Paragraphen in EnVR 56/18
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 90 | EnWG |
1 | 103 | GG |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 90 | EnWG |
1 | 103 | GG |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 56/18 vom
3. Juni 2020 in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache ECLI:DE:BGH:2020:030620BENVR56.18.0 Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juni 2020 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, den Richter Dr. Schoppmeyer sowie die Richterinnen Dr. Picker, Dr. Rombach und Dr. Linder beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 3. März 2020 wird auf Kosten der Betroffenen zurückgewiesen.
Gründe:
I. Die Betroffene hat sich gegen die Festsetzung des Zinssatzes zur Bestimmung der Erlösobergrenze für die Betreiber von Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetzen für die dritte Regulierungsperiode für Neuanlagen gewendet. Ihre Beschwerde ist in der Vorinstanz teilweise erfolgreich gewesen. Der Senat hat das Rechtsmittel auf die Rechtsbeschwerde der Bundesnetzagentur und unter Zurückweisung der Anschlussrechtsbeschwerde der Betroffenen mit Beschluss vom 3. März 2020 in vollem Umfang zurückgewiesen.
Die Betroffene macht geltend, der Senat habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, und beantragt, das Verfahren fortzusetzen. Die Bundesnetzagentur tritt dem Antrag entgegen.
II. Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Zu Unrecht rügt die Betroffene, der Senat habe sich mit dem Vortrag zur Begründung der Anschlussrechtsbeschwerde nicht auseinandergesetzt.
Wie auch die Betroffene im Ansatz nicht verkennt, hat der Senat in dem angefochtenen Beschluss dargelegt, dass er die mit der Anschlussrechtsbeschwerde erhobenen Rügen für unbegründet hält (Rn. 29-35). Er hat diese Auffassung kurz begründet und im Übrigen auf seine erste Entscheidung zu derselben Materie (BGH, Beschluss vom 9. Juli 2019 - EnVR 52/18, RdE 2019, 456 - Eigenkapitalzinssatz II) Bezug genommen.
Jedenfalls vor diesem Hintergrund begründet der Umstand, dass der Senat sich mit den Argumenten der Anschlussrechtsbeschwerde nicht detaillierter befasst hat, keinen Anhaltspunkt für eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 2 EnWG.
Meier-Beck Schoppmeyer Rombach Linder Picker Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.03.2018 - VI-3 Kart 549/16 (V) -
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 90 | EnWG |
1 | 103 | GG |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 90 | EnWG |
1 | 103 | GG |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen