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StB 4/22

BUNDESGERICHTSHOF StB 4/22 BESCHLUSS vom 8. März 2022 in dem Strafverfahren gegen wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung u.a.

ECLI:DE:BGH:2022:080322BSTB4.22.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. März 2022 nach Anhörung des Generalbundesanwalts sowie des Angeklagten und seiner Verteidiger gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO beschlossen:

Die Beschwerde des Angeklagten gegen die Verfügung des Vorsitzenden Richters des 5. Strafsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 20. Januar 2022 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe: I.

Der Beschwerdeführer ist unter anderem wegen Gründung und mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung (§ 129a Abs. 1 StPO) vor dem Oberlandesgericht Stuttgart angeklagt. Gegen ihn und elf weitere Angeklagte findet seit dem 13. April 2021 die Hauptverhandlung statt.

Mit Verfügung vom 20. Januar 2022 hat der Vorsitzende des dort mit der Sache befassten Strafsenats bestehende Hygiene- und Schutzmaßnahmen erweitert. Er hat unter anderem angeordnet, dass im Sitzungssaal eine MundNase-Bedeckung der Schutzklasse FFP2 zu tragen sei; ausgenommen hat er Personen, "die während laufender Hauptverhandlung aufgrund Worterteilung sprechen" oder "denen das Tragen einer FFP2-Maske aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist". Weitere Regelungen seiner Verfügung betreffen das übrige Gerichtsgebäude und die Pressearbeitsräume.

Mit gleichlautenden Schriftsätzen seiner Verteidiger vom 27. Januar 2022 hat der Angeklagte die Anordnung beanstandet und "höchstvorsorglich" gegen sie Beschwerde eingelegt. Er macht geltend, dass der Vorsitzende ein Klima der Angst geschaffen habe und die Maßnahmen gezielt zur Maßregelung der Verteidiger nutze. Außerdem sieht er die Gesundheit und die Konzentrationsfähigkeit der Verfahrensbeteiligten gefährdet. Auch wenn der Vorsitzende Unterbrechungen zugesagt habe, seien die Arbeitsschutzbestimmungen, nach denen beim Tragen von FFP2-Masken regelmäßige Pausen einzulegen seien, faktisch nicht gewahrt.

Nachdem der Strafsenat des Oberlandesgerichts die Verfügung am 1. Februar 2022 in den hier maßgeblichen Teilen bestätigt und weitere, die Anordnungen für Räume außerhalb des Sitzungssaals betreffende Beanstandungen als unzulässig verworfen hat, hat ein Verteidiger des Angeklagten unter dem 9. Februar 2022 darum ersucht, die Beschwerde dem Bundesgerichtshof vorzulegen. Der Vorsitzende des Oberlandesgerichtssenats hat ihr am 14. Februar 2022 nicht abgeholfen.

II.

Beschwerdeführer ist der Angeklagte selbst. Die Schriftsätze seiner Verteidiger bringen nicht hinreichend zum Ausdruck, dass sie aus eigener Rechtsbetroffenheit gegen die Maßnahmen vorgehen wollen. Anderenfalls hätten sie die Beanstandungen im eigenen Namen geltend machen müssen und nicht als "die Verteidigung des Angeklagten B. " (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 23. Februar 2006 - 2 Ws 53/06 u.a., NJW 2006, 2712; Thüringer OLG, Beschluss vom 23. August 2011 - 1 Ws 381/11, juris Rn. 9; OLG Köln, Beschluss vom

24. September 2012 - III-2 Ws 678/12, juris Rn. 14 mwN; SSW-StPO/Hoch, 4. Aufl., § 297 Rn. 4).

Die Beschwerde ist unzulässig. Gemäß § 304 Abs. 4 Satz 1, 2 StPO ist die Beschwerde gegen Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte in Sachen, in denen diese im ersten Rechtszug zuständig sind, nur in den in § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO ausdrücklich aufgeführten Fällen eröffnet. Die hier vom Vorsitzenden getroffenen Anordnungen unterfallen diesem Katalog nicht. Für eine allenfalls im engsten Rahmen in Betracht kommende analoge Anwendung des § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO (s. etwa BGH, Beschluss vom 5. September 2019, StB 22/19, juris Rn. 4 mwN) besteht in der gegebenen Konstellation kein Anlass. Die Maskenpflicht im Sitzungssaal weist keinen inhaltlichen Zusammenhang zu den in der Vorschrift enumerativ aufgeführten Fällen auf. Die mit einer Mund-Nase-Bedeckung nach Darstellung des Angeklagten einhergehende Beeinträchtigung der Verteidigung ist ihnen in der Eingriffsschwere auch nicht vergleichbar.

Berg Wimmer Erbguth

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