Paragraphen in 11 W (pat) 42/18
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 42/18
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(Aktenzeichen)
BESCHLUSS In der Beschwerdesache …
betreffend die Patentanmeldung 10 2015 110 388.5 hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 5. November 2019 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Höchst sowie der Richter Eisenrauch, Dipl.-Ing. Wiegele und Dr.-Ing. Schwenke ECLI:DE:BPatG:2019:051119B11Wpat42.18.0 beschlossen:
Auf die Beschwerde wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse A47C des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 26. September 2018 aufgehoben und das Patent 10 2015 110 388 mit den Patentansprüchen 1 bis 9 vom 31. Oktober 2018 sowie den Beschreibungsseiten 1 bis 9 und den Figuren 1 bis 4, jeweils vom 29. Juni 2015, erteilt.
Gründe I.
Mit Beschluss vom 26. September 2018 hat die Prüfungsstelle für Klasse A47C des Deutschen Patent- und Markenamtes die unter Inanspruchnahme der inneren Priorität 20 2015 102 630.7 vom 22. Mai 2015 am 24. November 2016 offengelegte Patentanmeldung mit der Bezeichnung
„Kollabierbare Sitz-Vorrichtung“
mit der Begründung zurückgewiesen, der Gegenstand des Anspruchs 1 beruhe nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
Im Prüfungsverfahren sind die Druckschriften D1 US 4,974,870, D2 US 3,606,459, D3 US 2012/0267920 A1, D4 KR 20 2010 009 845 U,
D5 US 2,340,788 und D6 CN 201831350 U berücksichtigt worden.
Gegen diesen Beschluss wendet sich die Beschwerde des Anmelders.
Er vertritt die Ansicht, dass die Gegenstände der nunmehr geltenden Patentansprüche sowohl neu seien als auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhten.
Der Beschwerdeführer hat sinngemäß beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent auf Grundlage der Patentansprüche 1 bis 9 vom 31. Oktober 2018 sowie den Beschreibungsseiten 1 bis 9 und den Figuren 1 bis 4, jeweils vom 29. Juni 2015, zu erteilen.
Der Patentanspruch 1 hat in gegliederter Fassung (Gliederungsnummerierung ergänzt) den folgenden Wortlaut:
Sitz-Vorrichtung (100) mit 1 zwei Seitenteilen (110, 111) sowie 2 einem Rückenlehnen-Element (120) und 3 einem Sitz-Element (130), 3.1 das an den Seitenteilen (110, 111) mindestens indirekt lösbar verankerbar ist, 2.1 wobei die beiden Seitenteile (110, 111) im Bereich einer dem betreffenden Rückenlehnen-Element (120) nahen Stirnfläche jeweils um ein um eine senkrechte Achse schwenkbares erstes Scharnier (141) gelagert sind, um die Seitenteile (110, 111) aus einer Normalposition, in der die Seitenteile (110, 111) senkrecht zum Rückenlehnen-Element (120) angeordnet sind, reversibel in eine Stauposition zu überführen, in der die Seitenteile (110, 111) parallel zum Rückenlehnen-Element (120) ausgerichtet sind, dadurch gekennzeichnet, dass 2.2 - im Bereich einer dem Rückenlehnen-Element (120) fernen Stirnfläche eines jeweils dem Rückenlehnen-Element (120) fernen Teilbereiches (110‘‘, 111‘‘) eines jeweiligen Seitenteils (110, 111) ein drittes Scharnier (143) mit senkrechter Schwenkachse zur Befestigung eines die beiden Seitenteile (110‘‘, 111‘‘) verbindenden Verbindungselementes (150) vorgesehen ist, 3.2 - das Sitzelement (130) in einen dem Rückenlehnen-Element (120) nahen (130‘) und einen dem Rückenlehnen-Element (120) fernen Teilbereich (130‘‘) unterteilt ist, 3.2.1 wobei die beiden Teilbereiche (130‘, 130‘‘) im Bereich sich gegenüberstehender Stirnflächen um ein um eine waagerechte Achse schwenkbares viertes Scharnier (144) gelagert sind, um die jeweiligen Teilbereiche (130‘, 130‘‘) des Sitzelements (130) aus einem kollabierten Zustand, in dem die Teilbereiche (130‘, 130‘‘) im Wesentlichen parallel zum Rückenlehnen-Element (120) angeordnet sind, reversibel in einen expandierten Zustand zu überführen, in dem die jeweils beiden Teilbereiche (130‘, 130‘‘) senkrecht zum Rückenlehnen-Element (120) und senkrecht zu den Seitenteilen (110, 111) angeordnet sind, sowie 3.3 - der dem Rückenlehnen-Element (120) nahe Teilbereich (130‘) des Sitzelementes (130) mittels eines zumindest indirekt an dem Rückenlehnen-Element (120) befestigten fünften Scharniers (145) um eine waagerechte Achse verschwenkbar ist und der dem Rückenlehnen-Element (120) ferne Teilbereich (130‘‘) des Sitzelementes (130) in expandiertem Zustand auf einer oberen Stirnfläche des Verbindungselementes (150) zu liegen kommt.
