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5 StR 249/14

BUNDESGERICHTSHOF StR 249/14 BESCHLUSS vom 16. Juli 2014 in der Strafsache gegen

1.

2.

3.

wegen schweren Raubes u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juli 2014 beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 16. Januar 2014 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Die Verfallsentscheidung zur Tat 1 trifft die Angeklagten als Gesamtschuldner.

Basdorf Dölp Sander König Schneider

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