IX ZR 223/15
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 223/15 BESCHLUSS vom 21. September 2017 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:210917BIXZR223.15.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, Dr. Schoppmeyer und Meyberg am 21. September 2017 beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den die Berufung zurückweisenden Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 4. November 2015 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf bis zu 35.000 € festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 522 Abs. 3, § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die behauptete Verletzung von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.
In ihren Angriffen auf die Entscheidung des Berufungsgerichts, ohne mündliche Verhandlung nach § 522 Abs. 2 ZPO zu verfahren und durch Beschluss zu entscheiden, legt die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Zulassungsgrund dar.
Auch soweit das Berufungsgericht von einer erneuten Anhörung der Parteien oder deren Einvernahme abgesehen hat, zeigt die Beschwerde keinen Zulassungsgrund auf. Die Rüge einer Verletzung von Art. 103 Abs.1 GG teilt schon nicht mit, dass - anders als das Berufungsgericht darlegt - die Voraussetzungen für eine förmliche Parteieinvernahme vorgelegen hätten und was die Parteien (gegebenenfalls ihre bisherigen Angaben korrigierend oder ergänzend) im Falle erneuter Anhörung ausgesagt hätten. Abgesehen davon hat das Berufungsgericht - entgegen der Auffassung der Beschwerde - weder die angefochtene Entscheidung nur im Ergebnis für zutreffend erachtet, noch hat es angenommen, das erstinstanzielle Urteil sei mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar und daher greifbar gesetzeswidrig. Das Berufungsgericht hat sich vielmehr der Würdigung der Parteiangaben durch das Landgericht angeschlossen und ist gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO davon ausgegangen, dass keine konkreten Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen bestehen, die eine erneute Beweisaufnahme zwingend geboten hätten (vgl. nur BGH, Beschluss vom 17. September 2013 - XI ZR 394/12, NZG 2013, 1436). Dies ist vor dem Hintergrund, dass sich die Angaben der Parteien nur auf den Grund des geltend gemachten Anspruchs und die Kausalität bezogen, zulassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Überzeugung des Berufungsgerichts, insoweit seien die Aussagen der Parteien umfassend gewürdigt, und die in einem vom Landgericht nach Verkündung seines Urteils erlassenen Berichtigungsbeschluss enthaltene Angabe, es sei "einer der Entwürfe der Klage, der irrtumsbedingt ins System von der Einzelrichterin eingespeist wurde" verkündet worden, betreffe allein die (zu Gunsten des Beschwerdeführer unrichtige) Berechnung der Höhe des Anspruchs, lässt unter den Umständen des Streitfalls einen Zulassungsgrund nicht erkennen.
Die weiteren gerügten Fehler des landgerichtlichen Verfahrens sind durch das Berufungsverfahren prozessual überholt. Dass gleichwohl ein Zulassungsgrund besteht, zeigt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht auf.
Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Kayser Gehrlein Grupp Schoppmeyer Meyberg Vorinstanzen: LG Lüneburg, Entscheidung vom 22.12.2014 - 3 O 257/13 OLG Celle, Entscheidung vom 04.11.2015 - 3 U 66/15 -