Paragraphen in IX ZB 32/13
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 78 | ZPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 78 | ZPO |
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 32/13 BESCHLUSS vom 25. Juli 2013 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 25. Juli 2013 beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Rechtsbeschwerdeführers gegen den Beschluss vom 17. Juni 2013 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Das als Gegenvorstellung auszulegende Beschwerdeschreiben vom 10. Juli 2013 gibt keinen Anlass zur Änderung des angegriffenen Beschlusses. Es ist nicht ersichtlich, dass die Verfahrensgrundrechte des Rechtsbeschwerdeführers durch die Zurückweisung des Antrags auf Beiordnung eines Notanwalts verletzt wurden. Entgegen der Darstellung des Rechtsbeschwerdeführers ergibt sich bereits aus der gesetzlichen Formulierung des § 78b Abs. 1 ZPO, dass die Bestellung eines Notanwalts nur in Betracht kommt, wenn die Partei keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt findet. Ohne dass die Auslegung dieser Vorschrift durch die Rechtsprechung im Einzelnen bekannt sein müsste, ergibt sich das Erfordernis, erfolglose Bemühungen um einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt darzulegen, selbst für einen juristischen Laien aus dem Wortlaut der Norm. Die Rechtsbeschwerdebegründung enthielt indes keinen Hinweis darauf, dass es irgendwelche Bemühungen des Rechtsbeschwerdeführers um einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gegeben haben könnte.
Der Rechtsbeschwerdeführer kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.
Kayser Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: AG Bingen am Rhein, Entscheidung vom 04.03.2013 - 32 C 44/12 LG Mainz, Entscheidung vom 09.04.2013 - 6 S 31/13 -
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 78 | ZPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 78 | ZPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen