Paragraphen in VIa ZR 371/21
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1 | 97 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF VIa ZR 371/21 BESCHLUSS vom 5. September 2022 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2022:050922BVIAZR371.21.0 Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. September 2022 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges als Vorsitzende, die Richterin Möhring, die Richter Dr. Rensen, Liepin und die Richterin Dr. Vogt-Beheim beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen die Revision gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 4. Oktober 2021 zugelassen, soweit der Kläger Zahlung von 19.984 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs begehrt.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, soweit es ohne Erfolg geblieben ist. Insoweit beträgt der Wert des Beschwerdegegenstands für die Gerichtskosten 2.269,78 € und für die außergerichtlichen Kosten 22.253,78 € mit der Maßgabe, dass letztere im Verhältnis zur Beklagten nur in Höhe von 10 % anzusetzen sind (§ 97 Abs. 1 ZPO; vgl. BGH Beschluss vom 17. Dezember 2003 - V ZR 343/02, NJW 2004, 1048).
Menges Möhring Rensen Liepin Vogt-Beheim Vorinstanzen: LG Traunstein, Entscheidung vom 26.05.2021 - 9 O 2809/20 OLG München, Entscheidung vom 04.10.2021 - 9 U 3585/21 -
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