Wegen des Wortlauts der geltenden nachgeordneten Ansprüche 2 bis 9, wegen weiterer Einzelheiten sowie des weiteren Vorbringens wird auf die Akten verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
A.
Die Erfindung betrifft eine Sitz-Vorrichtung mit zwei Seitenteilen sowie einem Rückenlehnen-Element und einem Sitz-Element, das an den Seitenteilen mindestens indirekt lösbar verankerbar ist.
Sitz-Vorrichtungen der eingangs genannten Art seien im Stand der Technik in einer Vielzahl unterschiedlicher Ausführungsformen bekannt. Die bekannten SitzVorrichtungen wiesen indes den Nachteil auf, dass sie aufgrund mangelnder Verformbarkeit klobig in der Handhabung, mühselig zu transportieren und umständlich zu verstauen seien.
Aufgabe der Erfindung sei es deshalb, eine Sitz-Vorrichtung zu schaffen, die aufgrund der Möglichkeit einer Verformbarkeit bequem zu transportieren und auf kleinem Raum leicht zu verstauen ist.
Der mit der Lösung dieser Aufgabe betraute Fachmann ist ein Fachhochschulabsolvent der Fachrichtung Produktdesign mit mehrjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung von Möbeln.
B.
1. Das Patentbegehren ist zulässig.
Der Gegenstand des geltenden Vorrichtungsanspruchs 1 geht inhaltlich auf eine Zusammenfassung die Merkmale der am Anmeldetag eingereichten Ansprüche 1, 5, 8 und 9 zurück. Die rückbezogenen Ansprüche 2 bis 9 entsprechen den ursprünglich eingereichten Patentansprüchen 2 bis 4, 6, 7 sowie 10 bis 12 mit angepassten Rückbezügen. Die Beschreibung sowie die Figuren entsprechen denen vom Anmeldetag.
2. Die erfindungsgemäße Lehre ist aus Sicht des Fachmanns wie folgt weiter zu erläutern:
Ein Scharnier ist ein um eine Achse drehbares Gelenk, das der Verbindung zweier Bauteile dient. Als einzigen Freiheitsgrad der Bewegung lässt es eine Drehung um seine Stiftachse zu.
Ein anspruchsgemäßes Sitzelement (130) ist an den Seitenteilen (110, 111) mindestens indirekt lösbar verankerbar. Zur Verbindung der Seitenflächen an dem Sitzelement sind einzig die Auflagenflächen (160), vgl. den Absatz [0032] sowie die Figur 2 der Offenlegungsschrift, offenbart. Eine Verankerbarkeit der Sitzfläche an den Seitenflächen im Sinne der Patentanmeldung liegt bereits dann vor, wenn eine indirekte Auflage der Sitzfläche auf den Seitenflächen möglich ist.
