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2 StR 86/22

BUNDESGERICHTSHOF StR 86/22 BESCHLUSS vom 12. Oktober 2022 in der Strafsache gegen

1. 2.

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ECLI:DE:BGH:2022:121022B2STR86.22.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 12. Oktober 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog, § 357 Satz 1, § 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO beschlossen:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17. September 2021 – auch hinsichtlich der Mitangeklagten T. und K. – im Einziehungsausspruch dahin abgeändert, dass 15,18 Gramm Kokain, 6,99 Gramm MDMA, 113,21 Gramm Haschisch, 221 Tütchen und eine Feinwaage eingezogen sind und von einer weitergehenden Einziehung abgesehen wird.

2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.

3. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Gründe: 1 Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gesprochen. Den Angeklagten D. E. hat es zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt, den Angeklagten P. E. hat es verwarnt und ihm auferlegt, einen Betrag in Höhe von 1.200 Euro an eine gemeinnützige Einrichtung zu zahlen. Darüberhinaus hat es die „sichergestellten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien (LÜ-Nr. 5177/19; 7388/19; 6141/19; 9185/18)“ eingezogen.

1. Hinsichtlich des Schuld- und Strafausspruchs erweisen sich die Revisionen der Angeklagten aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts jeweils als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2. Dagegen hat die Einziehungsentscheidung zum Teil keinen Bestand und bedarf im Übrigen der Korrektur.

a) Der Ausspruch über die Anordnung der Einziehung hat die einzuziehenden Gegenstände so genau zu kennzeichnen, dass bei allen Beteiligten und der Vollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht; die Bezugnahme auf ein Asservatenverzeichnis genügt insoweit nicht (vgl. Senat, Urteil vom 5. Juli 2017 – 2 StR 110/17; Beschluss vom 5. November 2014 – 2 StR 418/14 mwN). Diesen Anforderungen wird die Kennzeichnung der Einziehungsgegenstände nicht gerecht. Einer Zurückverweisung der Sache bedarf es jedoch nicht, wenn die Urteilsgründe die erforderlichen Angaben enthalten und das Revisionsgericht analog § 354 Abs. 1 StPO die Entscheidung selbst treffen kann (BGH, Beschluss vom 26. Januar 2017 – 5 StR 531/16 mwN).

b) Soweit die Einziehung der „sichergestellten Betäubungsmittel“ angeordnet worden ist, die das Landgericht allerdings auf § 33 Abs. 2 BtMG hätte stützen müssen, enthalten die Urteilsgründe die bei Betäubungsmitteln erforderlichen Angaben über Art und Menge, so dass die konkrete Bezeichnung der einzuziehenden Gegenstände nachgeholt werden kann.

c) Die „sichergestellten Betäubungsmittelutensilien“ lassen sich dagegen – mit Ausnahme von 21 Tütchen, in denen das sichergestellte Kokain portioniert war, der 200 kleinen Tütchen mit aufgedrucktem grünem Hanfblatt und einer Feinwaage, hinsichtlich derer eine Korrektur der Einziehungsentscheidung möglich ist – anhand der Urteilsgründe nicht dergestalt konkretisieren, dass die Einziehungsanordnung vom Senat insoweit ergänzt werden könnte. So ist bereits unklar, welche weiteren in den Urteilsgründen beschriebenen sichergestellten Gegenstände als „Betäubungsmittelutensilien“ gelten und damit von der Einziehung betroffen sein sollen. Da die Einziehung der „Betäubungsmittelutensilien“ jedoch neben den gegen die Angeklagten verhängten Sanktionen jedenfalls nicht ins Gewicht fallen würde, liegen insoweit die Voraussetzungen des § 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO vor.

d) Gemäß § 357 Satz 1 StPO ist eine Erstreckung der Entscheidung auf die nicht revidierenden Mitangeklagten T. und K. geboten.

3. Angesichts des nur geringfügigen Erfolgs der Revisionen ist es nicht unbillig, die Angeklagten jeweils mit den Kosten ihres Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Appl Zeng Grube Schmidt Lutz Vorinstanz: Landgericht Frankfurt am Main, 17.09.2021 - 5/08 KLs - 5250 Js 235410/18 (7/20)

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