Paragraphen in 1 BvR 1299/05
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Zitierung: BVerfG, 1 BvR 1299/05 vom 27.11.2012, http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20121127_1bvr129905.html Frei für den nicht gewerblichen Gebrauch. Kommerzielle Nutzung nur mit Zustimmung des Gerichts.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1299/05 - In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
1.
des Herrn B…,
2.
des Herrn B…,
- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt Meinhard Starostik, Schillstraße 9, 10785 Berlin - gegen
§ 95 Abs. 3 und 4, §§ 111, 112, 113 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) vom 22. Juni 2004 (BGBl I S. 1190)
hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter Vizepräsident Kirchhof,
Gaier,
Eichberger,
Schluckebier,
Masing,
Paulus,
Baer,
Britz am 27. November 2012 beschlossen:
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfahren auf 100.000 € (in Worten: einhunderttausend Euro) festgesetzt.
Kirchhof Gaier Eichberger Schluckebier Masing Paulus Baer Britz
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