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V ZR 36/12

BUNDESGERICHTSHOF V ZR 36/12 BESCHLUSS vom 15. November 2012 in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. November 2012 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 19. September 2012 wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

I. 1 Der Beklagte wendet sich mit der Anhörungsrüge gegen die Zurückweisung seiner Nichtzulassungsbeschwerde. Er meint, der Beschluss verletze ihn in seinem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs, weil er in der Beschwerdebegründung aufgezeigt habe, dass und aus welchen Gründen die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen sei. Er wiederholt kurz den wesentlichen Inhalt der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung und nimmt im Übrigen voll umfänglich auf diese Begründung Bezug. Eine weitere eigenständige Auseinandersetzung mit dem Nichtzulassungsbeschluss sei ihm nicht möglich, weil dieser nicht näher begründet sei und der Kläger auf die Beschwerdebegründung nicht erwidert habe.

II.

Die nach § 321a ZPO statthafte Anhörungsrüge ist unzulässig, weil sie den gesetzlichen Darlegungsanforderungen nicht genügt.

1. Eine Anhörungsrüge ist nur zulässig, wenn mit ihr eine neue und eigenständige Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch das erkennende Gericht gerügt wird; dabei ist darzulegen, dass das Gericht den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO; vgl. Senat, Beschluss vom 19. März 2009 - V ZR 142/08, NJW 2009, 1609). Das gilt auch dann, wenn sich die Anhörungsrüge gegen einen Beschluss richtet, mit welchem eine Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb. 2 ZPO ohne nähere Begründung zurückgewiesen worden ist.

2. Diesen Anforderungen genügt die Begründung der Anhörungsrüge nicht. Da grundsätzlich davon auszugehen ist, dass das Gericht von ihm entgegengenommenes Vorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat (BVerfGE 54, 43, 46 mwN), und weil sich das Gericht deshalb auch nicht mit jedem Einzelvorbringen auseinandersetzen muss (BVerfGE 96, 205, 217), folgt nämlich allein daraus, dass der Vortrag einer Partei in den Beschlussgründen unerwähnt geblieben ist, noch keine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Vielmehr müssen besondere Umstände des Einzelfalls hinzutreten, aus denen sich klar ergibt, dass das Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Ein solcher Umstand ist gegeben, wenn Gründe des formellen oder des materiellen Rechts, welche die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde tragen könnten, nicht erkennbar sind und sich deshalb der Schluss aufdrängt, die Entscheidung beruhe darauf, dass bestimmtes Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden ist. Dies ist in der Anhörungsrüge darzutun. Daran fehlt es hier.

Stresemann Lemke Schmidt-Räntsch Brückner Weinland Vorinstanzen: LG Neuruppin, Entscheidung vom 17.12.2010 - 3 O 389/07 OLG Brandenburg, Entscheidung vom 12.01.2012 - 5 U 7/11 -

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