Paragraphen in IX ZA 22/19
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1 | 114 | ZPO |
1 | 567 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF IX ZA 22/19 BESCHLUSS vom 4. Dezember 2019 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:041219BIXZA22.19.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, die Richterin Möhring und den Richter Dr. Schoppmeyer am 4. Dezember 2019 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. September 2019 (I-28 W 16/19) wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird abgelehnt.
Gründe:
Das Schreiben des Antragstellers vom 21. Oktober 2019 ist als Rechtsbeschwerde auszulegen. Der Antragsteller begehrt die Aufhebung der im Beschwerdeverfahren ergangenen Entscheidung des Oberlandesgerichts durch den Bundesgerichtshof. Dieses Ziel könnte er allenfalls mit der Rechtsbeschwerde erreichen.
Die Rechtsbeschwerde ist indes nicht statthaft. Die Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen den eine sofortige Beschwerde verwerfenden Beschluss setzt voraus, dass bereits die sofortige Beschwerde statthaft war (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2016 - IX ZB 21/15, WM 2016, 1306 Rn. 8 mwN).
Dies ist hier nicht der Fall. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts vom 28. März 2019, über den das Oberlandesgericht in dem angefochtenen Beschluss entschieden hat, war nach § 567 Abs. 1 ZPO nicht statthaft, weil das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden hatte.
Die für das Rechtsbeschwerdeverfahren beantragte Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Kayser Möhring Gehrlein Schoppmeyer Grupp Vorinstanzen: LG Bielefeld, Entscheidung vom 28.03.2019 - 21 T 8/19 OLG Hamm, Entscheidung vom 19.09.2019 - I-28 W 16/19 -
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