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IX ZR 39/13

BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 39/13 BESCHLUSS vom 30. April 2015 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, den Richter Grupp und die Richterin Möhring am 30. April 2015 beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 18. Dezember 2012 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 371.090,24 € festgesetzt.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Die Voraussetzungen einer Zulassung sind nicht gegeben, weil sich das Urteil unabhängig von der Wirksamkeit von Ziffer 7.1 lit. i), dritter Spiegelstrich der Allgemeinen Zuschussbestimmungen jedenfalls im Ergebnis als richtig erweist. Die in Ziffer 7.1 der genannten Bedingungen im Übrigen für einen Rücktritt aus wichtigem Grund angegebenen Fälle lassen nur den Schluss zu, dass ein Rücktrittsgrund insbesondere in Fällen der Verfehlung des Zuwendungszwecks gegeben sein soll, wobei der Zuwendungszweck eine Betriebsfortführung innerhalb der Mittelbindungsfrist durch den Zuschussempfänger erfordert. So soll ein Rücktritt etwa auch bei Veräußerung, Vermietung oder Verpachtung sowie bei einem Wechsel der gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse des Zuschussempfängers möglich sein. Hiernach ist innerhalb der Mittelbindungsfrist bis 31. März 2010 ein Rücktrittsgrund eingetreten. Unstreitig hatte der Beklagte und nicht die Schuldnerin als Zuschussempfängerin den Betrieb bis zu diesem Zeitpunkt fortgeführt.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Kayser Grupp Vill Lohmann Möhring Vorinstanzen: LG Chemnitz, Entscheidung vom 02.08.2012 - 1 O 610/12 OLG Dresden, Entscheidung vom 18.12.2012 - 9 U 1467/12 -

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