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12 W (pat) 7/11

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 7/11

_______________________

(Aktenzeichen)

BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend das Patent 43 38 861 …

BPatG 152 08.05

…

hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) in der Sitzung vom 8. Mai 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Schneider sowie der Richterin Bayer, und den Richtern Dipl.-Ing. Schlenk und Dipl.-Ing. Ausfelder beschlossen:

1. Der Beschluss der Patentabteilung 12 des DPMA vom 12. April 2006 wird aufgehoben.

2. Das Patent 43 38 861 wird mit folgenden Unterlagen aufrechterhalten:

- Patentansprüche 1 und 2 gemäß Eingabe vom 2. Dezember 2009, Bl. 172 GA,

- Beschreibung gemäß Patentschrift unter Austausch der Spalte 1, Zeilen 3 bis 22 durch Beschreibungsseite gemäß Anlage 2a., Bl. 173 GA und der Spalte 2, Zeilen 54 bis 68 durch die Austauschseite gemäß Anlage 2b, Bl. 174 GA der Eingabe vom 2. Dezember 2009,

- Zeichnungen (FIG. 1 bis FIG. 4) gemäß Patentschrift.

Gründe:

I.

Gegen das am 14. Oktober 1999 veröffentlichte Patent 43 38 861 ist am 11. Januar 2000 ein Einspruch erhoben worden, der sich auf die Schrift EP 0 394 145 A1 (E2) sowie auf eine behauptete offenkundige Vorbenutzung entsprechend den Schriften E1 (Werkstattzeichnung) und E3 bis E6 (Prüfberichte und Lieferabrufe) stützt.

Die Patentabteilung 1.12 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss vom 12. April 2006 das Patent in der erteilten Fassung aufrechterhalten und dargelegt, dass die streitige Flachdichtung weder bekannt sei noch eine zusammenfassende Betrachtung des vorgelegten Standes der Technik eine Flachdichtung gemäß Patentanspruch 1 des Streitpatents nahezulegen vermöge.

Mit Schriftsatz vom 22. Mai 2006 (eingegangen am 23. Mai 2006) hat die Einsprechende dagegen Beschwerde eingelegt. In der Beschwerdebegründung vom 20. Juli 2007 hat die Beschwerdeführerin eine weitere Vorbenutzung anhand der Dokumente E7 bis E11 (Werkstattzeichnungen, Ablichtungen von Zylinderkopfdichtungen, Bestellschein, Lieferschein, Besprechungsnotiz) geltend gemacht und die Schrift E12 DE-OS 1 475 623 vorgelegt.

Die Patentinhaberin hat mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2009 neue Patentansprüche 1 und 2 sowie zwei Ergänzungsseiten der Beschreibung vorgelegt.

Der geltende Anspruch 1 lautet (Gliederung vom Senat hinzugefügt):

a Flachdichtung,

b wie insbesondere eine Zylinderkopfdichtung für Verbrennungskraftmaschinen,

c bestehend aus mehreren übereinander liegenden Platten aus Metall oder Weichstoffmaterial d mit Durchgangsöffnungen,

e wobei Dichtungsauflagen durch ein- oder beidseitiges Aufspritzen von ringförmig mindestens zwei der Öffnungen umgebenden Auflagen aus elastomeren oder duroplastischen Massen gebildet sind f und mindestens zwei der mit Auflagen zu versehenden Dichtungsbereiche über Durchgänge verbunden sind,

g wobei die Auflagen in einem Formwerkzeug ausvulkanisieren bzw. aushärten,

dadurch gekennzeichnet,

h dass die Durchgänge als in der Dichtungsträgerplatte (1, 17) ausgestanzte Schlitze (11,12) ausgebildet sind,

i so dass beim Aufspritzen der Auflagen (7, 8, 9, 10, 19) auf die im Formwerkzeug (13, 14) eingespannte Trägerplatte (1, 17) mindestens zwei der Auflagen (7, 8, 9, 10) mit einem einzigen Anspritzkanal (16) auf der Trägerplatte (1, 17) beidseitig hergestellt werden und j die mit der Masse gefüllten Schlitze (11, 12) keine sich über die Oberfläche der Trägerplatte (1, 17) erhebenden Profilierungen bilden.

Die Patentinhaberin beantragt sinngemäß, den Beschluss der Patentabteilung 1.12 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 12. April 2006 aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:

- Patentansprüche 1 und 2 gemäß Eingabe vom 2. Dezember 2009, Bl. 172 GA,

- Beschreibung gemäß Patentschrift unter Austausch der Spalte 1, Zeilen 3 bis 22 durch Beschreibungsseite gemäß Anlage 2a., Bl. 173 GA und der Spalte 2, Zeilen 54 bis 68 durch die Austauschseite gemäß Anlage 2b, Bl. 174 GA der Eingabe vom 2. Dezember 2009,

- Zeichnungen (FIG. 1 bis FIG. 4) gemäß Patentschrift.

Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluss der Patentabteilung 1.12 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 12. April 2006 aufzuheben und das Patent DE 43 38 861 mit folgenden Unterlagen aufrechtzuerhalten:

- Patentansprüche 1 und 2 gemäß Eingabe vom 2. Dezember 2009, Bl. 172 GA,

- Beschreibung gemäß Patentschrift unter Austausch der Spalte 1, Zeilen 3 bis 22 durch Beschreibungsseite gemäß Anlage 2a., Bl. 173 GA und der Spalte 2, Zeilen 54 bis 68 durch die Austauschseite gemäß Anlage 2b, Bl. 174 GA der Eingabe vom 2. Dezember 2009,

- Zeichnungen (FIG. 1 bis FIG. 4) gemäß Patentschrift.

Wegen des Wortlauts des geltenden Anspruchs 2 und der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

1. Der Senat hält das Patent im beantragten beschränkten Umfang aufrecht.

2. Der von der Patentinhaberin mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2009 vorgelegte Anspruch 1 ist zulässig, da seine Merkmale in den Ursprungsunterlagen offenbart sind: Der geltende Anspruch 1 geht aus dem erteilten Anspruch 1 hervor und unterscheidet sich von diesem dadurch, dass im Gegensatz zum erteilten Anspruch 1 nicht mehr eine Flachdichtung aus einer oder mehreren übereinander liegenden Platten aus Metall oder Weichstoffmaterial geschützt werden soll, sondern nur noch eine Flachdichtung aus mehreren übereinander liegenden Platten aus Metall oder Weichstoffmaterial.

3. Die Prüfung der Einspruchs- und Beschwerdegründe und der Entgegenhaltungen durch den Senat hat auch keinen Anlass gegeben, das Patent zu widerrufen oder über den beantragten Umfang hinaus zu beschränken:

3a. Der Senat macht sich die patenterhaltende Argumentation der Patentabteilung 1.12 im Einspruchsbeschluss vom 12. April 2006, betreffend des einen größeren Schutzbereich umfassenden erteilten Anspruchs 1 hinsichtlich der genannten Entgegenhaltungen E1 bis E6 zu eigen, demzufolge aus dem im Verfahren befindliche Stand der Technik ein über die gesamte Abstandsstrecke der beiden Dichtbereiche durchgestanzter Schlitz weder bekannt noch nahegelegt ist.

3b. In Übereinstimmung mit dem Aufrechterhaltungsbeschluss der Patentabteilung 1.12 sind aus der Schrift E2 (EP 0 394 145 A1) zumindest die Merkmale a, b sowie d bis g und i bis j bekannt: Diese Schrift lehrt eine Zylinderkopfdichtung aus einer Metallplatte mit Dichtungsauflagen, die auf beiden Seiten der Dichtungsträgerplatte in nutförmigen Vertiefungen um Durchgangsöffnungen herum und zwischen diesen verlaufen. Diese sind jedoch miteinander sicher und einstückig dadurch verbunden, dass die Dichtungsmasse durch von Nutgrund zu Nutgrund verlaufende und längs einer Linie verteilte Löcher dringt.

Anstelle dieser bekannten Löcher zwischen den Nuten in beiden Dichtungsauflagen nunmehr patentgemäß zwischen zwei Dichtungsbereichen einen durch die Dichtungsträgerplatte über den gesamte Abstand zwischen den Dichtungsbereichen durchgestanzten Schlitz vorzusehen und diesen zum möglichst einfachen und dadurch wirtschaftlichen Aufspritzen der Dichtungsauflagen zu verwenden (Merkmal h), kann folglich durch die E2 nicht angeregt werden, da der Fachmann durch diese Ausbildung eine Schwächung der Struktur und damit eine Instabilität der an dieser Stelle geschwächten Platte befürchten muss.

Auch bei der im Beschwerdeverfahren behaupteten offenkundig vorbenutzten Flachdichtung gemäß den dortigen Dokumenten E7 und E9 (GA S. 73 - 75) sind keine patentgemäß zwischen zwei Dichtungsbereichen c und g oder f und k durch die Dichtungsträgerplatte über den gesamten Abstand zwischen den Dichtungsbereichen durchgestanzten Schlitze zu erkennen, die nach dem Aufspritzen der Auflagen auf die im Formwerkzeug eingespannte Trägerplatte keine sich über die Oberfläche der Trägerplatte erhebenden Profilierungen bilden (Merkmale i, j). Auch der Schnitt C-D der E11a vermag in dieser Hinsicht keine Hinweise zu geben. Zwar zeigen auch die Bilder Fig. E8c und E8d (GA S. 74) an diesen Stellen Schlitze (Merkmal h); aber in den Bildern, ebenso wie in der „Werkstattzeichnung“ E11a (NF 442 016 U 026, Zeichn. Nr. 1 12 312, GA S. 122 bis 126) werden offenbar fertigbearbeitete Zylinderkopfdichtungen dargestellt, die an den Stellen der Schlitze ebene Verbindungsstellen erkennen lassen. Zwar ist dort ein Verbindungskanal vorhanden, jedoch ist daraus nicht ersichtlich, dass die dortigen beiden Auflagen durch einen einzigen Anspritzkanal hergestellt werden (Merkmal i). Somit kann ohne weitere Hinweise daraus nicht auf die erfindungsgemäße Dichtung geschlossen werden, bei der das Aufspritzen der Duroplast- bzw. Elastomerdichtungsmasse so gesteuert wird, dass die mit der Masse gefüllten Schlitze beidseitig keine sich über die Oberfläche der Trägerplatte erhebenden Profilierungen bilden (Merkmal j) und die Auflagen gemäß Merkmal i mit einem einzigen Anspritzkanal auf der Trägerplatte beidseitig hergestellt werden. Nach der zum Anmeldetag herrschenden Auffassung des Fachmanns war nämlich nur durch entsprechend große Schlitzquerschnitte ein sicheres Fließen des Duroplast- oder Elastomerdichtungsstoffes erzielbar, was zur Folge hatte, dass die bei schmalen Schlitzen überstehenden Dichtungsteile anschließend in einem weiteren Arbeitsgang zu beseitigen waren. Darüber hinaus wäre für den Fachmann zum Anmeldetag, beispielsweise für einen FH-Ingenieur mit mehrjähriger Berufserfahrung in der Entwicklung und Herstellung von Zylinderkopfdichtungen, ohne weitergehende Hinweise oder Anregungen ein Verbinden benachbarter (gestanzter) Dichtungsbereiche in üblicher Weise durch Wegfräsen oder „Wegschneiden“ durch Laser- oder Wasserstrahlbearbeitung nahegelegt gewesen, da bei diesen Verfahren im Gegensatz zum Stanzen keine mechanische Verformung der Dichtung zu erwarten ist (Merkmal h).

Auch die E11 (Besprechungsnotiz vom 08.09.1996), die sich auf eine Dichtung gemäß E7 bis E9 bezieht, vermag diesbezüglich weder Hinweise noch Anregungen zu geben, da sie sich schwerpunktmäßig nur mit dem Fließprägen des Dichtungskörpers befasst.

Die weiter abliegende Schrift E12 zeigt eine Zylinderkopfdichtung aus einer Metallplatte mit Dichtungsauflagen, die auf beiden Seiten der Dichtungsträgermetallplatte an der Oberfläche um Durchgangsöffnungen herum und zwischen diesen verlaufen. Diese Dichtungsauflagen sind jedoch nicht miteinander durch Öffnungen in der Dichtungsplatte verbunden.

Der geltende Patentanspruch 1 ist danach rechtsbeständig.

4. Der Patentanspruch 2 ist auf den Patentanspruch 1 rückbezogen und hat daher auch mit dessen Rechtsbeständigkeit Bestand.

5. Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung, da dem Antrag der Patentinhaberin (Beschwerdegegnerin) und dem gleichlautenden Antrag der Beschwerdeführerin auf beschränkte Aufrechterhaltung des Patents stattgegeben wurde und damit die hilfsweise gestellten bzw. zurückgenommenen Anträge auf mündliche Verhandlung obsolet wurden.

Schneider Bayer Schlenk Ausfelder Fa

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