Paragraphen in IV ZR 7/20
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 9 | ZPO |
1 | 47 | GKG |
1 | 48 | GKG |
1 | 68 | GKG |
1 | 4 | ZPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 47 | GKG |
1 | 48 | GKG |
1 | 68 | GKG |
1 | 4 | ZPO |
2 | 9 | ZPO |
BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 7/20 BESCHLUSS vom 8. Juli 2020 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2020:080720BIVZR7.20.0 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Felsch die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann, die Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann am 8. Juli 2020 beschlossen:
Die Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung im Senatsbeschluss vom 3. Juni 2020 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die zulässige, insbesondere fristgerechte Gegenvorstellung (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Juli 2016 - IV ZR 430/15, ZEV 2016, 573 Rn. 1; BGH, Beschluss vom 14. April 2016 - III ZR 284/14, BeckRS 2016, 8172 Rn. 1; BeckOK-Kostenrecht/Laube, § 68 GKG Rn. 197 [Stand: 1. Juni 2020]; jeweils m.w.N.) ist unbegründet. Der Wert der für die Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten Beschwer beträgt bis 65.000 €.
1. Entgegen der Auffassung der Gegenvorstellung richtet sich die Beschwer der Klägerin nach § 47 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 GKG nicht nach den zuletzt in der zweiten Instanz gestellten Anträgen der Klägerin, sondern nach der den ersten Rechtszug einleitenden Antragstellung in der beim Landgericht Bielefeld am 11. Mai 2015 eingegangenen Klageschrift. Die erst nach Klagerhebung fällig gewordenen Beträge, gleich ob sie wie hier - beziffert zum Gegenstand eines besonderen Antrags gemacht worden sind oder nicht, werden nach der Senatsrechtsprechung bei einer auf wiederkehrende Leistungen gerichteten Klage in keiner Instanz streitwert- oder beschwererhöhend berücksichtigt (Senatsbeschlüsse vom 7. Februar 2007 - IV ZR 232/03, juris Rn. 1; vom 25. November 1998 - IV ZR 199/98, juris Rn. 3; vom 2. Oktober 1996 - IV ZR 53/96, juris Rn. 3; BGH, Beschlüsse vom 13. August 2015 - III ZR 142/14, juris Rn. 5; vom 25. Juni 2008 - II ZR 179/07, juris Rn. 2; vom 6. Mai 1960 - V ZR 148/59, NJW 1960, 1459 [juris R. 7]).
2. Nach dieser Maßgabe ist der Wert der für die Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten Beschwer wie folgt zu berechnen:
a) Die bei Klageeinreichung mit dem Antrag zu 1 geltend gemachten Rückstände an Rente für den Zeitraum vom 1. März 2012 bis 30. Juni 2015 und Beitragserstattung vom 1. März 2012 bis 31. Mai 2015 sind mit insgesamt 27.521,49 € zu werten (40 x 634,50 € + 39 x 54,91 €). Die in dem Klageantrag zu 1 enthaltenden Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.954,46 € sind als Nebenforderungen bei der Streitwertberechnung nicht zu berücksichtigen, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO.
b) Der auf die Zahlung künftiger Rente gerichtete Antrag zu 2 ist nach § 9 ZPO mit 26.649 € anzusetzen (1.903,50 € x 4 x 3,5).
c) Mit dem Feststellungsantrag zu 3 begehrt die Klägerin die Freistellung von der künftigen Beitragszahlungspflicht für die Lebensversicherung und die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Auch die Bewertung dieses Antrags richtet sich nach § 9 ZPO. Da es sich um einen negativen Feststellungsausspruch handelt, ist kein Abschlag vorzunehmen (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Februar 2007 - IV ZR 232/03, juris Rn.
2; Rogler in Ernst/Rogler, Berufsunfähigkeitsversicherung Streitwert/Gegenstandswert Rn. 3). Dies ergibt 2.306,22 € (54,91 € x 12 x 3,5).
Felsch Harsdorf-Gebhardt Lehmann Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Vorinstanzen:
LG Bielefeld, Entscheidung vom 10.04.2019 - 8 O 181/15 OLG Hamm, Entscheidung vom 11.12.2019 - I-20 U 110/19 -
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 9 | ZPO |
1 | 47 | GKG |
1 | 48 | GKG |
1 | 68 | GKG |
1 | 4 | ZPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 47 | GKG |
1 | 48 | GKG |
1 | 68 | GKG |
1 | 4 | ZPO |
2 | 9 | ZPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen