II ZB 7/25
BUNDESGERICHTSHOF II ZB 7/25 BESCHLUSS vom 8. Juli 2025 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2025:080725BIIZB7.25.0 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Born, die Richterin B. Grüneberg, den Richter Prof. Sander, den Richter Dr. von Selle und die Richterin Dr. Adams am 8. Juli 2025 beschlossen:
Das als sofortige Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel der Beklagten vom 29. April 2025 gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 15. April 2025 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe: 1 Die "sofortige Beschwerde" der Beklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 15. April 2025, mit dem dieses die Berufung der Beklagten gegen ihre landgerichtliche Verurteilung gemäß § 522 Abs. 1 Satz 3 ZPO als unzulässig verworfen hat, ist nicht statthaft. 2 Gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO findet gegen einen Beschluss, mit dem die Berufung durch das Berufungsgericht als unzulässig verworfen wird, die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof statt (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO); eine sofortige Beschwerde ist mithin nicht statthaft. 3 Eine Umdeutung der "sofortigen Beschwerde" der Beklagten in eine Rechtsbeschwerde in entsprechender Anwendung von § 140 BGB kommt nicht in Betracht. Abgesehen davon, dass der anwaltliche Bevollmächtigte der Beklagten das ausdrücklich als "sofortige Beschwerde" bezeichnete Rechtsmittel nicht beim Rechtsbeschwerdegericht (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO) sondern beim Oberlandesgericht eingereicht und nach dem Hinweis des Oberlandesgerichts auf § 522 Abs. 1 Satz 3 und 4 ZPO nicht um eine Weiterleitung an den Bundesgerichtshof gebeten hat, setzt die Umdeutung einer Prozesshandlung entsprechend § 140 BGB in eine andere Prozesshandlung u.a. voraus, dass deren Voraussetzungen gewahrt sind (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juni 1983 - IVb ZR 365/81, NJW 1983, 2200, 2201; Urteil vom 6. Dezember 2000 - XII ZR 219/98, NJW 2001, 1217, 1218; Beschluss vom 3. März 2008 - II ZR 251/06, NJW-RR 2008, 876, 877 Rn. 8; BeckOK ZPO/Wulf, Stand 1.12.2024, § 511 Rn. 20).
Das ist hier nicht der Fall. Als Rechtsbeschwerde wäre das Rechtsmittel der Beklagten zwar statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO), aber offensichtlich unzulässig, weil es nicht, wie nach § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO erforderlich, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde.
Born von Selle B. Grüneberg Adams Sander Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 12.04.2024 - 3 O 167/23 OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 15.04.2025 - 7 U 117/24 -