Paragraphen in 5 StR 249/14
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1 | 349 | StPO |
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1 | 349 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 249/14 BESCHLUSS vom 16. Juli 2014 in der Strafsache gegen
1.
2.
3.
wegen schweren Raubes u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juli 2014 beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 16. Januar 2014 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die Verfallsentscheidung zur Tat 1 trifft die Angeklagten als Gesamtschuldner.
Basdorf Dölp Sander König Schneider
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1 | 349 | StPO |
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