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3 StR 354/17

BUNDESGERICHTSHOF StR 354/17 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2017 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Oktober 2017 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Nebenklägers N. gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 25. Januar 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Eine Erstattung der notwendigen Auslagen des Angeklagten im Revisionsverfahren findet wegen der gleichfalls erfolglosen Revision des Angeklagten nicht statt (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 473 Rn. 10a).

ECLI:DE:BGH:2017:171017B3STR354.17.1 Ergänzend bemerkt der Senat:

Das Landgericht hat seiner Kognitionspflicht nicht genügt, denn es hat die Äußerung des Angeklagten, der Nebenkläger dürfe über das Geschehen im Fall B.II.1. der Urteilsgründe nichts erzählen, weil der Angeklagte ihm sonst keinen Nachhilfeunterricht mehr geben werde, nicht auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Nötigung nach § 240 Abs. 1 StGB gewürdigt. Der Nebenkläger kann dies mit seiner Revision allerdings nicht mit Erfolg rügen, weil es sich bei der (einfachen) Nötigung nicht um eines der in § 395 Abs. 1, 3 StPO aufgeführten, zum Anschluss berechtigenden Nebenklagedelikte handelt.

Becker Schäfer Gericke Tiemann Hoch ECLI:DE:BGH:2017:171017B3STR354.17.1

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Paragraphen in 3 StR 354/17

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1 240 StGB
1 3 StPO
1 349 StPO
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