Paragraphen in 14 W (pat) 1/11
Sortiert nach der Häufigkeit
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3 | 34 | PatG |
2 | 4 | VwZG |
1 | 78 | PatG |
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 1/11
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(Aktenzeichen)
BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2009 053 659.0-41 …
hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 30. September 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Maksymiw, der Richterin Dr. Proksch-Ledig, des Richters Schell sowie der Richterin Dr. Wagner beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
BPatG 152 08.05 Gründe I.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 18. Oktober 2010 hat die Prüfungsstelle für Klasse C 02 F des Deutschen Patent- und Markenamtes die Patentanmeldung 10 2009 053 659.0-41 mit der Bezeichnung
„Trinkwassergewinnung aus Meerwasser“
zurückgewiesen.
Dem Beschluss liegt der in der Anhörung vom 18. Oktober 2010 überreichte Patentanspruch 1 zugrunde, der folgenden Wortlaut hat:
„1. Verfahren zur Trinkwassergewinnung aus Meerwasser mittels Elektrodialyse, Nanotechnologie und Mikrosystemtechnik.“
Die Zurückweisung ist im Wesentlichen damit begründet, dass das anmeldungsgemäße Verfahren zur Trinkwassergewinnung nicht ausführbar sei. Nähere Angaben, wie der Gegenstand von Patentanspruch 1 vom Fachmann technisch umgesetzt werden könne, seien der Anmeldung weder zu entnehmen, noch habe der Anmelder diese in der Anhörung benennen können. Bei den Oberbegriffen „Nanotechnologie“ und „Mikrosystemtechnik“ handele es sich zwar um selbstverständliche technische Merkmale, jedoch fänden sich im Stand der Technik eine Vielzahl von Verfahren und Vorrichtungen, die unter diesen Begriffen subsumierbar seien, so dass der Fachmann erst erfinderisch tätig werden müsse, um zu einem brauchbaren, technischen Gegenstand zu gelangen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er macht im Wesentlichen geltend, dass das beanspruchte Verfahren zur Trinkwassergewinnung ausführbar sei und dass er zur Anhörung am 18. Oktober 2010 keine offizielle Ladung erhalten habe. Erhalten habe er eine Ladung/Bestätigung per Mail nur zu dem Aktenzeichen 10 2009 053 657.4-41. Eine Ladung, wie in der als Anlage beigefügten E-Mail angekündigt, habe er in der Sache dagegen nicht erhalten.
Der Anmelder beantragt sinngemäß,
den Zurückweisungsbeschluss aufzuheben.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die Beschwerde des Anmelders ist zulässig; sie führt aber nicht zum Erfolg.
1. Die ursprüngliche Offenbarung des Gegenstands gemäß dem geltenden Patentanspruch 1 ist nicht zu beanstanden. Der geltende Patentanspruch 1 geht inhaltlich auf die ursprünglich eingereichten Patentansprüche 1 bis 3 zurück.
2. Das im Patentanspruch 1 beanspruchte Verfahren zur Trinkwassergewinnung ist nicht so deutlich und vollständig i. S. von § 34 IV PatG offenbar, dass ein Fachmann das Verfahren am Anmeldetag hätte ausführen können (vgl. Schulte, PatG, 9. Auflage, § 34 PatG, Rdn. 338, 349, 352, 360).
Geltender Rechtsprechung folgend, ist bei der Bewertung, inwiefern eine Erfindung ausführbar offenbart ist, zunächst zu klären, ob die in der Patentanmeldung enthaltenen Angaben dem fachmännischen Leser so viel an technischer Information vermitteln, dass er mit seinem Wissen und seinem Können in der Lage ist, die Erfindung erfolgreich auszuführen (BGH, GRUR 2010, 916 - „Klammernahtgerät“).
Diesen Anforderungen genügen die Angaben in den Anmeldeunterlagen jedoch nicht.
