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5 StR 191/19

BUNDESGERICHTSHOF StR 191/19 BESCHLUSS vom 17. Juli 2019 in der Strafsache gegen wegen bewaffneter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

ECLI:DE:BGH:2019:170719B5STR191.19.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Juli 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 9. Januar 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat bemerkt ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts: Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich, dass der Angeklagte bei der Fahrt zur Beschaffung der Betäubungsmittel im Fall 2 sowohl das Geld für deren Erwerb als auch – im Kofferraum seines Pkw’s – einen Baseballschläger mit sich führte. Das Landgericht hat ihn daher zu Recht wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt. Denn dafür genügt es, dass dem Täter eine Waffe oder ein sonstiger Gegenstand im Sinne des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG zu irgendeinem Zeitpunkt des Tathergangs zur Verfügung steht (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2017 – GSSt 4/17, BGHSt 63, 1, 9 f. und zum Transport des Gegenstandes im Kofferraum eines Pkw’s auch BGH, Urteil vom 24. Juni 2003 – 1 StR 25/03, BGHR BtMG § 30a Abs. 2 Gegenstand 5). In welchem Abstand sich das Auto des Angeklagten bei dem eigentlichen Kauf der Betäubungsmittel zu dem Kurier- und dem Lieferantenfahrzeug befand, war daher aus rechtlichen Gründen bedeutungslos, weshalb das Landgericht von einer dahingehenden Beweiserhebung absehen durfte.

Mutzbauer Mosbacher König Köhler Berger

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