3. Die Sitz-Vorrichtung gemäß dem geltenden Anspruch 1 ist patentfähig.
3.1 Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ist neu (§§ 1, 3 PatG).
Die Druckschrift D1, vgl. dort die Spalte 3, Z. 25 – Sp. 4, Z. 14 sowie die Figuren 1 bis 3, offenbart eine Sitz-Vorrichtung mit zwei Seitenteilen (side 19, 20) sowie ein Rückenlehnen-Element (back end 12, back rest 18) und einem Sitzelement (top 13) (Merkmale 0 bis 3). Beide Seitenteile 19, 20 sind im Bereich einer dem betreffenden Rückenlehnen-Element 12, 18 nahen Stirnfläche jeweils um ein um eine senkrechte Achse schwenkbares erstes Scharnier (hinge 36) gelagert, um die Seitenteile 19, 20 aus einer Normalposition, in der die Seitenteile 19, 20 senkrecht zum Rückenlehnen-Element 12, 18‚ angeordnet sind, reversibel in eine Stauposition zu überführen, vgl. die Fig. 1 und 2, in der die Seitenteile 19, 20 parallel zum Rückenlehnen-Element 12, 18 ausgerichtet sind (Merkmal 2.1). Im Bereich einer dem Rückenlehnen-Element 12, 18 fernen Stirnfläche eines jeweils dem Rückenlehnen-Element 12, 18 fernen Teilbereiches eines jeweiligen Seitenteils 19, 20 ist ein drittes Scharnier (hinge 37) mit senkrechter Schwenkachse zur Befestigung eines die beiden Seitenteile 19, 20 verbindenden Verbindungselementes (front end 11) vorgesehen (Merkmal 2.2). Das Sitzelement 13 ist einteilig ausgeführt.
Im Bereich links und rechts des Rückenlehnen-Elements 12 sind seitliche Elemente (surface 44, 62) angeordnet, in denen jeweils eine Nut (groove 43, 61) ausgebildet ist, vgl. die Sp. 4, Z. 15 bis 17, 36, 37. Der Nut 43 wird in der Figurenbeschreibung auch das Bezugszeichen 44 zugewiesen, was mit Blick auf die Fig. 3 offensichtlich falsch ist. In die Nuten 43, 61 greifen die seitlich am hinteren Ende 30 des Sitzelements 13 angebrachten Stifte (pin 63, 64) ein. Im kollabierten Zustand ist das Sitzelement 13 parallel zum Rückenlehnen-Element 12, 18 in dem Sitz-Körper aufgenommen, vgl. die Fig. 2 und 5. Um den Sitz in seine expandierte Form zu überführen, wird unter anderem das Sitzelement 13 an dem Handgriff (grip 28) nach oben gezogen, wobei die Stifte 63, 64 entlang der Nuten 43, 61 nach oben geführt werden. Am oberen Ende der Nuten 43, 61 wird das Sitzelement 13 abgeklappt und auf das Verbindungselement 11 abgelegt. Die Führung des Sitzelementes mittels Stiften in Nuten und die anschließende Drehbewegung entsprechen nicht der Wirkungsweise eines anmeldungsgemäßen Scharniers, das lediglich eine Drehbewegung zulässt. Der in der Druckschrift D1 offenbarte Sitz weist somit kein zumindest indirekt am Rückenlehnen-Element befestigtes fünftes Scharnier auf, mit dem das Sitzelement waagrecht verschwenkbar ist (Merkmal 3.3). Vorliegende Anmeldung fordert die Aufteilung des Sitzelements in einen dem Rückenlehnen-Element nahen und fernen Teilbereich (Merkmal 3.2). Demgegenüber ist das Sitzelement 13 des aus der Druckschrift D1 bekannten Sitzes einteilig gestaltet.