Die Anmeldung betrifft ein Verfahren zur Trinkwassergewinnung aus Meerwasser mittels Elektrodialyse, Nanotechnologie und Mikrosystemtechnik (vgl. Patentansprüche 1 bis 3 der Erstunterlagen). Laut der Beschreibung der Anmeldeunterlagen sei es mittels der Nanotechnologie möglich, eine Wasserentsalzung und –aufbereitung von Salzwasser zu erzielen, indem Nanostrukturen definiert, erkannt und selektiert werden (vgl. Beschreibung S. 1, 2. Abs. der Erstunterlagen). Dabei liefere die Mikrosystemtechnik die für die Nanotechnologie nötigen Schnittstellen. Gemäß den Erstunterlagen sind unter dem Begriff „Mikrosystemtechnik“ unterschiedliche Basistechnologien wie die Mechanik, die Optik, die Fluidik, die Polymerelektronik oder neue Materialien zu subsumieren (vgl. Beschreibung S. 1, 3. Abs. der Erstunterlagen). Nähere Ausführungen zur Ausgestaltung der Elektrodialyse finden sich in den Anmeldeunterlagen jedoch nicht. Damit aber liefern die Anmeldeunterlagen dem Fachmann, einem Diplomingenieur auf dem Gebiet der Umwelttechnik mit Kenntnissen der Wasseraufbereitung, keinerlei technische Hinweise oder Anregungen für konkret zu ergreifende Maßnahmen im Rahmen der Elektrodialyse, der Nanotechnologie und der Mikrosystemtechnik, um das anmeldungsgemäße Verfahren zur Trinkwasseraufbereitung zu realisieren. Der Hinweis auf allgemeine Definitionen dieser Technologien ändert hieran nichts. Auf Grund dessen ist der Fachmann vorliegend nicht in die Lage versetzt, das angestrebte Ergebnis ohne unzumutbaren Aufwand zu erreichen. Vielmehr musste er dazu erst selbst erfinderisch tätig werden, denn mangels konkreten Hinweisen in den Anmeldeunterlagen sieht sich der Fachmann zur Durchführung eines Forschungsauftrags aufgefordert, der ein übliches Maß an Versuchen überschreitet (vgl. Schulte, PatG, 9. Auflage, § 34 PatG, Rdn. 355, 359 b) und c), 401). Damit ist die Ausführbarkeit der vorliegend beanspruchten technischen Lehre nicht gegeben.
Der Patentanspruch 1 ist daher mangels Ausführbarkeit nicht gewährbar.
3. Soweit der Beschwerdeführer vorgetragen hat, keine Ladung zu der Anhörung am 18. Oktober 2010 erhalten zu haben, vermag dies ebenfalls nicht die beantragte Zurückverweisung der Sache zu begründen. Zwar hat im Zweifelsfall die Behörde den Zugang des Schriftstücks und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. Allerdings trägt die Behörde diese Feststellungslast nur bei berechtigten Zweifeln am Zugang einer Postsendung. Die bloße Behauptung, die Postsendung nicht erhalten zu haben, genügt insoweit in der Regel nicht, denn anderenfalls würde die gesetzliche Zugangsvermutung des § 4 Abs. 2 VwZG ihren Sinn weitgehend verlieren und die vom Gesetzgeber vorgesehene Zustellungsart mittels eingeschriebenen Briefes wäre de facto wertlos (vgl. Engelhardt/App, VwVG/ VwZG, 9. Aufl., § 4 VwZG Rdn. 9). Aus diesem Grund müssen grundsätzlich berechtigte Zweifel bzw. konkrete Anhaltspunkte für einen von der gesetzlichen Zugangsvermutung abweichenden Geschehensablauf vorliegen, wobei der schlüssige und substantiierte Vortrag dieser Anhaltspunkte dem jeweiligen Zustellungsadressat obliegt. Im vorliegenden Fall ist dies nicht erfolgt, was umso schwerer wiegt, als der Beschwerdeführer ausweislich des Protokolls tatsächlich an der Anhörung teilgenommen und sich dort auch aktiv und ohne den Einwand der fehlenden Ladung zur Sache eingelassen und dabei u. a. einen neuen Patentanspruch vorgelegt hat.
4. Bei dieser Sachlage war die Beschwerde zurückzuweisen.
5. Diese Entscheidung konnte im schriftlichen Verfahren ergehen, da der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt und auch der Senat eine solche nicht für sachdienlich erachtet hat (§ 78 PatG).
III. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gegeben, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe eingereicht werden.
Maksymiw Proksch-Ledig Schell Wagner Fa
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