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IX ZB 16/21

BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 16/21 BESCHLUSS vom 18. Mai 2021 in dem Insolvenzantragsverfahren ECLI:DE:BGH:2021:180521BIXZB16.21.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Grupp, die Richterinnen Lohmann, Möhring, die Richter Röhl und Dr. Schultz am 18. Mai 2021 beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 84. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 10. November 2020 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird abgelehnt.

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht statthaft ist. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ist gegen Beschwerdeentscheidungen der Landgerichte nur gegeben, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) oder wenn das Beschwerdegericht sie in dem Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Gegen die Entscheidung, mit der das Landgericht die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigterklärung des Insolvenzantrags zurückgewiesen hat, ist die Rechtsbeschwerde weder gesetzlich vorgesehen noch wurde sie durch das Landgericht zugelassen. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist - im Gegensatz zur Regelung der Revision (§ 544 ZPO) nicht anfechtbar. Das Rechtsbeschwerdeverfahren kennt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113 Rn. 2).

Im Übrigen ist die Rechtsbeschwerde auch deshalb unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

Die für das Rechtsbeschwerdeverfahren beantragte Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Grupp Lohmann Möhring Röhl Schultz Vorinstanzen: AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 10.05.2019 - 36z IN 2390/19 LG Berlin, Entscheidung vom 10.11.2020 - 84 T 192/19 -

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2 574 ZPO
1 78 ZPO
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1 544 ZPO
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