Die Druckschrift D5 offenbart ebenfalls eine Sitz-Vorrichtung, vgl. die Fig. 1, 2 und 4 sowie die S. 1, linke Spalte, Z. 42 bis rechte Spalte, Z. 21, mit einem Rückenlehnen-Element (back 15) und einem Sitzelement (section 21, 22) (Merkmale 0, 1, 3). Das Sitzelement 21, 22 ist in einen dem Rückenlehnen-Element nahen Teilbereich (rear relatively shallow section 22) und einen dem Rückenlehnen-Element fernen Teilbereich (front relatively deep section 21) unterteilt (Merkmal 3.2). Die beiden Teilbereiche 21, 22 sind im Bereich sich gegenüberstehender Stirnflächen um ein um eine waagerechte Achse schwenkbares viertes Scharnier (hinge 23) gelagert, um die jeweiligen Teilbereiche 21, 22 des Sitzelements aus einem kollabierten Zustand, vgl. die Fig. 5, in dem die Teilbereiche 21, 22 im Wesentlichen parallel zum Rückenlehnen-Element 15 angeordnet sind, reversibel in einen expandierten Zustand zu überführen, vgl. die Fig. 2 und 4, in dem die beiden Teilbereiche 21, 22 senkrecht zum Rückenlehnen-Element 15 angeordnet sind (Teilmerkmal 3.2.1). Der dem Rückenlehnen-Element 15 nahe Teilbereich 22 des Sitzelementes 21, 22 ist mittels eines zumindest indirekt an dem Rückenlehnen-Element 15 befestigten fünften Scharniers (hinge 27) um eine waagerechte Achse verschwenkbar (Teilmerkmal 3.3). Ebenfalls klappbar (hinge 35) mit dem Rückenlehnen-Element 15, dem vorderen Teilbereich des Sitzelements 21 und dem Bodenelement (base 10) verbunden, sind Verbindungsstreben bzw. Beine (arms or links 33 bzw. legs 31)
vorgesehen. Diese stellen jedoch keine Seitenteile gemäß den Merkmalen 1, 2.1 und 2.2 des vorliegenden Anspruchs 1 dar.
Die aus den Druckschriften D2 bis D4 bekannten Gegenstände weisen kein geteiltes Sitzelement (Merkmal 3.2) und kein fünftes Scharnier (Merkmal 3.3) auf.
Die Sitzvorrichtung gemäß der Druckschrift D6 offenbart einen Hocker, vgl. die Fig. 1 bis 4, und somit kein Rückenlehnen-Element gemäß den Merkmalen 2 bzw. 2.1 und 2.2.
3.2 Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit (§§ 1, 4 PatG).
Ein geeigneter Ausgangspunkt zur Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ist die Druckschrift D1.
Wie zur Neuheit ausgeführt, offenbart diese Druckschrift eine Sitz-Vorrichtung mit zwei Seitenteilen 19, 20, einem Rückenlehnen-Element 12, 18 sowie einem Sitzelement 13. Das Sitzelement 13 weist an seinen Enden jeweils rechts und links Stifte auf (pins 54, 55, 63 und 64). Im kollabierten Zustand ist das Sitzelement 13 parallel zu dem Rückenlehnen-Element 12, 18 angeordnet, die Stifte 54, 55, 63 und 64 sind in jeweils seitlich am Rückenlehnen-Element angeordneten Nuten (grooves 43, 61) geführt, vgl. die Fig. 4 und 5. Im expandierten Zustand der Sitzvorrichtung wird das Sitzelement 13 mit dem Handgriff 28 nach oben gezogen und, wenn sich die Stifte 63, 64 am oberen Ende der Nuten 43, 61 befinden, durch Verdrehen in die Sitzposition auf dem Verbindungselement 11 abgelegt, vgl. die Fig. 1.
Die vorliegende Patentanmeldung sieht abweichend hierzu, gemäß Merkmal 3.3 des Anspruchs 1, ein zumindest indirekt am Rückenlehnen-Element befestigtes fünftes Scharnier vor, mit dem das Sitzelement waagrecht verschwenkbar ist.
