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10 W (pat) 2/11

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 2/11

_______________________

(Aktenzeichen)

BESCHLUSS In der Beschwerdesache …

betreffend die Patentanmeldung DE 10 2009 030 363.4 wegen Antrag auf Weiterbehandlung hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat und Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 23. Januar 2013 durch den Vorsitzenden Richter Rauch, die Richterin Püschel und die Richterin Dr. Kober-Dehm beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

BPatG 152 08.05 Gründe I.

Der Anmelder reichte am 25. Juni 2009 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eine Patentanmeldung mit der Bezeichnung "Magnetische Nanopartikel auf der Basis von amorphen Ferrosilicium in der Humanmedizin" ein. Mit Bescheid vom 25. November 2009 forderte die Prüfungsstelle 35 des DPMA den Anmelder auf, zur weiteren Bearbeitung der Anmeldung den Vorgaben der Patentverordnung (PatV) entsprechende Patentansprüche nachzureichen und die Erfinderbenennung mittels des hierzu vom DPMA herausgegebenen Formblatts nachzuholen. Die hierfür gesetzte Frist von drei Monaten hat der Anmelder verstreichen lassen, ohne die angeforderten Unterlagen beim DPMA einzureichen. Die Prüfungsstelle 35 setzte dem Anmelder daher mit Bescheid vom 31. März 2010 eine weitere Frist von einem Monat und wies darauf hin, dass bei ergebnislosem Ablauf dieser Frist die Zurückweisung der Patentanmeldung ausgesprochen werden könne. Nachdem auch hierauf beim DPMA kein Eingang der Unterlagen zu verzeichnen war, wies die Prüfungsstelle 35 die Anmeldung mit Beschluss vom 17. Juni 2010 aus den Gründen des Bescheids vom 25. November 2009 zurück. Dem Beschluss waren eine Rechtsmittelbelehrung über die Möglichkeit der Einlegung einer Beschwerde, ein Hinweis auf die Möglichkeit, Antrag auf Weiterbehandlung zu stellen, sowie Hinweise zu den hierfür anfallenden Gebühren beigefügt. Mit am 29. Juni 2010 beim DPMA eingegangenem Schreiben stellte der Anmelder Antrag auf Weiterbehandlung seiner Patentanmeldung und reichte elf Patentansprüche ein.

Die Prüfungsstelle 35 des DPMA hat mit Beschluss vom 13. September 2010 festgestellt, dass der Antrag auf Weiterbehandlung wegen Nichtzahlung der hierfür anfallenden Gebühr als zurückgenommen gilt.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er beantragt (sinngemäß),

den Beschluss der Prüfungsstelle 35 vom 13. September 2010 aufzuheben und das Prüfungsverfahren fortzusetzen.

Der Anmelder macht geltend, dass es aufgrund vorgeschobener Terminschwierigkeiten seines Finanziers zu Verzögerungen bei der Gründung einer Firma zur Verwertung der Erfindung gekommen und er dadurch in finanzielle Schwierigkeiten geraten sei. Seine Anmeldung werde auf dem Gebiet der Tumorforschung und -bekämpfung als wichtige Weiterentwicklung angesehen. Er bitte daher um Nachsicht für seine Zahlungsverzögerungen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Patentamt hat zu Recht festgestellt, dass der Antrag auf Weiterbehandlung gemäß § 6 Abs. 2 PatKostG als zurückgenommen gilt.

Die Erhebung der Gebühren des DPMA richtet sich nach dem Patentkostengesetz (§ 1 Abs. 1 Satz 1 PatKostG). Nach Nr. 313 000 des Gebührenverzeichnisses in der Anlage zu § 2 Abs. 1 PatKostG beträgt die Gebühr für den Antrag auf Weiterbehandlung nach § 123a PatG 100,-- €. Die Gebühr ist nach § 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG i. V. m. § 123a Abs. 2 Satz 1 PatG innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Entscheidung über die Zurückweisung der Patentanmeldung zu zahlen. Unterbleibt die Zahlung der Gebühr, gilt der Antrag auf Weiterbehandlung gemäß § 6 Abs. 2 PatKostG als zurückgenommen mit der Folge, dass der Beschluss über die Zurückweisung der Patentanmeldung rechtskräftig wird, soweit dagegen nicht auch gleichzeitig Beschwerde eingelegt worden ist.

Im Streitfall hat der Anmelder nach Erlass des Zurückweisungsbeschlusses vom 17. Juni 2010 lediglich einen Antrag auf Weiterbehandlung gestellt. Seine am 12. Oktober 2010 beim DPMA eingegangene Beschwerde richtet sich ausdrücklich nur gegen den Beschluss der Prüfungsstelle vom 13. September 2010 mit der Feststellung, dass der Weiterbehandlungsantrag als zurückgenommen gilt. Im Übrigen wäre eine Beschwerde gegen den Zurückweisungsbeschluss zu diesem Zeitpunkt wegen Ablaufs der Beschwerdefrist ohnehin unzulässig gewesen.

Bei der Entscheidung über die Rechtsfolgen der Versäumung der Frist zur Zahlung der Weiterbehandlungsgebühr besteht kein Raum für Billigkeitserwägungen. So ist selbst bei einer schuldlosen Versäumung der Frist die Möglichkeit der Wiedereinsetzung von Gesetzes wegen ausgeschlossen (§ 123a Abs. 3 PatG).

Rauch Püschel Kober-Dehm prö

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