Paragraphen in 6 StR 220/21
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 349 | StPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 349 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 220/21 BESCHLUSS vom 14. Juli 2021 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. hier: Gegenvorstellung des Verurteilten ECLI:DE:BGH:2021:140721B6STR220.21.0
2 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juli 2021 beschlossen: Die Gegenvorstellung des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 2. Juni 2021 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Bückeburg vom 30. Dezember 2020 mit Beschluss vom 2. Juni 2021 als unbegründet verworfen. Mit Schreiben vom 9. Juni 2021 macht der Beschwerdeführer namentlich geltend, dass die Revisionsbegründungsfrist nicht in Lauf gesetzt worden sei, weil das Sitzungsprotokoll nicht von allen Protokollführerinnen unterschrieben worden sei.
Das wohl in Unkenntnis des vorgenannten Senatsbeschlusses verfasste Schreiben war als Gegenvorstellung zu behandeln. Diese ist nicht statthaft, weil Revisionsentscheidungen nach § 349 Abs. 2 StPO grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert werden können (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 10. September 2015 ‒ 4 StR 24/15, NStZ 2017, 427 mwN; vom 4. April 2006 ‒ 5 StR 514/04, wistra 2006, 271). Zum Vorbringen betreffend eine nicht in Lauf gesetzte Revisionsbegründungsfrist hat bereits der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend auf BGH, Beschluss vom 8. August 2001 – 3 StR 258/01 hingewiesen.
Sander Fritsche König von Schmettau Feilcke Vorinstanz: Landgericht Bückeburg, 30.12.2020 - 4 KLs 305 Js 3073/18 (1/19)
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 349 | StPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 349 | StPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen