Paragraphen in 5 StR 692/24
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 349 | StPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 349 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 692/24 BESCHLUSS vom 26. März 2025 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
ECLI:DE:BGH:2025:260325B5STR692.24.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. März 2025 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21. Juni 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei strafschärfend berücksichtigt, dass der Angeklagte mehrfach und auch einschlägig vorbestraft ist und ihn die daraus folgende Warnfunktion nicht erreicht habe. Der Verwertung von Vorverurteilungen stand auch nicht entgegen, dass diese im Verfahren nach § 42 KCanG hätten getilgt werden müssen, denn eine Tilgungsfähigkeit nach § 40 KCanG kommt bei Handels- und Einfuhrtaten wie hier nicht in Betracht.
Cirener Gericke Köhler Resch von Häfen Vorinstanz: Landgericht Hamburg, 21.06.2024 - 636 KLs 7/24 6200 Js 20/22
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 349 | StPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 349 | StPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen