35 W (pat) 12/17
BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 12/17
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(Aktenzeichen)
BESCHLUSS In der Beschwerdesache …
ECLI:DE:BPatG:2018:130618B35Wpat12.17.0 betreffend das Gebrauchsmuster … (hier: Beschwerde gegen Kostenfestsetzung)
hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 13. Juni 2018 durch den Vorsitzenden Richter Metternich sowie die Richterin Bayer und den Richter Eisenrauch beschlossen:
1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts vom 6. November 2017 abgeändert.
Die vom Antragsteller an den Antragsgegner zu erstattenden Kosten werden auf
1.574,39 Euro
(– in Worten: eintausendfünfhundertvierundsiebzig und 39/100 Euro –)
festgesetzt.
2. Der Betrag ist ab 29. März 2017 mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
3. Die weitergehende Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen.
4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben der Antragsgegner zu 3/4 und der Antragsteller zu 1/4 zu tragen.
5. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.
Gründe I.
Der Beschwerdeführer und Löschungsantragsgegner (im Folgenden: Antragsgegner) ist Inhaber des am 8. April 2013 eingetragenen Gebrauchsmusters … (Streitgebrauchsmuster) mit der Bezeichnung „… “. Der Beschwerdegegner und Löschungsantragsteller hat am 19. Juni 2014 die Löschung des Streitgebrauchsmusters beantragt. Mit dem in der mündlichen Verhandlung vom 15. November 2016 verkündeten Beschluss, den Beteiligten am 27. bzw. 28. Dezember 2016 zugestellt, hat die Gebrauchsmusterabteilung des DPMA das Streitgebrauchsmuster gelöscht, soweit es über die Fassung des Hilfsantrags hinausging und die Kosten des Verfahrens dem Antragsgegner zu 30% und dem Antragsteller zu 70% auferlegt.
Mit zwei Kostenaufstellungen vom 17. März 2017 (eingegangen am 21. März 2017) und vom 3. Mai 2017 (eingegangen am 5. Mai 2017) hatte der Antragsgegner die Festsetzung der ihm von dem Antragsteller für das patentamtliche Löschungsverfahren zu erstattenden Kosten beantragt.
Er hat hierbei auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von 200.000 Euro folgende Kosten aufgelistet, wobei er darauf hingewiesen hatte, dass er vorsteuerabzugsberechtigt sei, weshalb die Nettopreise angegeben seien:
1,3 Verfahrensgebühr Ziffer 3100 VVRVG 1,2 Terminsgebühr Ziffer 3104 VV-RVG Post- und Kommunikationspauschale Ziffer 7002 VV-RVG Flugkosten Hamburg – München – Hamburg (Patentanwalt) Übernachtung und Frühstück (Patentanwalt) Parkgebühren (Patentanwalt) Abendverpflegung (Patentanwalt) MVV-Tickets (Patentanwalt) Taxifahrt (Patentanwalt) Tage- und Abwesenheitsgeld (Patentanwalt) Reise des Antragsgegners nach München und zurück (1.620 km) Übernachtung und Stellplatzmiete des Antragsgegners Gesamtsumme
2.616,90 Euro
2.415,16 Euro 20,00 Euro
186,84 Euro
194,67 Euro
33,61 Euro 9,41 Euro
21,68 Euro 10,00 Euro 70,00 Euro
405,00 Euro
111,81 Euro
6.095,08 Euro Der Antragsteller hat mit Eingabe vom 29. März 2017 ebenfalls Kostenantrag gestellt und macht ausgehend von einem Gegenstandswert von 100.000,00 Euro folgende Posten geltend, wobei er angibt, nicht vorsteuerabzugsberechtigt zu sein:
1,3 Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV-RVG 1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VVRVG -0,65 Geschäftsgebühr Nr. 2300 VVRVG, § 15a 1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 VV-RVG Tage- und Abwesenheitsgeld Nr. 7005 VV-RVG Auslagenpauschale Nr. 7002 VV-RVG Amtsgebühren Nr. 323 100 Flug Hotel (ohne Frühstück Fahrtkosten Taxi Gesamtsumme
1.953,90 Euro 1.953,90 Euro
-976,94 Euro
1.803,60 Euro 70,00 Euro
20,00 Euro 300,00 Euro 834,73 Euro 140,00 Euro
70,84 Euro 37,00 Euro 6.207,03 Euro Die Gebrauchsmusterabteilung hat mit Beschluss vom 6. November 2017 entschieden, dass ausgehend von einem Gegenstandswert in Höhe von 125.000 Euro die durch den Antragsteller an den Antragsgegner zu erstattenden Kosten auf 1.479,58 Euro festgesetzt werden und diese ab dem 29. März 2017 mit 5% über dem Basiszinssatz zu verzinsen seien.
