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1 StR 208/16

BUNDESGERICHTSHOF StR 208/16 BESCHLUSS vom 16. Juni 2016 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. ECLI:DE:BGH:2016:160616B1STR208.16.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 16. Juni 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 29. Januar 2016 aufgehoben, soweit die Verpflichtung des Angeklagten zum Ersatz sämtlicher infolge der verfahrensgegenständlichen sexuellen Missbrauchshandlungen aus den Jahren 2010 bis 2015 entstandenen materiellen Schäden festgestellt wird. Von einer Entscheidung über diesen Teil des Adhäsionsanspruchs wird abgesehen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt und im Rahmen der getroffenen Adhäsionsentscheidung dem Adhäsionsantrag der Adhäsionsklägerin auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 20.000 € nebst Zinsen stattgegeben, hinsichtlich der weitergehenden Schmerzensgeldforderung aber von einer Entscheidung abgesehen. Darüber hinaus hat es festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, der Nebenklägerin sämtliche infolge der verfahrensgegenständlichen sexuellen Missbrauchshandlungen aus den Jahren 2010 bis 2015 entstandenen und künftig noch entstehenden materiellen Schäden zu ersetzen, soweit die hieraus resultierenden Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die nicht ausgeführte Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt zu einer Änderung der Adhäsionsentscheidung; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der im Rahmen der Adhäsionsentscheidung getroffene Feststellungsausspruch hält rechtlicher Überprüfung nur teilweise stand.

Entfallen muss die Feststellung, dass der Angeklagte verpflichtet ist, der Adhäsionsklägerin die bereits entstandenen materiellen Schäden zu erstatten. Insofern ist nicht ersichtlich, welche Schäden bereits entstanden sein könnten und warum die Adhäsionsklägerin nicht in der Lage ist, diese Schäden schon jetzt zu beziffern. Für die Feststellungsklage mangelt es daher insoweit an dem erforderlichen Feststellungsinteresse (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Dezember 2013 - 4 StR 471/13, StV 2014, 269 mwN, vom 13. August 2014 - 4 StR 211/14, vom 24. Februar 2015 - 4 StR 444/14 und vom 5. Mai 2015 - 4 StR 605/14).

2. Die weitere Überprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

3. Der nur geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Beschwerdeführer teilweise von den durch sein Rechtsmittel veranlassten Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4, § 472a Abs. 2 StPO).

Raum Graf Jäger Mosbacher Fischer

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