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IX ZR 76/12

BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 76/12 BESCHLUSS vom 9. Oktober 2012 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer, Dr. Pape und die Richterin Möhring am 9. Oktober 2012 beschlossen:

Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss vom 11. September 2012 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Das als "sofortige Beschwerde" gegen den Senatsbeschluss vom 11. September 2012 bezeichnete Schreiben des Klägers vom 26. September 2012 ist als Gegenvorstellung auszulegen, weil gegen die Entscheidung des Senats kein Rechtsmittel gegeben ist. Das Vorbringen gibt keinen Anlass zur Änderung der angegriffenen Entscheidung.

1. Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts sind weiterhin nicht erfüllt. Denn die Partei muss ihre Bemühungen, einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden, substantiiert darlegen und nachweisen (BGH, Beschluss vom 27. April 1995 - III ZB 4/95, NJW-RR 1995, 1016). Demgegenüber erschöpft sich der Vortrag des Klägers lediglich in der Behauptung, er habe alle beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte angesprochen, diese hätten eine Vertretung jeweils unter Hinweis auf die Kürze der noch verbleibenden Begründungsfrist der Nichtzulassungsbeschwerde und fehlender Kapazitäten abgelehnt. Auch hat der Kläger weiterhin nicht dargelegt, warum sein bisheriger Bevollmächtigter sich geweigert hat, die Beschwerde zu begründen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 20. Juni 2006 - VI ZR 255/05, VersR 2007, 132 Rn. 3).

2. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe scheidet aus, weil der Kläger die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist dargelegt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Oktober

- IX ZA 8/03, ZVI 2003, 600, 601 mwN). Er hat sich lediglich darauf beschränkt, innerhalb der Rechtsmittelfrist um Übersendung der entsprechenden amtlichen Vordrucke zu bitten.

Vill Lohmann Fischer Pape Möhring Vorinstanzen: LG Aachen, Entscheidung vom 17.06.2011 - 8 O 338/10 OLG Köln, Entscheidung vom 27.02.2012 - 17 U 79/11 -

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