• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

3 StR 169/18

BUNDESGERICHTSHOF StR 169/18 BESCHLUSS vom 15. Mai 2018 in der Strafsache gegen wegen versuchter besonders schwerer Brandstiftung u.a.

ECLI:DE:BGH:2018:150518B3STR169.18.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 15. Mai 2018 gemäß § 206a Abs. 1, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aurich vom 19. Dezember 2017 a) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 2. der Urteilsgründe wegen versuchten Betrugs verurteilt worden ist; insoweit hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen; b) dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Brandstiftung in Tateinheit mit versuchter besonders schwerer Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt ist, wobei drei Monate der Freiheitsstrafe als vollstreckt gelten.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte trägt die weiteren Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Brandstiftung in Tateinheit mit versuchter besonders schwerer Brandstiftung und wegen versuchten Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und davon wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung drei Monate für vollstreckt erklärt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat wegen eines Verfahrenshindernisses den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sein Rechtsmittel aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Das Verfahren ist hinsichtlich des Falls II. 2. der Urteilsgründe wegen Verfolgungsverjährung einzustellen (§ 206a Abs. 1 StPO, § 78 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 4, Abs. 4, § 78a Satz 1, § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB). Der versuchte Betrug (§ 263 Abs. 1, 2, §§ 22, 23 Abs. 1 StGB) zu Lasten des Inventarversicherers war beendet (§ 78a Satz 1 StGB), als ein Polizeibeamter am 23. Januar 2006 dem Angeklagten den Verdacht bekanntgab, dass dieser den Brand gelegt habe. Der deswegen flüchtende Angeklagte erkannte dadurch den Fehlschlag seines Betrugsversuchs und unternahm nach dem 23. Januar 2006 nichts, um die Auszahlung der Versicherungssumme noch zu erreichen (vgl. zum Beendigungszeitpunkt beim Versuch MüKoStGB/Mitsch, 3. Aufl., § 78a Rn. 7). Mit Ablauf des 23. Januar 2016 war damit die versuchte Betrugstat verjährt (§ 78c Abs. 3 Satz 2 StGB). Den Sachakten sind keine Anhaltspunkte für ein Ruhen der Verjährung nach § 78b Abs. 1 StGB zu entnehmen. Das Landgericht hat die Anklage erst am 29. Juli 2016 zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Die dadurch herbeigeführte Ruhenswirkung (§ 78b Abs. 4 StGB) trat mithin erst nach Ablauf der "absoluten" zehnjährigen Verfolgungsverjährungsfrist ein (dazu nur BGH, Urteil vom 25. Oktober 2000 - 2 StR 232/00, BGHSt 46, 159, 167).

2. Wegen der teilweisen Einstellung des Verfahrens war der Schuldspruch entsprechend zu ändern. Die für den Fall II. 1. verhängte Einzelfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten kann bestehen bleiben. Der Senat schließt aus, dass die Strafe für den versuchten Betrug die Strafzumessung für das - auch nach Strafmilderung (§§ 22, 23 Abs. 1, 2, § 49 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1, Nr. 3 StGB) - wesentlich schwerer wiegende Brandstiftungsdelikt (§ 306b Abs. 2 Nr. 1, 2 StGB) beeinflusst hat.

Becker Spaniol Berg Hoch Leplow

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in 3 StR 169/18

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
7 78 StGB
3 2 StGB
2 22 StGB
2 23 StGB
2 206 StPO
2 349 StPO
1 49 StGB
1 263 StGB
1 306 StGB
1 4 StPO
1 354 StPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
3 2 StGB
2 22 StGB
2 23 StGB
1 49 StGB
7 78 StGB
1 263 StGB
1 306 StGB
1 4 StPO
2 206 StPO
2 349 StPO
1 354 StPO

Original von 3 StR 169/18

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von 3 StR 169/18

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum