• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

4 StR 118/20

BUNDESGERICHTSHOF StR 118/20 BESCHLUSS vom 18. November 2020 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls u.a.

ECLI:DE:BGH:2020:181120B4STR118.20.1 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. November 2020 gemäß §§ 44, 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 26. Juli 2019 mit (weiteren) Verfahrensrügen durch Rechtsanwalt W. wird als unzulässig verworfen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift bemerkt der Senat:

1. Der von Rechtsanwalt W. gestellte Wiedereinsetzungsantrag des Angeklagten vom 14. Januar 2020 ist unzulässig, da die Nachholung der versäumten Handlung entgegen § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO unterblieben ist (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 45 Rn. 11). Der Antragsteller macht geltend, gehindert gewesen zu sein, rechtzeitig (weitere) Verfahrensrügen zu erheben, weil das Landgericht Rechtsanwalt W. vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist keine Einsicht in das Hauptverhandlungsprotokoll gewährt habe. Ausweislich der Akten wurde Rechtsanwalt W. nach Anbringung des Wiedereinsetzungsantrags vom 14. Januar 2020 gemäß Verfügung der Strafkammervorsitzenden vom 20. Januar 2020 antragsgemäß eine Abschrift des Protokolls übersandt. Indes hat der Antragsteller die versäumte Handlung nach Wegfall des Hindernisses nicht nachgeholt, denn er hat weder die bereits erhobenen Verfahrensrügen ergänzt noch weitere Verfahrensrügen angebracht.

Soweit sich der Wiedereinsetzungsantrag auch auf den verspäteten Eingang der Revisionsbegründungsschrift vom 13. Januar 2020 beziehen sollte, sind zu den Umständen ihrer verzögerten Übermittlung durch Telefax keine näheren Tatsachen mitgeteilt, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen könnten. Auch dies führt zur Unzulässigkeit des Antrags (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2017 – 2 StR 129/17).

2. Die durch den weiteren Verteidiger, Rechtsanwalt K. , erhobene Verfahrensrüge, eine beisitzende Richterin habe an der Hauptverhandlung mitgewirkt, obwohl sie an mehreren Tagen hierzu aufgrund einer Erkrankung nicht in der Lage gewesen sei, ist nicht in zulässiger Weise erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Denn bereits nähere Tatsachen zu einer Verhandlungsunfähigkeit der Richterin (vgl. BGH, Urteil vom 13. Mai 1971 – 3 StR 337/68) teilt die Revision nicht mit; die bloße Dienstunfähigkeit erfüllt das Merkmal nicht. Überdies hat es die Revision versäumt, die dienstliche Stellungnahme der Richterin vom 10. Dezember 2018 vorzulegen, derzufolge sie trotz Dienstunfähigkeit jedenfalls einen Verhandlungstag wöchentlich wahrnehmen konnte.

3. Die weitere Verfahrensrüge Rechtsanwalt K.

s, die sich zu den Unterbrechungen der Hauptverhandlung verhält, ist ebenfalls gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig, da sie nicht erkennen lässt, welcher Rechtsfehler

(Überschreitung der Unterbrechungsfristen des § 229 StPO, Verletzung des strafprozessualen Konzentrationsgrundsatzes unabhängig von Fristüberschreitungen, Verletzung des Beschleunigungsgebots) gerügt werden soll.

Sost-Scheible Rommel Quentin Maatsch Bartel Vorinstanz: Gera, LG, 26.07.2019 ‒ 820 Js 12958/17 3 KLs

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in 4 StR 118/20

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
2 349 StPO
1 44 StPO
1 45 StPO
1 229 StPO
1 344 StPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 44 StPO
1 45 StPO
1 229 StPO
1 344 StPO
2 349 StPO

Original von 4 StR 118/20

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von 4 StR 118/20

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum