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10 W (pat) 135/14

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 135/14

_______________________

(Aktenzeichen)

BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend den Einspruch gegen das Patent 103 01 166 …

BPatG 152 08.05 hat der 10. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 13. Mai 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Eisenrauch, Dipl.-Ing. Küest und Dr.-Ing. Großmann beschlossen:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Gründe I.

Die Beschwerdeführerin war die Anmelderin des am 15. Januar 2003 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) angemeldeten Patents 103 01 166 mit der Bezeichnung „Laderaumabdeckung für Fahrzeuge“ (Streitpatent). Die Patenterteilung erfolgte mit Beschluss vom 20. September 2010 zu Gunsten der Firma G…, Inc., mit Sitz in D… in M… (USA), nachdem die Anmeldung am 22. April 2009 entsprechend umgeschrieben worden war. Seit dem 23. März 2011 wird vom Register die Firma G1… … LLC (n. d. Ges. d. Staates Delaware) ebenfalls mit Sitz in D… in M… (USA) als Patentinhaberin ausgewiesen. Auf den zulässigen Einspruch der Einsprechenden und Beschwerdegegnerin vom 18. Mai 2011 hat die Patentabteilung 21 des DPMA schließlich mit einem am 11. November 2013 nach Anhörung verkündeten Beschluss (Fassung mit Gründen vom 25. November 2013) das Streitpatent widerrufen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich eine am 18. Dezember 2013 beim DPMA mit Schriftsatz gleichen Datums erhobene Beschwerde, die im Briefkopf das Emblem (Unternehmenskennzeichen) „OPEL“ zeigt und sowohl in der Fußzeile als auch im Schriftzug über dem Namen des unterzeichnenden Vertreters die A… AG nennt. Der Senat hat daraufhin die A… AG als Beschwerdeführerin angesehen und diese mit Bescheid vom 10. März 2014 darauf hingewiesen, dass erhebliche Bedenken hinsichtlich ihrer Beschwerdebefugnis bestünden. Mit Eingabe vom 10. April 2014 hat der bisher tätig gewordene Vertreter sinngemäß mitgeteilt, dass er auch eingetragener Vertreter der Patentinhaberin, der Firma G1… … LLC, sei und er die vorliegende Beschwerde in deren Namen eingelegt habe.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der entsprechenden Amts- und Gerichtsakten verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist gemäß § 79 Abs. 2 PatG als unzulässig zu verwerfen, da der vorliegenden Beschwerdeführerin, nämlich der A… AG, im Sinne von § 74 Abs. 1 PatG die Beschwerdebefugnis fehlt. Gemäß § 74 Abs. 1 PatG steht nur einer Person das Recht der Beschwerde zu, die am patentamtlichen Verfahren beteiligt ist oder zumindest im angefochtenen Beschlusses (formal) als Adressat bezeichnet wurde (vgl. Busse/Engels, PatG, 7. Aufl., § 74 Rn. 9). Auf die vorliegende Beschwerdeführerin trifft aber weder die eine noch die andere Alternative zu.

Die Beschwerde, die sich gegen den angegriffenen Beschluss der Patentabteilung 21 des DPMA vom 11. November 2013 (Fassung mit Gründen vom 25. November 2013) richtet, ist dahingehend auszulegen, dass diese namens und im Auftrag der A… AG eingelegt worden ist. Der Umstand, dass der Vertreter der Beschwerdeführerin, wie dieser in seiner Eingabe vom 10. April 2014 betont hat, auch eingetragener Vertreter der am patentamtlichen Einspruchsverfahren beteiligten Patentinhaberin sei, führt zu keiner anderen Einschätzung. Entscheidend für die Auslegung der Beschwerdeschrift ist deren verkörperter Erklärungsinhalt. Eine andere Person als die der A… AG wird aber in der Beschwerdeschrift weder ausdrücklich genannt noch sind aus der Schrift irgendwelche Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die Beschwerde namens der Patentinhaberin eingelegt werden sollte.

Auch eine Umdeutung der Beschwerde in entsprechender Anwendung von § 140 BGB in eine solche namens der Patentinhaberin kommt vorliegend nicht in Betracht. Wenn ein Rechtsmittel - wie hier - ausdrücklich für eine am vorinstanzlichen Verfahren unbeteiligte Person eingelegt worden ist, kann dieses nachträglich nicht mehr im Wege einer Umdeutung einer anderen Person zugeordnet werden (vgl. BGH, Beschluss vom 14. August 2013, Az.: XII ZB 270/13, Leitsatz veröffentlicht u. a. in: FamRZ 2013, 1731; vgl. auch: BFH, Urteil vom 11. April 2013, Az.: IV R 20/10, veröffentlicht u. a. in: DB 2013, 1940, 1942).

III.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.

Dr. Lischke Eisenrauch Küest Dr. Großmann Cl

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