Paragraphen in XI ZR 23/21
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BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 23/21 BESCHLUSS vom 6. Juli 2021 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2021:060721BXIZR23.21.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juli 2021 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Grüneberg sowie die Richterinnen Dr. Menges, Dr. Derstadt und Ettl beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Aussetzung des Verfahrens wird zurückgewiesen. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 2. Dezember 2020 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Zur Begründung verweist der Senat auf seine Beschlüsse vom 8. Juni 2021 (XI ZR 1/21, XI ZR 2/21 und XI ZR 57/21, juris jeweils mwN). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 40.000 €.
Ellenberger Grüneberg Derstadt Ettl Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 03.06.2020 - 46 O 291/19 OLG Stuttgart, Entscheidung vom 02.12.2020 - 6 U 430/20 - Menges
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