Paragraphen in 2 StR 189/21
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4 | 349 | StPO |
1 | 44 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 189/21 BESCHLUSS vom 31. August 2021 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
ECLI:DE:BGH:2021:310821B2STR189.21.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts, zu Ziff. 2 auf dessen Antrag, und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 31. August 2021 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
1. Die Anträge der Angeklagten vom 3. und 10. August 2021 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Stellungnahme zu dem Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts vom 27. Mai 2021 werden als unzulässig verworfen.
2. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12. Januar 2021 wird als unbegründet verworfen.
3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit versuchter Durchfuhr zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt und Einziehungsentscheidungen getroffen. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision der Angeklagten. Das zulässige Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Soweit die Verurteilte eine Wiedereinsetzung in die durch § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO bestimmte Frist zur Abgabe einer Gegenerklärung zu dem Antrag des Generalbundesanwalts erstrebt, findet auf diese Frist die Wiedereinsetzung gemäß § 44 StPO keine Anwendung (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2016 ‒ 1 StR 518/15, NStZ 2016, 496; Senat, Beschluss vom 7. März 2018 – 2 StR 470/17, BGHR StPO § 44 Anwendungsbereich 5).
Die gesetzliche Frist gemäß § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO kann auch nicht verlängert werden (BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2006 – 1 StR 532/06, wistra 2007, 158; Beschluss vom 27. Februar 2007 – 1 StR 8/07, wistra 2007,
231). Nach Fristablauf braucht eine Ergänzung der Revisionsbegründung selbst dann nicht abgewartet zu werden, wenn sie ‒ hier für einen Zeitpunkt nach Durchführung von anwaltlichen Tatsachenermittlungen ‒ in Aussicht gestellt worden ist (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Juli 2008 ‒ 2 StR 234/08, NStZ-RR 2008,
352).
Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
Franke Appl Eschelbach Zeng Lutz Vorinstanz: Frankfurt (Main), LG, 12.01.2021 - 5/27 KLs - 5141 Js 245941/20 (27/20)
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