Paragraphen in 5 ARs 48/22
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3 | 29 | EGGVG |
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BUNDESGERICHTSHOF ARs 48/22 5 AR (VS) 31/22 BESCHLUSS vom 11. Oktober 2022 in der Justizverwaltungssache betreffend wegen Verlegung in den Vollzug des Landes Berlin hier: Rechtsbeschwerde des Antragstellers ECLI:DE:BGH:2022:111022B5ARS48.22.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Oktober 2022 gemäß § 29 EGGVG beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 27. Juli 2022 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die als Rechtsbeschwerde auszulegende „sofortige Beschwerde“ des Betroffenen gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 27. Juli 2022, mit dem seine Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 3. Februar 2022 zurückgewiesen wurde, ist unzulässig, weil die Rechtsbeschwerde in dem angefochtenen Beschluss nicht zugelassen wurde (§ 29 Abs. 1 EGGVG). Die Nichtzulassung ist grundsätzlich unanfechtbar, ein etwaiger Ausnahmetatbestand liegt nicht vor (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, 65. Aufl., § 29 EGGVG Rn. 2). Die vom Betroffenen mit Schreiben vom 1. Oktober 2022 beantragte Zulassung der Rechtsbeschwerde durch den Strafsenat als Beschwerdegericht sieht das Gesetz nicht vor.
Cirener Gericke Mosbacher Resch von Häfen Vorinstanz: Kammergericht Berlin, 27. Juli 2022 – 6 VAs 21/21
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