Paragraphen in V ZB 64/17
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 70 | FamFG |
1 | 84 | FamFG |
1 | 36 | GNotKG |
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2 | 70 | FamFG |
1 | 84 | FamFG |
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BUNDESGERICHTSHOF V ZB 64/17 BESCHLUSS vom 29. Juni 2017 in der Abschiebungshaftsache ECLI:DE:BGH:2017:290617BVZB64.17.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, den Richter Dr. Kazele, die Richterin Haberkamp und den Richter Dr. Hamdorf beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der beteiligten Behörde gegen den Beschluss des Landgerichts Arnsberg - 5. Zivilkammer - vom 7. März 2017 wird als unzulässig verworfen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in dem Rechtsbeschwerdeverfahren werden dem Hochsauerlandkreis auferlegt.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.
Gründe:
I.
Der Betroffene, ein marokkanischer Staatsangehöriger, reiste am 1. Februar 2016 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asylantrag. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. September 2016 abgelehnt und der Betroffene aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland binnen einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Am 12. Januar 2017 wurde der Betroffene vorläufig festgenommen.
Mit Beschluss vom gleichen Tag hat das Amtsgericht auf Antrag der beteiligten Behörde gegen den Betroffenen Haft zur Sicherung von dessen Abschiebung bis zum 26. März 2017 angeordnet. Auf die Beschwerde hat das Landgericht festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts den - zwischenzeitlich aus der Haft entlassenen - Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat. Mit der von dem Landgericht nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde beantragt die beteiligte Behörde, diesen Beschluss aufzuheben und die Beschwerde des Betroffenen nebst dem damit verbundenen Feststellungsantrag zu verwerfen.
II.
Nach Ansicht des Beschwerdegerichts durfte Haft zur Sicherung der Abschiebung des Betroffenen mangels Vorliegens eines zulässigen Haftantrages nicht angeordnet werden.
III.
1. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, da sie von dem Beschwerdegericht nicht zugelassen wurde (§ 70 Abs. 1 FamFG). Die Voraussetzungen des § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Satz 3 FamFG liegen nicht vor, weil sich die Rechtsbeschwerde nicht gegen einen Beschluss richtet, durch den eine freiheitsentziehende Maßnahme abgelehnt oder zurückgewiesen worden ist.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts richtet sich nach § 36 Abs. 3 GNotKG.
Stresemann Schmidt-Räntsch Haberkamp Hamdorf Kazele Vorinstanzen:
AG Meschede, Entscheidung vom 12.01.2017 - 4 XIV (B) 2/17 LG Arnsberg, Entscheidung vom 07.03.2017 - I-5 T 63/17 -
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2 | 70 | FamFG |
1 | 84 | FamFG |
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2 | 70 | FamFG |
1 | 84 | FamFG |
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