Im Einzelnen hat die Gebrauchsmusterabteilung diesen Betrag auf der Grundlage der nachfolgend genannten Posten berechnet:
Kosten Patentanwalt Antragsteller:
1,3 Verfahrensgebühr VVNR. 2300 1,2 Terminsgebühr VVNR. 2301 Abwesenheitsgeld VVNR. 7005 Reisekosten VVNR. 7004 Übernachtungskosten VVNR. 7006 Pauschale Post/Telekommunikation VVNR. 7002 Antragsgebühr Gesamt Kosten Patentanwalt Antragsgegner:
1,3 Verfahrensgebühr VVNR. 2300 1,2 Terminsgebühr VVNR. 2301 Reisekosten VVNR. 7004 Übernachtungskosten VVNR. 7006 Pauschale Post/Telekommunikation VVNR. 7002 Gesamt
2.064,40 Euro 1.905,60 Euro
70,00 Euro 942,57 Euro 140,00 Euro
20,00 Euro
300,00 Euro 5.442,57 Euro
2.064,40 Euro 1.905,60 Euro
261,54 Euro 194,67 Euro
20,00 Euro
4.446,21 Euro Quotelung:
Gesamtkosten Antragsteller und Antragsgegner Kosten zu tragen von Antragsteller (70%) abzüglich eigener Kosten verbleiben für Antragsteller Kosten zu tragen von Antragsgegner (30%) abzüglich eigener Kosten verbleiben für Antragsgegner
9.888.78 Euro
6.922,15 Euro
5.442,57 1.479,58 Euro
2.966,63
4.446,21 Euro -1.479,58 Euro Die Gebrauchsmusterabteilung hält ferner eine Gebühr nach RVG Nr. 2300 mit einem Satz von 1,3 für das Verfahren bzw. 2,5 bei einer Verhandlung für angemessen.
Jedoch hat die Gebrauchsmusterabteilung folgende mit Schriftsatz vom 3. Mai 2017 (eingegangen am 5. Mai 2017) geltend gemachten Posten des Antragsgegners im angefochtenen Beschluss nicht berücksichtigt bzw. ohne Begründung übergangen:
Abwesenheitsgeld VVNR. 7005 Reise des Antragsgegners nach München und zurück (1.620 km) Übernachtung und Stellplatzmiete des Antragsgegners
70,00 Euro 405,00 Euro
111,81 Euro Gegen diesen Beschluss, der ihm am 10. November 2017 zugestellt worden war, hat der Antragsgegner am 15. November 2017 Beschwerde eingelegt. Mit der Beschwerde macht er geltend, dass in den Kostenausgleich die im vorgenannten Beschluss übergangenen Kosten mit zu berücksichtigen seien und bei den Reisekosten des Antragstellers 5,49 Euro abzuziehen seien, da dessen Patentanwalt seine Reise erst um 16:12 Uhr angetreten habe, die Fahrt zu der Sozietät am Morgen um 9 Uhr daher nicht zu den Reisekosten zähle.
Der Antragsgegner beantragt somit (sinngemäß),
den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts vom 6. November 2017 aufzuheben und die vom Antragsteller an den Antragsgegner zu erstattenden Kosten auf 1.891,99 Euro festzusetzen und den Betrag ab 29. März 2017 mit 5 Prozentzinsen über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
Der Antragsteller hat sich zu der Beschwerde des Antragsgegners nicht geäußert. Dass zu seinen Gunsten Umsatzsteuerbeträge zu berücksichtigen seien, hat er ebenfalls nicht mehr geltend gemacht.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
1. Die Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig. Sie ist innerhalb der zweiwöchigen Frist nach § 17 Abs. 4 GebrMG i. V. m. §§ 62 Abs. 2 Satz 4, 73 PatG eingelegt worden.
