• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

III ZR 413/12

BUNDESGERICHTSHOF III ZR 413/12 BESCHLUSS vom 25. Juli 2013 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

nein BGHR:

ja GVG § 201 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2; ZPO § 544; EGZPO § 26 Nr. 8

§ 26 Nr. 8 EGZPO ist auf Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in erstinstanzlichen Urteilen der Oberlandesgerichte über Klagen auf Entschädigung wegen unangemessener Dauer von Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (§§ 198 ff GVG) anwendbar; solche Urteile unterliegen daher nur dann der Beschwerde, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt.

BGH, Beschluss vom 25. Juli 2013 - III ZR 413/12 - OLG Frankfurt am Main Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juli 2013 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und Seiters beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Teilanerkenntnis- und Schlussurteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 6. Dezember 2012 - 16 EntV 2/12 - wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.700 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt vom beklagten Land Entschädigung in Höhe von 7.200 € wegen unangemessener Dauer eines Zivilrechtsstreits, mit dem sie Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadensersatz anlässlich eines Verkehrsunfalls geltend gemacht hatte. Der über drei Instanzen geführte Prozess dauerte von Dezember 1999 bis September 2011; davon entfielen fast zehn Jahre auf das Verfahren vor dem Landgericht.

Das Oberlandesgericht hat den Beklagten aufgrund seines (Teil-)Anerkenntnisses zur Zahlung von 1.500 € verurteilt und die weiter gehende Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin.

II.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil die gemäß § 201 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 GVG, § 544 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Mindestbeschwer von mehr als 20.000 € nicht erreicht wird.

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist § 26 Nr. 8 EGZPO auf Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in erstinstanzlichen Urteilen der Oberlandesgerichte über Klagen auf Entschädigung wegen unangemessener Dauer von Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (§§ 198 ff GVG) anwendbar; solche Urteile unterliegen der Beschwerde nicht unterhalb der dort definierten Wertgrenze (vgl. in diesem Sinn auch Marx/ Roderfeld, Rechtsschutz bei überlangen Gerichts- und Ermittlungsverfahren, § 201 GVG Rn. 34; Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, § 201 GVG Rn. 24; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 34. Aufl., § 198 GVG Rn. 12; Kissel/Mayer, GVG, 7. Aufl., § 201 Rn. 11 i.V.m. § 133 Rn. 11).

§ 201 Abs. 2 Satz 3 GVG bestimmt, dass gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts die Revision nach Maßgabe des § 543 ZPO stattfindet, wobei § 544 ZPO entsprechend anzuwenden ist. Die Revision findet damit nur statt, wenn dieses Rechtsmittel durch das Oberlandesgericht in seinem Urteil oder auf Beschwerde durch den Bundesgerichtshof zugelassen worden ist.

§ 544 ZPO, der die Einzelheiten der Nichtzulassungsbeschwerde regelt, ist allerdings nach § 26 Nr. 8 EGZPO bis einschließlich 31. Dezember 2014 nur mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht nur zulässig ist, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwerde 20.000 € übersteigt.

Soweit die Klägerin darauf abstellt, dass in § 26 Nr. 8 EGZPO - wie in § 544 ZPO - von "Berufungsurteil" die Rede ist, steht dies der Anwendung des § 26 Nr. 8 EGZPO nicht entgegen. Denn § 201 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 ZPO ordnet gerade für die erstinstanzlichen Urteile der Oberlandesgerichte im Entschädigungsverfahren eine entsprechende Anwendung der Bestimmungen über die Nichtzulassungsbeschwerde gegen Berufungsurteile an.

Dass § 201 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 GVG nicht ausdrücklich § 26 Nr. 8 EGZPO mit erwähnt, ist ohne Bedeutung. Die Bestimmung verweist auf § 544 ZPO, der nach § 26 Nr. 8 EGZPO bis zum 31. Dezember 2014 nur mit der dort gesetzlich festgelegten Mindestbeschwer anzuwenden ist. § 544 ZPO ist deshalb bis zu diesem Zeitpunkt nur mit dem Inhalt des § 26 Nr. 8 EGZPO zu verstehen, das heißt § 26 Nr. 8 EGZPO in § 544 ZPO „hineinzulesen“. Dass die Regelung des § 26 Nr. 8 EGZPO nicht unmittelbar in § 544 ZPO enthalten ist, ist auf ihren Charakter als Übergangsvorschrift zurückzuführen; solche Bestimmungen sind üblicherweise in dem Gesetz betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung normiert.

Es geht mithin nicht, wie die Klägerin meint, um eine analoge Anwendung des § 26 Nr. 8 EGZPO, so dass sich die Frage einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes nicht stellt. Für die Meinung der Klägerin, der Gesetzgeber habe die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde beim Rechtsschutz in Entschädigungssachen nach §§ 198 ff GVG unabhängig vom Erreichen einer Mindestbeschwer zulassen wollen, ergeben sich im Übrigen auch aus der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 17/3802 S. 25) keinerlei Anhaltspunkte.

Schlick Herrmann Wöstmann Hucke Seiters Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 06.12.2012 - 16 EntV 2/12 -

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in III ZR 413/12

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
12 26 EGZPO
8 544 ZPO
5 201 GVG
4 198 GVG
1 201 ZPO
1 543 ZPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
12 26 EGZPO
4 198 GVG
5 201 GVG
1 201 ZPO
1 543 ZPO
8 544 ZPO

Original von III ZR 413/12

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von III ZR 413/12

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum