Paragraphen in V ZR 46/24
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2 | 78 | ZPO |
1 | 567 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF V ZR 46/24 BESCHLUSS vom 28. Mai 2024 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2024:280524BVZR46.24.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Mai 2024 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterinnen Haberkamp, Laube und Dr. Grau beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 17. April 2024 wird als unzulässig verworfen. Der erneute Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts wird zurückgewiesen.
Gründe:
1. Die von dem Beklagten erhobene sofortige Beschwerde ist unzulässig, weil die in § 78b Abs. 2 ZPO eröffnete sofortige Beschwerde nur gegen im ersten Rechtszug ergangene Entscheidungen der Amts- und Landgerichte (vgl. § 567 Abs. 1 ZPO), nicht jedoch gegen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs gegeben ist.
2. Der erneute Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 78b Abs. 1 ZPO ist aus den in dem Beschluss vom 17. April 2024 genannten Gründen jedenfalls unbegründet.
3. Das Verfahren ist durch diesen Beschluss abgeschlossen. Ein weiteres Rechtsmittel ist nicht gegeben. Der Beklagte kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.
Brückner Laube Göbel Grau Haberkamp Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 31.05.2022 - 2-09 O 45/21 OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 13.12.2023 - 17 U 122/22 -
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