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2 StR 522/21

BUNDESGERICHTSHOF StR 522/21 BESCHLUSS vom 18. Januar 2022 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.

ECLI:DE:BGH:2022:180122B2STR522.21.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – und des Beschwerdeführers am 18. Januar 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 22. Juni 2021 im Strafausspruch aufgehoben; die Feststellungen bleiben aufrecht erhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe: 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit Herstellen einer kinderpornographischen Schrift, die ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, zu vier Jahren und zehn Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

2. Der Strafausspruch kann indes keinen Bestand haben. Die straferschwerend gewertete Erwägung, der Angeklagte habe „gleichzeitig zwei Varianten des § 176a Abs. 2 Nr. 2 StGB“ (richtig: des § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB in der ab 13. März 2020 geltenden Fassung) verwirklicht, wird von den Feststellungen nicht getragen. Danach hat der Angeklagte zwar mit seinem Penis „den Bereich des Scheidenvorhofs, also die Region zwischen den inneren Schamlippen des Kindes“ berührt, was den Tatbestand des § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB erfüllt (vgl. Senat, Urteil vom 25. Oktober 2000 – 2 StR 242/00, NJW 2001, 455). Hinsichtlich des zuvor erfolgten Leckens an der Scheide des Kindes ist indes lediglich festgestellt, der Angeklagte habe dabei „sowohl die äußeren als auch die inneren Schamlippen des Kindes mit der Zunge berührt“. Dies lässt nicht mit der gebotenen Klarheit erkennen, ob der Angeklagte tatsächlich – wie die Strafkammer auch in ihrer rechtlichen Bewertung annimmt – eine beischlafähnliche Handlung im Sinne des § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB vorgenommen hat, indem er mit der Zunge wenigstens in den Scheidenvorhof eingedrungen ist.

3. Auch wenn die verhängte Strafe nach dem festgestellten Tatgeschehen nicht unangemessen erscheint, kann der Senat letztlich nicht ausschließen, dass die Strafzumessung auf der rechtsfehlerhaften Erwägung beruht. Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung.

4. Die Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und auch ansonsten rechtsfehlerfrei getroffen. Sie haben Bestand. Das neue Tatgericht kann ergänzende, zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehende Feststellungen treffen, insbesondere dazu, ob es über die bereits festgestellte Berührung der innerern Schamlippen hinaus zu einem Eindringen der Zunge in den Scheidenvorhof kam.

Franke Meyberg Krehl Grube Eschelbach Vorinstanz: Landgericht Gießen, 22.06.2021 - 2 KLs - 604 Js 31297/20

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