite des freien Endes der Nicht-Ausgangsseite des Gehäuses des Stellglieds und einer Bodenfläche des Abdeckungsbauglieds in Kontakt steht (Merkmal M7a). Darüber sieht die in Druckschrift D4 beschriebene Anordnung ein zweites elastisches Bauglied vor, um den Elektromotor am zylindrischen Vorstand des Stellantriebs abzustützen (vgl. Sp. 5. Z. 3 - 11 u. Z. 20 - 25 u. Fig. 5; Merkmal M7.5). Wie vorstehend in den Abschnitten II.7. und II.12. beschrieben, ist es dem Fachmann aufgrund seiner täglichen Praxis geläufig, elastische Bauglieder in Form von O-Ringen in Zwischenräume zwischen einem Stellmotor und seiner Abdeckung vorzusehen, wenn zu befürchten ist, dass aufgrund auftretender Vibrationen Schäden am Stellglied und/oder dem Getriebe auftreten können. Dies bedeutet, dass der Fachmann zur beidseitigen Lagerung des Stellglieds auch einen O-Ring einsetzen wird, der koaxial an der Nicht-Ausgangsseite angeordnet ist (Merkmal M7b).

Da der Fachmann in naheliegender Weise vom Stand der Technik zum Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 17 gelangt, ist auch dieser Anspruch nicht gewährbar.

14. Die Vorrichtung gemäß Anspruch 1 nach Hilfsantrag 18 beruht für den Fachmann in Kenntnis der Druckschriften D4 und D2 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG).

Anspruch 1 nach Hilfsantrag 18 unterscheidet sich vom Anspruch 1 nach Hilfsantrag 11 darin, dass das Merkmal M13 zusätzlich angefügt wurden. Hinsichtlich der Merkmale M1 bis M3, M4.2, M5.2, M6.2, M7.1 und M8 wird auf die Ausführungen der Abschnitte II.3. und II.7. verwiesen.

Auch das Merkmal M13, in dem angegeben wird, dass das Abdeckungsbauglied nicht einstückig mit dem Hauptkörper ausgeführt ist, kann eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen. Wie zum Hauptantrag und Hilfsantrag 11 in den Abschnitten II.3. und II.7. ausgeführt, ergibt sich aus Druckschrift D4 unter Anwendung der Lehre der Druckschrift D2 ein Abdeckungsbauglied, welches das Stellglied abdeckt. Wie im Abschnitt II.3. ausgeführt, wird der Fachmann den Hauptkörper nach dem Einbau des Elektromotors mit einem schützenden Deckel ver- binden, wie dies in Druckschrift D2 beschrieben ist (vgl. Sp. 5, Z. 63 - 66). Somit umfasst die Vorrichtung ein Abdeckungsbauglied, das nicht einstückig mit dem Hauptkörper ausgeführt ist (Merkmal M13).

Der Auffassung der Anmelderin, die in Druckschrift D4 beschriebene Vorrichtung offenbare nur ein einstückiges Drosselklappengehäuse, bei welcher das Stellglied im Gehäuseblock eingelassen ist, kann der Senat nicht beitreten. Denn Druckschrift D4 ist auch zu entnehmen, dass das Drosselklappengehäuse mehrteilig ausgeführt sein kann (vgl. Sp. 1, Z. 11 - 15).

Da der Fachmann in naheliegender Weise vom Stand der Technik zum Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 18 gelangt, ist auch dieser Anspruch nicht gewährbar.

15. Die Vorrichtung gemäß Anspruch 1 nach Hilfsantrag 19 beruht für den Fachmann in Kenntnis der Druckschriften D4 und D2 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG).

Anspruch 1 nach Hilfsantrag 19 unterscheidet sich vom Anspruch 1 nach Hilfsantrag 11 darin, dass zusätzlich das Merkmal M14 angefügt wurde. Hinsichtlich der Merkmale M1 bis M3, M4.2, M5.2, M6.2, M7.1 und M8 wird auf die Ausführungen der Abschnitte II.3. und II.7. verwiesen.

Auch das Merkmal M14, in dem angegeben wird, dass das Abdeckungsbauglied (1C) nur einen Teil der Nicht-Ausgangsseite (2B) bedeckt, kann eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen. Wie zum Hauptantrag und Hilfsantrag 11 in den Abschnitten II.3. und II.7. ausgeführt, ergibt sich aus Druckschrift D4 unter Anwendung der Lehre der Druckschrift D2 ein Abdeckungsbauglied, welches das Stellglied abdeckt. Dabei offenbart Druckschrift D4, dass das Drosselklappengehäuse, welches mehrteilig ausgeführt sein kann, nur dann geschlossen sein muss, wenn der Elektromotor vor Verschmutzung zu schützen ist (vgl. Sp. 1, Z. 11 - 17). Der Fachmann entnimmt der Druckschrift D4 daher, dass das Abdeckungsbauglied als Teil des Drosselklappengehäuses anzusehen ist. Weiter offenbart Druckschrift D4 a.a.O., dass das Drosselklappengehäuse – und damit auch das Abdeckungsbauglied – an verschiedenen Stellen mehr oder weniger große Öffnungen aufweisen kann. Damit entnimmt der Fachmann der Druckschrift D4, dass das Abdeckungsbauglied vorteilhafterweise nicht das gesamte Stellglied umschließen sollte, sondern – z. B. aus thermischen Gründen – nur einen Teil der Nicht-Ausgangsseite bedecken sollte (Merkmal M14).

Da der Fachmann in naheliegender Weise vom Stand der Technik zum Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 19 gelangt, ist auch dieser Anspruch nicht gewährbar.

16. Mit dem jeweils nicht patentfähigen Anspruch 1 nach Hauptantrag und nach den Hilfsanträgen 1 und 11 bis 19, mit dem jeweils nicht patentfähigen Anspruch 8 nach den Hilfsanträgen 2 bis 7, mit dem jeweils nicht patentfähigen Anspruch 6 nach den Hilfsanträgen 8 und 9 und mit dem nicht patentfähigen Anspruch 5 nach Hilfsantrag 10 sind auch die übrigen Ansprüche nicht schutzfähig, da auf diese Ansprüche kein eigenständiges Patentbegehren gerichtet war und über einen Antrag nur einheitlich entschieden werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2007 – X ZB 6/05, GRUR 2007, 862, Abschnitt III. 3. a) aa) – Informationsübermittlungsverfahren II).

17. Nachdem die jeweiligen Anspruchssätze nach Hauptantrag bzw. den Hilfsanträgen 1 bis 19 nicht patentfähig sind, war die Beschwerde zurückzuweisen.

III.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.

Wickborn Kruppa Dr. Otten-Dünnweber Dr. Flaschke Hu

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