2. Die Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg.
a) Die in dem Beschluss vom 15. November 2016 enthaltene Kostengrundentscheidung, nach der der Antragsgegner 30% und der Antragsteller 70% der Kosten zu tragen hat, ist rechtskräftig.
b) Zu den im Wege des Kostenausgleichs zu berücksichtigenden Kosten gehören die dem Antragsgegner bzw. dem Antragsteller erwachsenen Kosten, soweit sie zur zweckentsprechenden Wahrung der Ansprüche und Rechte notwendig waren (§ 17 Abs. 4 GebrMG i. V. m. § 62 Abs. 2 PatG, § 84 Abs. 2 Satz 2 PatG, § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
aa) Die Gebrauchsmusterabteilung ist bei ihrem Kostenfestsetzungsbeschluss von einem Gegenstandswert in Höhe von 125.000 Euro ausgegangen. Dies wird in der Beschwerde nicht in Frage gestellt. Es liegen auch keine Erkenntnisse vor, die eine anderweitige Bestimmung des Gegenstandswerts geboten erscheinen lassen.
bb) Die Kosten für die Tätigkeit des jeweiligen Patentanwalts der Beteiligten hat die Gebrauchsmusterabteilung beim Kostenausgleich teilweise in nicht zutreffender Höhe angesetzt.
Soweit im angegriffenen Beschluss eine Verfahrensgebühr mit dem 1,3 fachen Satz und eine Terminsgebühr mit dem 1,2 fachen Satz berücksichtigt wurde, übersieht die Gebrauchsmusterstelle, dass für das Verwaltungsverfahren lediglich eine Geschäftsgebühr gemäß RVG-VV Nr. 2300 anzusetzen ist (vgl. Bühring, Gebrauchsmustergesetz, 8. Aufl., § 17 Rdnr. 151).
Für die Vertretung in einem Verwaltungsverfahren besteht bei der Geschäftsgebühr zudem ein Rahmen von 0,5 bis 2,5 (RVG-VV Nr. 2300). Dabei kann eine Gebühr mit einem Satz von mehr als 1,3 nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war (RVG-VV Nr. 2300). Das vorliegende Verfahren rechtfertigt lediglich den 2,0 fachen Satz, nicht aber den 2,5 fachen Satz, den die Gebrauchsmusterabteilung insgesamt für gerechtfertigt hielt.
Vorliegend ist ein Gebrauchsmuster mit einem Hauptanspruch und 7 Unteransprüchen betroffen. Der Anspruchssatz ist relativ einfach und bezieht sich auf ein …, das beispielsweise bei der Wartung der Schienenfahrzeuge zum Einsatz kommt. Durch die Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung, wobei ein Eingehen auf Hilfsanträge erforderlich war, handelt es sich um eine umfangreiche Sache, so dass ein höherer Satz als 1,3 gerechtfertigt ist. Allerdings war keine aufwendige Beweisaufnahme erforderlich, so dass der Höchstsatz von 2,5 nicht sachgerecht ist. Soweit die Gebrauchsmusterabteilung durch das Ansetzen einer zusätzlichen Termingebühr insgesamt auf einen Satz von 2,5 kam, hat diese übersehen, dass es sich hier um ein Verwaltungsverfahren handelt und neben dem Gebührentatbestand nach RVG-VV Nr. 2300 für das Ansetzen einer selbständigen Terminsgebühr kein Raum bleibt.
Als Geschäftsgebühr können bei den Patentanwälten des Antragstellers und des Antragsgegners bei einem Gegenstandswert von 125.000 Euro jeweils lediglich 3.176,00 Euro angesetzt werden, wobei eine selbständige Terminsgebühr entfällt.
cc) Soweit beim Antragsgegner die mit Eingabe vom 5. Mai 2017 beantragten Kosten des Antragstellers, nämlich 70 Euro Tage- und Abwesenheitsgeld und die Reisekosten des Antragstellers zur mündlichen Verhandlung in Höhe von 405,00 Euro sowie die Kosten in Höhe von 111,81 Euro für seine Übernachtung samt Stellplatzmiete nicht berücksichtigt wurden, sind diese Kosten in den Kostenausgleich mit aufzunehmen, da der Rechtsinhaber zur angemessenen Verteidigung seiner Rechte an der mündlichen Verhandlung neben seinem Anwalt auch selber teilnehmen darf. Laut Protokoll der mündlichen Verhandlung war der Antragsteller auch persönlich erschienen. Die Höhe der geltend gemachten Kosten wurde vom Antragsteller nicht bestritten. Die eingereichte Rechnung für 2 Über- nachtungen und Garage in Höhe von 243,00 Euro, wovon lediglich die Hälfte, nämlich für eine Übernachtung mit Garage erstattungsfähig ist, ergibt einen Betrag von 121,50 Euro, so dass die geltend gemachten 111,81 Euro jedenfalls nicht über diesen Betrag hinausgehen.
