Paragraphen in XII ZB 204/17
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1 | 74 | FamFG |
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BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 204/17 BESCHLUSS vom 6. September 2017 in der Betreuungssache ECLI:DE:BGH:2017:060917BXIIZB204.17.0 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. September 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Nedden-Boeger, Dr. Botur und Guhling beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 23. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 10. April 2017 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen. Wert: 5.000 €
Gründe:
I.
Das Amtsgericht richtete für den Betroffenen durch Beschluss vom 10. Oktober 2016 eine Betreuung mit dem Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitssorge, Vermögensangelegenheiten, Vertretung gegenüber Behörden und Sozialversicherungsträgern sowie Wohnungsangelegenheiten ein. Das Landgericht wies die Beschwerde des Betroffenen durch Beschluss vom 18. Januar 2017 zurück. Der Beschwerdebeschluss wurde durch Senatsbeschluss vom 21. Juni 2017 (XII ZB 63/17 – juris) aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.
Dem vorliegenden Verfahren liegt ein Beschluss zugrunde, mit dem das Amtsgericht die Betreuung um die Regelung des Postverkehrs und einen Einwilligungsvorbehalt in Vermögensangelegenheiten erweitert hat. Das Landgericht hat die Beschwerde vor Erlass des Senatsbeschlusses vom 21. Juni 2017 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen.
II.
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Nachdem der Senat den zur ursprünglichen Betreuungsanordnung ergangenen Beschwerdebeschluss des Landgerichts aufgehoben hat, kann auch dessen Beschwerdebeschluss hinsichtlich der Erweiterung der Betreuung keinen Bestand haben. Da die zur ursprünglichen Betreuungsanordnung ergangenen Beschlüsse des Amtsgerichts und des Landgerichts verfahrensfehlerhaft waren, fehlte es für die Erweiterung der Betreuung an einer Grundlage. So konnte insbesondere ein Einwilligungsvorbehalt für die Vermögensangelegenheiten nicht in zulässiger Weise angeordnet werden, nachdem eine Überprüfung der diesen Aufgabenkreis betreffenden Betreuungsanordnung vom Landgericht noch nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden war und wegen der erst später ergangenen Entscheidung über die Rechtsbeschwerde auch noch nicht nachgeholt werden konnte.
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Dose Klinkhammer Nedden-Boeger Botur Guhling Vorinstanzen: AG Rheda-Wiedenbrück, Entscheidung vom 13.02.2017 - 8 XVII 218/16 LG Bielefeld, Entscheidung vom 10.04.2017 - 23 T 229/17 -
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