VIII ZB 55/23
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 55/23 BESCHLUSS vom 20. Februar 2024 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2024:200224BVIIIZB55.23.0 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Februar 2024 durch die Richterin Dr. Böhm als Einzelrichterin beschlossen:
Die Erinnerung der Beschwerdeführerin vom 28./29. Dezember 2023 gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 14. Dezember 2023 (Kassenzeichen 780023147818) wird zurückgewiesen.
Der Antrag der Beschwerdeführerin, ihr für das Erinnerungsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
Gründe: I.
Mit Beschluss vom 21. November 2023 hat der Senat die Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin gegen den Senatsbeschluss vom 29. August 2023 auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Mit der Kostenrechnung vom 14. Dezember 2023 wurden der Beschwerdeführerin Gerichtskosten in Höhe von 66 € zum Soll gestellt.
Dagegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Erinnerung vom 28./29. Dezember 2023 und beantragt für das Erinnerungsverfahren Prozesskostenhilfe.
II.
1. Über die Erinnerung gegen den Kostenansatz entscheidet gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG auch beim Bundesgerichtshof der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 3. Februar 2021 - IX ZR 93/20, juris Rn. 3 mwN).
2. Die zulässige Erinnerung der Beschwerdeführerin bleibt in der Sache ohne Erfolg. In Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach § 321a ZPO fällt bei Verwerfung oder Zurückweisung nach Nr. 1700 des Kostenverzeichnisses zum GKG (Anlage 1) eine Festgebühr in Höhe von 66 € an. Die Beschwerdeführerin schuldet diese Gebühr als Antragsund Entscheidungsschuldner gemäß § 22 Abs. 1, § 29 Nr. 1 GKG.
3. Für das Erinnerungsverfahren nach § 66 GKG kann keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 2. Juli 2012 - 2 Ws 228/12, juris; OLG Celle, Beschluss vom 7. August 2012 - 1 Ws 293/12, juris; LSG Bayern, Beschluss vom 9. August 2016 - L 15 SF 160/16 E, juris; Zimmermann in Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 5. Aufl., § 66 GKG Rn. 30; Volpert in Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl., § 66 GKG Rn. 131; Musielak/Voit/Fischer, ZPO, 20. Aufl., § 114 Rn. 8).
4. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG). Die Beschwerdeführerin kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.
Dr. Böhm Vorinstanzen: AG Fürstenfeldbruck, Entscheidung vom 01.09.2022 - 4 C 237/22 LG München II, Entscheidung vom 19.12.2022 - 12 S 4337/22 -