dd) Somit ergibt sich folgende Kostenrechnung:
Kosten Patentanwalt Antragsteller:
2,0 Geschäftsgebühr VVNR. 2300 Abwesenheitsgeld VVNR. 7005 Reisekosten VVNR. 7004 Übernachtungskosten VVNR. 7006 Pauschale Post/Telekommunikation VVNR. 7002 Antragsgebühr Gesamt
3.176,00 Euro 70,00 Euro
937,08 Euro 140,00 Euro
20,00 Euro
300,00 Euro 4.643,08 Euro Kosten Antragsgegner und Patentanwalt Antragsgegner:
Reise des Antragsgegners nach München und zurück (1.620 km) Übernachtung und Stellplatzmiete des Antragsgegners 2,0 Geschäftsgebühr VVNR. 2300 Abwesenheitsgeld VVNR. 7005 Reisekosten VVNR. 7004 Übernachtungskosten VVNR. 7006
405,00 Euro
111,81 Euro
3.176,00 Euro 70,00 Euro
261,54 Euro 194,67 Euro Pauschale Post/Telekommunikation VVNR. 7002 Gesamt
20,00 Euro 4.239,02 Euro Quotelung:
Gesamtkosten Antragsteller und Antragsgegner Kosten zu tragen von Antragsteller (70%) abzüglich eigener Kosten verbleiben für Antragsteller Kosten zu tragen von Antragsgegner (30%) abzüglich eigener Kosten verbleiben für Antragsgegner
8.882.10 Euro
6.217,47 Euro
4.643,08 Euro 1.574,39 Euro 2.664,63 Euro
4.239,02 Euro -1.574,39 Euro c) Gemäß § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist der festgesetzte Betrag ab 29. März 2017 mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
d) Da im Ergebnis dem Antragsteller in der Beschwerdeinstanz mehr zuzusprechen ist als im angefochtenen Beschluss ausgesprochen wurde, steht das Verschlechterungsverbot der vorliegenden Entscheidung nicht entgegen, auch wenn lediglich eine Geschäftsgebühr mit einem Satz von 2,0 und keine Terminsgebühr anzusetzen waren.
3. Die Kostenentscheidung hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 18 Abs. 2 Satz 2 GebrMG i. V. m. § 84 Abs. 2 PatG und §§ 92 Abs. 1 ZPO.
Der Antragsgegner hat im Beschwerdeverfahren sinngemäß den Antrag gestellt, dass die vom Antragsteller an ihn zu erstattenden Kosten auf 1.891,99 Euro festgesetzt werden. Abweichend vom angefochtenen Beschluss sollten die Kosten des Patentanwalts des Antragstellers um 5,49 Euro auf 5.437,08 Euro reduziert werden und auf Seiten des Antragsgegners zusätzlich zu den im Beschluss aufgeführten 4.446,21 Euro noch 586,81 Euro berücksichtigt werden. Damit hätten sich die Gesamtkosten Antragsteller/Antragsgegner auf 10.470,10 Euro belaufen, von denen der Antragsteller 70%, also 7.329,07 Euro zu tragen hätte. Abzüglich der eigenen Kosten des Antragstellers in Höhe von 5.437,08 Euro hätte dieser dann noch 1.891,99 Euro an den Antragsgegner zahlen müssen. Damit sind in der Beschwerde 412,41 Euro (1.891,99 Euro – 1.479,58 Euro) in Streit. Erfolg mit seiner Beschwerde hat der Antragsgegner damit lediglich in Höhe von 94,81 Euro (1.574,39 – 1.479,58 Euro). In Höhe von 317,60 Euro (1.891,99 – 1.574,39 Euro) hat seine Beschwerde keinen Erfolg. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat damit der Antragsgegner zu ¾ und der Antragsteller zu ¼ zu tragen.
4. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 GebrMG i. V. m. § 80 Abs. 3 PatG wird von Amts wegen angeordnet, da dies der Billigkeit entspricht. Die angefochtene Entscheidung leidet an einem schwerwiegenden Fehler, da sie die Eingabe des Antragsgegners vom 3. Mai 2017 (eingegangen am 5. Mai 2017) nicht berücksichtigt hat und die dort geltend gemachten Rechnungsposten ohne jede Begründung im Beschluss übergangen hat. Der Antraggegner durfte deshalb die Beschwerde für notwendig halten.
III. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Metternich Bayer Eisenrauch Fa