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IX ZB 55/22

BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 55/22 BESCHLUSS vom 31. August 2023 in dem Rechtsstreit hier: Erinnerung gegen den Ansatz der Gerichtskosten in der Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 2. August 2023 (Kassenzeichen

)

ECLI:DE:BGH:2023:310823BIXZB55.22.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Weinland als Einzelrichter am 31. August 2023 beschlossen:

Die Erinnerung des Kostenschuldners gegen den Ansatz der Gerichtskosten in der Kostenrechnung vom 2. August 2023 (Kassenzeichen

) wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Der Senat hat mit Beschluss vom 15. Juni 2023 die Rechtsbeschwerde des Kostenschuldners gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Ulm vom 21. November 2022 auf dessen Kosten als unzulässig verworfen. Mit Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 2. August 2023 ist dem Kostenschuldner eine 2,0 Gebühr aus einem Wert von 8.567,57 € in Höhe von 490 € gemäß Nr. 1820 Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG in Rechnung gestellt worden. Der Kostenschuldner hat hiergegen mit Eingabe vom 7. August 2023 Erinnerung eingelegt und macht geltend, dem bisher durchgeführten Verfahren ermangele es jeglicher Verbindlichkeit und Wirksamkeit. Damit stehe zum bisherigen Verfahren der Kostenrechnung kein realer Wert gegenüber. Ohne Nachweis einer erlassenen Entscheidung und einer wirksamen Bekanntgabe liege keine Grundlage für eine Forderung vor. Die Rechtspflegerin hat der Erinnerung nicht abgeholfen.

II.

Die Erinnerung des Kostenschuldners gegen den Kostenansatz ist statthaft (§ 66 Abs. 1 GKG) und auch im Übrigen zulässig. Zur Entscheidung über eine Erinnerung gegen den Kostenansatz ist gemäß §§ 1 Abs. 5, 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG auch beim Bundesgerichtshof grundsätzlich der Einzelrichter berufen (BGH, Beschluss vom 8. Juni 2015 - IX ZB 52/14, NJW-RR 2015, 1209 Rn. 1). Ein Anlass, von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall nicht.

In der Sache hat die Erinnerung keinen Erfolg. Im Erinnerungsverfahren können nur diejenigen Maßnahmen und Entscheidungen überprüft werden, die im Rahmen des Kostenansatzverfahrens getroffen worden sind. Gegenstand des Erinnerungsverfahrens ist daher nicht die inhaltliche Richtigkeit der dem Kostenansatz zugrundeliegenden Entscheidung, auch nicht die Richtigkeit der Kostenentscheidung, welche sowohl für den Kostenbeamten als auch für das Gericht, das über die Erinnerung entscheiden muss, bindend ist (BFH, Beschluss vom 31. Juli 2003 - IX E 6/03, BFH/NV 2003, 1603; Zimmermann in Binz/Dörndorfer/ Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 5. Auflage 2021 § 66 GKG Rn. 41).

Ausgehend davon ist die Erinnerung zurückzuweisen. Die angefochtene Kostenrechnung weist nach Aktenlage keinen Rechtsfehler auf. Gemäß Teil 1 § 25 Abs. 2 Satz 3, Teil 2 KostVfG in Verbindung mit dem Erlass des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 6. März 2014 (Az.: RB5 - 5607 - R3 131/2014) bedürfen Kostenanforderungen, die automationsgestützt erstellt werden, weder einer Unterschrift noch eines Abdrucks des Dienstsiegels; auf der Kostenanforderung ist zu vermerken, dass das Schreiben mit einer Datenverarbeitungsanlage erstellt wurde und daher nicht unterzeichnet wird. Demgegenüber enthält die Eingabe des Kostenschuldners vom 7. August 2023 keine rechtlich erheblichen Einwände. 5 Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG). 6 Der Kostenschuldner kann nicht damit rechnen, dass weitere gleichgelagerte Eingaben in Bezug auf den Kostenansatz in dieser Sache beantwortet werden.

Weinland Vorinstanzen: AG Ulm, Entscheidung vom 19.04.2021 - 4 C 282/20 LG Ulm, Entscheidung vom 21.11.2022 - 1 S 52/22 -

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