Aus Sicht des Senats besteht kein Anlass, von der die Nuten 43, 61 und die Stifte 54, 55, 63, 64 umfassenden Lösung gemäß Druckschrift D1 abzuweichen und stattdessen zur Verbindung des Rückenlehnen-Elements mit dem Sitzelement ein Scharnier vorzusehen. Die Druckschrift D1 beschreibt bereits eine vollständige Lösung einer Sitzvorrichtung, die sich von einem kollabierten in einen expandierten Zustand bringen lässt. Damit die Sitzplatte auf das Verbindungselement abgelegt werden kann, müsste eine Scharnierverbindung am oberen Ende des Rückenlehnen-Elements 12 ortsfest angebracht werden. Dies würde jedoch genau den Vorteil des Hineinschiebens der Sitzplatte in den kollabierten Körper, wie es die Druckschrift D1 offenbart, zunichtemachen.
Da somit bereits prinzipielle Gesichtspunkte gegen eine derartige Umgestaltung der in der Druckschrift D1 offenbarten Konstruktion sprechen, gelangt der Fachmann weder durch sein Fachwissen noch durch eine Kombination mit einer der Druckschriften D2 bis D6 zum Gegenstand des Anspruchs 1.
Die in der Druckschrift D5 offenbarte Sitzvorrichtung besteht aus einer Bodenplatte 10 und einem Rückenlehnen-Element 15, die jeweils seitliche Rahmen (frames 11 - 18) aufweisen, vgl. die Fig. 1, 2, 4 und 5. Sie weist weiter ein unterteiltes Sitzelement 21, 22 auf, dessen dem Rückenlehnen-Element naher Teilbereich 22 durch ein waagrecht angeordnetes Scharnier 27 mit dem RückenlehnenElement 15 verbunden ist. Expandieren bzw. kollabieren lässt sich diese Sitzvorrichtung durch ein Scharnier (hinge 20), das die Bodenplatte 10 mit dem Rückenlehnen-Element 15 verschwenkbar verbindet. Sie werden dabei um einen Winkel von 90° auf- bzw. zugeklappt, vgl. die Fig. 2, 4 und 5.
Abweichend hiervon sieht die vorliegende Patentanmeldung ein Expandieren bzw. Kollabieren vor, bei dem zwei Seitenteile (Merkmal 1) um senkrecht angeordnete Scharniere verschwenkt werden können. Anspruchsgemäß ist das Seitenteil zum einen mit dem Rückenlehnen-Element durch ein senkrecht angeordnetes erstes Scharnier (Merkmal 2.1) und zum anderen mit dem Verbindungselement durch ein senkrecht angeordnetes drittes Scharnier (Merkmal 2.2) schwenkbar verbunden. Hierdurch können die Seitenteile von einer kollabierten Position, in der sie parallel zu dem Rückenlehnen-Element angeordnet sind, reversibel in die expandierte Position verschwenkt werden, in der sie senkrecht zum Rückenlehnen-Element angeordnet sind.
Das Auf- und Zuklappen des Rückenlehnen-Elements 15 und der Bodenplatte 10, wie in der Druckschrift D5 offenbart, beschreibt damit eine gänzlich abweichende Lösung einer kollabierbaren Sitz-Vorrichtung. Ausgehend von dieser ist eine Ausgestaltung mit anspruchsgemäßen Seitenteilen und den entsprechenden Scharnieren technisch nicht umsetzbar, da dies eine abweichende Kinematik des Rückenlehnen-Elements 15 und der Bodenplatte 10 voraussetzen würde. Der Fachmann gelangt somit weder durch sein Fachwissen noch durch eine Kombination mit einer der Druckschriften D1 bis D4 oder D6 zum Gegenstand des Anspruchs 1.
III.
Rechtsmittelbelehrung Dieser Beschluss kann mit der Rechtsbeschwerde nur dann angefochten werden, wenn einer der in § 100 Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens gerügt wird. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Dr. Höchst Eisenrauch Wiegele Dr. Schwenke Fa
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